82 IV. Staatliche und private Organisation. und praktischen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden. „Staatlich" soll also den ganzen Gegensatz zu privaten Unternehmungen bedeuten, die sich wieder- unl gliedern lassen in solche von Einzelnen und Grup pen von solchen. Der Typus einer Gemeinschafts organisation liegt jedenfalls in derjenigen vor, die „verstaatlicht" ist, mag ihre Durchführung nun eine Gemeindeverwaltung oder die Staatsregierung selbst in der Hand haben. Der innere Unterschied von aller privaten Orga nisation, der sich dabei zeigt, ist wesentlich der, daß der „Beamte" d. h. hier der zur Leitung einer Organi sation beauftragte an ihr nicht so stark persönlich in teressiert ist als der Einzelne oder die Einzelnen und sich mehr auf die autoritative Seite, das Befehlen, verläßt und die freiheitliche Seite zurücktreten läßt. Die Gefahren einer Bürokratie beruhen auf einer zu starken Mechanisierung; nicht einer völligen, die unmöglich ist, aber einer Verschiebung des Organi- sierens nach der Seite des Mechanisierens hin. Eine neuere Rechtsphilosophie^ betont mit Recht, eine völ lige Verstaatlichung (der Produktionsmittel) würde die Allmacht der Bürokratie bedeuten und nennt als deren „Mißfolgen": Schwerfälligkeit der Verwaltung, Scheu vor verantwortungsvoller Initiative, Hemmung des Fortschritts. Diese Mißfolgen kann man alle unter den Begriff einer zu starken Mechanisierung bringen, wobei die Schwerfälligkeit sich bei den Gliedern, die Scheu beim Organisator, die Hemmung aber bei der ganzen Organisation zeigt. Man ist heute gewöhnt, diese Gegensätze national- ökonomisch erörtert zu sehen unter den Schlagworten