23 Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen sind 1 ), fragt es sich, ob durch diese ausdrückliche bergrechtliche Gesetzes bestimmung eine andere Rechtsnatur dieser Mineralien konstruiert worden ist. Unbestritten ist, daß die regalen Mineralien nach ihrer Trennung dem Bergwerksbesitzer zu Eigentum gehören. Die Streitfrage ist, als was sie rechtlich vor ihrer Trennung von der Lagerstätte aufzufassen sind. Hierbei ist wieder zu unterscheiden zwischen den ungebrochenen regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. In den Motiven zum endgültigen Entwurf zum ABG. heißt cs: „Lediglich der wissenschaftlichen Tätigkeit muß es über lassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zugrunde liegenden Theorien zu entwickeln, die Begriffe und das System aus diesen Vorschriften zu konstruieren. Das Berggesetz hat um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theoretischer Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen sich noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber auscinander- gchen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkscigenturas und letzteres selbst rechtlich aufzufassen und ob davon auszu gehen sei, daß die dem Berggesetz unterworfenen Mineralien als herrenlose Sachen oder, solange sie sich noch ungewonnen auf ihrer natürlichen Lagerstätte befinden, als Bestandteile des Grund und Bodens angesehen werden müssen.“ Dement sprechend begnügt sich das ABG. in § 1 auch lediglich mit der Bestimmung: „Die nachstehend bezeichnctcn Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen.“ Da eine weitere gesetzliche Regelung bis heute nicht erfolgt ist, so sind die früheren Streitfragen in der Theorie unvermindert bestehen geblieben. Hierher gehören die sogenannte ,,Pars-fundi- Theorie“, die Theorie vom Staatseigentum und die „Res-nullius- Theoric“. ' 2. Die ,,Pars-fundi-Theorie“. Wie schon der Ausdruck besagt, sehen die Vertreter dieser Ansicht 2 ) die nicht getrennten Mineralien auch rechtlich als Bestandteile des Grund und Bodens an. Zur Begründung ihrer Ansicht führen sie die natürliche Ablagerung der Mineralien ins Feld, die deshalb auch das BGB. §§ 905, 1037 II, 1038 II als Bodenbestandteile betrachtet. Was liege da näher, als daß das Eigentum am Grund und Boden auch die als dessen Bestand teile anzusehenden Mineralien mitumfasse. Als besondere Rechts objekte könnten die Mineralien nicht gedacht werden, solange sie auf ihrer natürlichen Ablagerung sich befänden, also noch ') Hiermit stimmen die meisten Berggesetze Deutschlands überein, vgl. z. B. §§ 1, 39 des sächsischen ABG. *) Achenbach, Oppenhoff, Brassert, Laspeyres, Fürst, Thielmann, Stobbc. (letzterer aber nur in der 1. und 2. Aufl., in der 3. Aufl. ist die Ansicht aufgegeben).