164 I- Buch B III: K. Oldenberg, Wirtschaft, Bedarf u. Konsum. § 10 mit kommunalen und einzelstaatlichen Verbrauchsabgaben. Die hauptsächlich in Süddeutschland und Sachsen verbreitet gewesenen kommunalen Nahrungsmittelsteuern sind seit 1910 von Reichs wegen verboten; es bleiben aber noch die staatlichen Fleischsteuern, hauptsächlich in Sachsen und Baden, die Ueber- schüsse der kommunalen Schlachthausgebühren und die staatlichen und kommunalen Getränkesteuern. Wenn in Staaten mit hohen Nahrungssteuern die Belastung des Existenzbedarfs eine stärkere ist, so bleibt es doch mißlich, diese internationale Belastungsdifferenz zu beziffern; gelingt es wirklich, die Nahrungsmittelpreise gleicher Qualitäten für zwei Länder zu vergleichen, so bleibt der Zweifel, ob die Preisdifferenz nicht andere Gründe hat, und ob nicht Unterschiede in den Konsumgewohnheiten die Rechnung umstoßen. Aufgabe der Steuerpolitik ist tunlichste Entlastung des Konsums von Existenzgütern, in erster Linie Beseitigung der steuertechnisch bequemen, aber unbilligen und in Deutschland noch dazu unverhältnismäßig hohen Salzsteuer. Lei der sprechen bei den landwirtschaftlichen Zöllen, die gleichfalls den Existenzbedarf treffen, noch vorläufig andere Gründe für die Beibehaltung, darunter vor allen das Interesse der künftigen Konsumtion und der Konsumtion im Kriegsfall, deren Gefährdung den Ausgang des Krieges entscheiden kann. Dagegen verdienen stärkere Steuerbelastung unhygiensiche Genußmittel, deren Steuerfähigkeit im Auslande schon jetzt viel mehr ausgenutzt wird, und, soweit es steuertechnisch angeht, Gegen stände der Rivalitätskonsumtion. Im letzteren Falle lenkt übrigens die Steuer den Konsum nicht notwendig ab, sondern kann ihn sogar anziehen. So heißt es von der Pudersteuer, die bis 1869 in England bestand, daß gerade der notorisch erhöhte Preis die Nachfrage demonstrationssüchtiger Konsumenten angeregt habe. Die Volks wirtschaft kann nur gewinnen, wenn solche Geldopfer, die nun einmal der sozialen Rivalität gebracht werden müssen, wenigstens dem Fiskus zu gute kommen, ohne die Volkswirtschaft mit zusätzlichen Produktionskosten zu belasten. In ähnlichem Sinne kann aber auch die Veranlagung namentlich der Klassen- und Ein kommensteuer volkswirtschaftlich sparsam in großem Maßstabe wirken, wenn sie der alten Regel folgt, neben den direkten Indizien der Einkommenshöhe auch das indirekte Symptom der offenkundigen Lebenshaltung heranzuziehen; eine mehr und mehr antiquierte Veranlagungsmethode, die aber doch seit Generationen dem Bewußtsein des Steuerzahlers sich so tief eingeprägt hat, daß sie die Steigerung der Lebenshaltung wesentlich gehemmt und die Spartätigkeit gestärkt haben wird. Umgekehrt muß jede Vermögens- und vollends Vermögenszuwachssteuer die Kon sumtion der wohlhabenden Schicht steigern, ihre Spartätigkeit hemmen; der Ent schluß zu jeder größeren Ausgabe wird durch die Hoffnung erleichtert, dem Fiskus ein Stück Zuwachssteuer zu entziehen, und die verminderte Spartätigkeit kann durch Steigerung des Zinsfußes und Druck auf den Kurs der Staatsanleihen den Fiskus schädigen.