21 In keinem Falle, weder bei der Novelle 1907 noch der neuerlichen „Sozialisierung“, kann man aber von einem Wiederaufleben ­ des Bergregals sprechen. 1 ) Gegen diese Ansicht spricht schon das Bestehenbleiben des § 250 ABG., der das Regal der Standesherren als Ausnahme nach wie vor aufrecht erhält. ­ Hätte der Gesetzgeber das Wiederaufleben des Bergregals beabsichtigt, dann wäre der Artikel VIII Abs. 2 der Novelle von 1907 wegen der Rechte der Standesherren in der bestehenden Fassung unverständlich. Das gleiche gilt von der Bestimmung der Novelle, daß der Staat in seiner Eigenschaft als Unternehmer — Fiskus — selbst die Verleihung wie ein Privatunternehmer nachsuchen muß, wenn auch unter erleichterten Bedingungen. Wäre die Novelle aber eine Rückkehr zum Regal, dann wäre eine solche besondere Verleihung absurd. Gegen eine damit zusammenhängende Trennung des Staates als Fiskus — (als Privatunternehmer, als Subjekt privatrechtlicher Beziehungen) — und als öffentlichrechtliche Korporation — (als ein Subjekt staatsund völkerrechtlicher Beziehungen nach innen und außen, als Inhaber der Hoheitsrechte) — bestehen keine Bedenken, sie dürfte auch anerkannten Rechts sein. Man denke nur an die sogen. „Verstaatlichung“ der Bergwerksgesellschaft „Hibernia“ in Herne im Jahre 1917, die rechtlich nur einen p r i va t r ec h tl i c h en Erwerb mit allen Rechten und Pflichten, nicht den Anfall eines Regals oder einen öffentlichrechtlichen Akt darstellt. Auch der Staat als Eisenbahnunternehmer ist nicht eine Organisation oder gar ein Organ des Staates als öffentlichrcchtliche Einrichtung, sondern lediglich als Fiskus, als Privatunternehmer, als Rechtsnachfolger ­ vieler privater Eisenbahngesellschaften. Auch der Fiskus als solcher übt z. B. nicht das Enteignungsrecht kraft eigenen Rechts aus, sondern kraft des Hoheitsrechts des Staates. Das Enteignungsrecht wird dem Fiskus für jede Eisenbahnstrecke durch Gesetz oder Verordnung besonders verliehen. Der Eisenbahnfiskus klagt und wird verklagt wie ein Privatunternehmer. Das gleiche gilt auch in seiner Eigenschaft als Bergfiskus, von dem streng die Bergbehörden als öffentlichrechtliche Organe des Staates als Inhaber der Hoheitsrechte zu unterscheiden sind. Die Novelle von 1907 sichert dem Staate einen großen Besitz von (250) Stcinkohlenfeldern und die unvergebenen Salze vorläufig ­ ganz. Hiermit ist v aber lediglich eine Mutungssperre für diese Mineralien eingeführt. Ein Dritter kann diese Mineralien nicht mehr schürfen und muten, also auch selbständig kein neues Bergwerkseigentum erwerben. Die bisher erworbenen Rechte Dritter bleiben jedoch unberührt. Auch aus der Fassung der Novelle ist auf eine Rückkehr des Gesetzgebers zum Regal nicht zu schließen. Es wird lediglich ein ausschließliches Vorbehaltsrecht ­ des Staates begründet. An der Bedeutung *) Vgl. Haniel, S. 18.