27 die Mineralien schon vorher in seinem Eigentum stehen, dann wäre eine Verleihung, durch die das Eigentum erst begründet wird, überflüssig. Es können also auch nach heutigem Recht nicht die festen, ungewonnenen Mineralien mangels jeg licher gesetzlichen Bestimmung als von Anfang an im Eigentum des Staates stehend betrachtet werden. Das gleiche gilt, wenn man die geschichtliche Entwickelung des Bergrechts zum Be weise heranziehen will, wonach aus der absoluten königlichen Gewalt über alles Privat- und Bergwerkseigentum schließlich die „Bergbaufreiheit“ zur Geltung kam. Ein Eigentum des Staates an den Mineralien neben der Bergbaufreiheit ist aber nicht gut denkbar. Es wäre sonst ein Eigentum, an dem der Staat selbst kein Recht hätte. Auch spricht der heute und bereits im Mittelalter gebräuchliche Ausdruck des Bergmannes da gegen: „Die nicht verliehenen Mineralien liegen „im Berg- freien“, ein Ausdruck, der besagt, daß noch keinem ein Eigen tum an ihnen zusteht. Der Gegenbeweis Sehlings 1 ), daß derjenige, der sich unberechtigt Mineralien aneignet, einen Diebstahl oder Unter schlagung begehen würde, wenn die Mineralien im Eigentum des Staates ständen, dürfte jedoch nicht stichhaltig sein. Denn gleichgültig, ob man ein Eigentum des Staates, des Grund eigentümers, des Beliehenen oder niemandes an den unge brochenen, regalen Mineralien annehmen will, die nicht gewonnenen Mineralien sind und bleiben auf ihrer natürlichen Ablagerung stets unbewegliche Sachen. An unbeweg lichen Sachen kann aber weder eine Unterschlagung, noch ein Diebstahl begangen werden. Nimmt man aber die eigene Ansicht Sehlings als richtig an, nach der die ungewonnenen Mineralien „fingiert bewegliche“ Sachen sind, so ist eben falls ein Diebstahl oder eine Unterschlagung unmöglich, da etwas „Fingiertes“ nicht gestohlen werden kann. Es ist also nur der Schluß gerechtfertigt, daß wegen der bisherigen Straflosigkeit von unberechtigten Gewinnungsmaßnahmen und aus obigen Gründen, nach denen bei einer unberechtigten Gewinnung regaler Mineralien das besondere Merkmal des Diebstahls und der Unterschlagung, die Beweglichkeit der Sachen, fehlte, sich ein Gesetz als notwendig erwies, das dieses Delikt besonders mit Strafe bedrohte 2 ) (Preuß. Gesetz vom 26. Aug. 1856 G. S. S. 293). Unrichtig ist aus gleichem Grunde auch die. weitere Ansicht Sehlings 3 ), wenn er aus der Notwendigkeit und dem Erlasse dieses Gesetzes die Folgerung zieht, daß das positive Recht unmöglich ein Eigentum des Grundeigentümers oder des ’) S. 46. s ) cf. auch § 370 II Str.-G.-B., wonach auch derjenige, welcher nichtregalc Mineralien fortnimmU nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung bestraft wird. s ) Schling, S. 47.