28 Staates oder überhaupt irgend ein Eigentum an diesen Mineralien habe annehmen können, solange sie noch nicht durch einen besonderen Akt, dem der Gewinnung, in die Eigentumssphäre des Berechtigten gebracht seien. Denn, wie wir weiter unten sehen werden, ist ein Eigentum an den Mineralien trotz ihrer Unbeweglichkeit vor der Gewinnung mit der Rechtskraft der Verleihung rechtlich gegeben. Die Theorie vom Staatseigentum an den Mineralien ist also ebenfalls nicht haltbar. Sie wird auch in letzter Zeit von keinem anerkannten Bergrechtler außer Arndt mehr vertreten. 4. Die Hes-millius-Theorie. Diese Theorie von der Herrenlosigkeit der Mineralien ist die verbreitetste in neuerer Zeit. Ihre Hauptvertreter sind Haniel, Baron 1 ), Westhoff-Schlüter, Sehling, Müller-Erzbach und von den älteren Schriftstellern Beseler, Gerber, Dernburg 2 ), Wind scheid, Förster-Eccius 3 ). Alle sehen die noch ungebrochenen in der Erde liegenden Mineralien als herrenlose Sachen an. Sie führen zur Begründung an; schon das gegen die anderen Theo rien Vorgetragene müsse zu diesem Schlüsse führen, da darnach nur diese eine Annahme übrig bliebe. Die Gründe für die Herrenlosigkeit der Mineralien wären gewissermaßen schon in den Ausführungen gegen die anderen Theorien mitenthalten. 4 ) Die Anhänger der anderen Theorien machen in der Haupt sache gegen die Herrenlosigkeit der Mineralien geltend, daß diese auf ihrer natürlichen Ablagerung nicht als selbständige Sachen aufzufassen und deshalb auch keine Sachen im Rechts sinne seien, daß ferner ihr Vorhandensein und ihre Lagerstätte nicht feststehe. Demgegenüber führen die Vertreter der Herren losigkeits-Theorie, insbesondere Sehling, aus, daß zwar die ungebrochenen Mineralien ihrer natürlichen Beschaffenheit nach Bestandteile des Grund und Bodens seien, daß jedoch positive Gesetzesbestimmungen sie aus der Sphäre des Grundeigentums heraushöben. Diese Ansicht ist an sich nicht von der Hand zu weisen. Denn die Souveränität des Gesetzes hat unzweifelhaft diese Macht. Nirgends ist jedoch im positiven Recht gesagt, daß die Mineralien herrenlos sind oder rechtlich als solche zu gelten hätten. Diese Ansicht bleibt immer nur eine Schluß folgerung aus den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, die diese Frage wohlweislich und mit Absicht übergehen. 5 ) Sie behandeln die Mineralien lediglich als besondere Rechtsobjekte und scheiden sie völlig aus dem Grundeigentum aus, und zwar von vornherein,- ehe.sie in eine Rechtsbeziehung zu einer Person >) Z. T. Bergr. 19, S. 43. 2 ) „PreuB. Privatrecht“ I, 637 — 638. 3) 3 153 4 ) Schling, S. 50 III. '‘i 5 ) vgl. Motive; hier S. 20.23, 34.