Stande der Kultur und Bergbautechnik bei allen Völkern in der Urzeit — nur die Fortentwickelung der Kultur vollzog sich ver schieden — naturgemäß ziemlich gleichmäßig waren. Hier mit einigen Schriftstellern anzunehmen *); daß die Mineralien nur dem Grundeigentümer zustanden und dem Zugriffe eines anderen entzogen waren, dürfte nicht zutreffend sein. 2 3 ) Gerade im deutschen Rechte tritt die Trennung zwischen den Rechten des Herrschers und des Untergebenen, des Eigentümers, scharf her vor, wie z. B. auch die Entwickelung des Begriffs „Ober- und Untereigentura“, wovon ersteres als besseres Recht dem Könige zustand, beweist. Ein Eigentum im umfassenden Sinne des römischen und heutigen Rechts als eine unumschränkte Ver fügungsgewalt an der Sache gab es früher im deutschen Rechte am Grund und Boden überhaupt nicht. Wie Caesar berichtet, wechselten die Sueven von Jahr zu Jahr sich untereinander im Ackerbau und Kriegsdienst ab. 8 ) Desgleichen erzählt Tacitus; arva per annos mutant et superest ager. Bei dieser Schilderung kann man unmöglich von einem Privateigentum am Grund und Boden sprechen. Nach den Forschungen von Brunner, Schröder, Sohm u. a. dürfte jedenfalls feststehen, daß die altgermanische Feldgemein schaft 4 5 ) als Regal noch bi§ zur lex Salica fortbestanden hat, Hierbei stand das Obereigentum über den Grund und Boden dem Könige zu, ein Privateigentum war unbekannt. Nur Besitz und Nutzung hatten die Gemeinden. Sein Bodenregal gab dem Könige auch das Recht, Land, Wiesen, Forsten usw, zu verleihen. Hier liegt nach Haniel der erste ziemlich sichere Ursprung des Bergregals des Königs. Dieses erstreckte sich auf alles Gut, herrenloses und königliches, auch auf Privatbesitzungen und Gemeindefluren ,°) Auch Arndt 6 ), der zuerst diese Ansicht über die Entwickelung des Bergbauregals aufgestellt hat, nimmt die Existenz des Bergregals bereits zur Zeit des fränkischen Reichs an. Ein derartig wichtiges Rechtsgebilde, wie das Bergregal, kann sich jedoch nicht in wenigen Jahren entwickeln. Es muß also schon lange vor der lex Salica, die bereits vorhandene Rechte sammelte, wenigstens als Gewohnheitsrecht bestanden haben. Auch dies rechtfertigt die hier vertretene Ansicht, daß ') Achenbach. S. 68, Klostermann, S. 5, Stobbe, S. 539 ff., Hübner. S. 260, Schling, S. 1 ff. '-) Für die diesseitige Ansicht auch Haniel, „Bergwerkseigentum“, S. 1. 3 ) Neque quisquam agri modum certum aut fincs habet proprios... sed privati ac separat! agri apud eos nihil cst (Brunner 1 84). 4 ) Brunner, „Deutsche Rechtsgeschichte“, S. 55 ff., Schröder. „Deutsche Rechtsgeschichte“. 2. Aufl. 1894, S. 52 ff., Schröder in der Zeitschr. f. Rechtsg., XV, S. 49 ff.; „Die Franken und ihr Recht“; Haniel, S. 10. 5 ) cf. Haniel, S. 10. ») Arndt, „Bergregal“, S. 218 ff.