IV. Staatliche und private Organisation. 91 man bauen kann. Die alte Naturrechtslehre kannte Entstehung von Eigentum durch Okkupation (Besitzergreifung), ­ Eroberung und Arbeit; im Kulturstaat garantiert ein fingierter Vertrag (analog dem Staatsvertrag) ­ oder das Recht (Gesetz, Legaltheorie) den ungestörten Besitz. In einen genetischen Zusammenhang ­ vermochte sie das Gegebene aber nicht zu bringen; auch ist es nötig, die historische Betrachtung von der ethischen Beurteilung zu trennen, da eine sittliche Norm niemals aus den Tatsachen ohne weiteres abzulesen ­ oder abzuleiten ist. Für die historischen Anfänge haben weder die Kommunisten noch die Individualisten Recht"". Denn „nicht die Erde war allen gemeinsam, sondern ein bestimmter ­ Bezirk von Sondergut (wirtschaftliches Ausbeutungsobjekt, ­ Fisch- oder Jagdbezirk) einer einzelnen Gruppe." In diesem „Gruppenkommunismus bildet die Gruppe ein einheitliches Rechtssubjekt"; der Einzelne ­ erlangt dann innerhalb der Gruppe durch Arbeit subjektive (Individual-) Rechte. Also ist zwar „das Recht der juristischen Person älter als das Recht der Einzelperson""", aber diese juristische Person ist tatsächlich ­ eine Gruppe (Horde, Stamm) und sie übt es nur zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck aus. Daneben erwirbt der Einzelne Rechte, wovon ein schlagendes Beispiel ist, daß bei den Eskimos Grönlands der Sommerfang ­ (an Fischen) der Familie, der Winterfang aber der Dorsschaft gehört. „Was für die Gemeinschaft ­ von wesentlicher Bedeutung ist, gehört der Gemeinschaft" ­ und „nicht der Erwerbsgrund, sondern der Gebrauchszweck der Sache war ursprünglich für das Individual- oder Gemeindeeigentum entscheidend".