29 getreten sind. Wenn aber von den Vertretern der Herrenlosig keits-Theorie weiter behauptet wird, die Mineralien seien be wegliche herrenlose Sachen, oder sie würden, wie Sehling ausführt 1 ), als bewegliche „fingiert“, so tut man sowohl der Natur als auch dem geltenden Rechte Gewalt an. Die Natur spricht gegen eine Beweglichkeit der ungebrochenen Mineralien und aus dem geltenden Rechte ist Bestimmtes für diese Ansicht nicht zu ersehen. Gewiß kann das Gesetz der Natur nach unbeweglichen Sachen den Charakter von beweglichen geben. Will es aber derart feststehende natürliche Begriffe umwerfen, oder auch nur anders „fingieren“, so muß dies bestimmt und unzweifelhaft im Gesetze zum Ausdruck kommen. Soweit das Allgemeine Landrecht in Frage kommt, kann aus der bloßen Einführung des Bergregals in die Rubrik der Rechte des Staates auf herrenlose Güter und Sachen (Teil II Titel 16) noch nicht ohne weiteres auch die Beweglichkeit der Mineralien gefolgert werden. Zwar rechnet das ALR. in § 6 II 16 „unter irdische Schätze der Natur“, auf welche noch niemandem ein besonderes Recht verliehen worden ist, zu den herrenlosen Sachen. Damit ist aber für die Beweglichkeit der Mineralien nichts bewiesen, denn unterirdische Schätze der Natur können auch unbewegliche Sachen sein. Im ABG. für Preußen und im BGB. ist über die Rechtsnatur der ungebrochenen regalen Mineralien nichts gesagt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dies hätte geschehen sollen. Muß denn das Bergrecht, ein seit altersher stets besonders behandeltes Recht, das älter ist als das Grundeigentum und Formen und rechtliche Eigentümlichkeiten im Laufe der Jahrhunderte gezeitigt hat, wie kaum ein anderes Recht, nun unbedingt dem später entwickelten bürgerlichen Rechte angepaßt werden? Kein Recht hat seine Besonderheiten so ausgeprägt und so behalten, wie das Bergrecht. Schon der Sprachgebrauch des Bergmannes, der seit altersher besteht, ist dem Laien ein Rätsel. Die Eigenart, Sonderstellung und Technik des Beigbaus verlangen aber auch ein besonderes Recht. Tat sächlich und rechtlich ist der Bergbau auch stets besonders behandelt worden und noch in neuester Zeit ist es nicht mög lich gewesen, die eigenartigen, bergrechtlichen Verhältnisse, die teils dem öffentlichen Recht, teils dem Zivilrecht angehören, in allen deutschen Staaten einheitlich zu regeln, geschweige denn, sic dem allgemeinen bürgerlichen Recht unterzuordnen. Im Bergrecht selbst lassen sich nicht einmal die Grenzen zwischen öffentlichem und privatem Recht ziehen. Schon in der älteren Literatur war ein Bestreben, das deutsche Bergrecht nach den nur mangelhaft aufgefaßten Grundsätzen des römischen Rechts zu erklären und darzustellcn 2 ), gescheitert. Jetzt soll das deutsche >) S. 51. 2 ) Achenbach, S. 13, § 5.