II. Akratie und Aristsgie. 47 rat, so ergibt sich ungezwungen die mehr praktische Seite dieses Begriffes als Regierungsform. Dabei kommt dann auch der rechtsphilosophische Begriff der Staatsgewalt und ihres Trägers zu seiner teilweisen Realität, wenn man ihn auf die „oberste" einschränkt oder bestimmte Machtfunktionen (Entscheidung über Krieg und Frieden, Heereskommando, Anstellung der Beamten usw.) damit verknüpft. Dann hat es in Wirklichkeit aber immer nur zwei Formen gegeben, und nicht drei: Monarchie und Oli garchie. Entweder der Bau des Staates gipfelt in einem Einzelnen, oder in einer kleinen Gruppe von Einzel nen; etwas anderes ist ja auch theoretisch unmöglich. Es ist denkbar, daß alle Machtfunktionen, auch z. B. die oben erwähnten in einer Monarchie dem Monar chen reservierten, von einer kleinen Versammlung, einem Ministerkollegium oder einem sonstigen „hohen Rat" ausgeübt werden und das Resultat auch da durch eine Abstinrmung gewonnen wird — aber sobald die Zahl der Beratenden größer ist, als etwa ein Dutzend, werden sie die wirkliche Entscheidung einem Ausschuß anvertrauen müssen, damit sich ein fester Wille ergibt. Republik und Oligarchie ist nicht dasselbe; die äußere Staatsform deckt sich nicht mit der innern wirklichen Machtpotenz, von der hier allein die Rede ist. In einer Monarchie kann der Monarch nur repräsentieren, in einer Republik ein einzelner überragender Einfluß ge winnen. So bekommt der Begriff Monarchie eine Doppelbedeutung; äußerlich gefaßt als Fürstenherr schaft, innerlich als Herrschaft eines Einzelnen, mag die Form sein, welche sie will. Frankreich war eine Oligar chie unter dem Direktorium, aber schon nicht mehr,