92 IV. Staatliche und private Organisation. Die näheren Belege für diese Sätze finden sich in dem angegebenen rechtsphilosophischen Werke. Daraus folgt nun ein für uns sehr wichtiger Satz: die Organisation ist die Quelle des Eigentums. Denn es ist nur ein anderer Ausdruck für das Obige, wenn man sagt: die primitiven Organisationen von Fischern und Jägern und Ackerbauern waren das Rechtssubjekt. Eine zu bestimmten Zwecken gebildete Gruppe ist aber der Embryo einer Organisation und der passende Vergleichspunkt mit den höchsten Organi sationen ist der Zweckgedanke: nicht irgendwelche phan tastische Theorie, sondern der „Gebrauchszweck" ent schied über die beiden Arten von Eigentum. Die Ent stehung der zweiten, des Privateigentums (mit dem Zwischenglied der Familie) aus dem gemeinsamen wird man sich zeitlich sehr nahe an die erste Form heran gerückt, beide also als fast gleichzeitig zu denken haben. Denn es muß sich sehr bald herausgestellt haben, daß Vieles (persönliche Werkzeuge und Waffen, Gebrauchs gegenstände usf.) besser von den Einzelnen als eigen behütet und gepflegt wird, als von Allen, woran sich der Erwerb eines Eigentumsrechtes durch Arbeit (bes. beim Ackerbau) ungezwungen anschließt. Ganz genaues historisches Nacheinander kann hier die Anthro pologie nicht liefern; genug wenn sie lehrt, daß von einem sentimentalen oder theoretischen Kommunismus nie die Rede war, der durchaus Sache später rationalisti- scher Konstruktion ist, sondern der Zweck entschied, wem das Eigentum zuerkannt wurde, der Organisa tion oder den Einzelnen. In jedem Kulturland wird man jedenfalls Organi sation und Einzelleistung schon nebeneinander finden