32 leugnun'g auch der anderen Theorien nur noch eine Ansicht übrig, die zwar mit dem jetzt, geltenden bürgerlichen Recht nicht in Einklang steht, die aber in der Eigenart und dem positiven Bergrechte eine Stütze findet, auch der natürlichen Auffassung des Bergmannes entspricht. Die ungebrochenen regalen Mineralien sind und bleiben, was sie von Natur aus sind und waren, unbewegliche Sachen. Da sie ferner vor ihrer Verleihung oder tatsächlichen Gewinnung in keiner Rechtsbezichung zu irgend einer Person stehen, so könnte man sie auf den ersten Blick weiter auch als herrenlos bezeichnen. Aber einen Begriff der Herrenlosigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kennt das Bergrecht nicht. Die Mineralien liegen, wie der Bergmann sagt, im „Bergfreien“. Wird das Bergwerkseigen- . tum dem Beliehenen entzogen oder geht es sonstwie unter, so sagt der Bergmann ebenfalls: „Die Mineralien fallen ins „Bergfreie“. ­ Dieser Ausdruck „bergfrei“ ist ein spezifisch bergrechtlicher ­ Begriff. Er ist nicht identisch mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der herrenlosen Sache. Die- herrenlosen Sachen nach bürgerlichem Recht können von jedermann lediglich durch die tatsächliche Besitzergreifung zu Eigentum erworben werden. Die Gewinnung und der Erwerb der bergrechtlichen Mineralien erfolgt aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls spezifisch bergrechtlicher Natur sind. Es genügt nicht die einfache ­ Besitzergreifung, die regalen Mineralien müssen vielmehr erst „geschürft“, „gemutet“, „verliehen“ und „gewonnen” werden. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann in rechtmäßiger ­ Ausübung des Bergwerkseigentums die Besitzergreifung der Mineralien als neuer beweglicher Sachen und damit der Eigentumsübergang dieser auf den Beliehenen erfolgen. Wenn also auch die regalen Mineralien vor ihfer Gewinnung viele Aehnlichkeit mit den bürgerlich-rechtlichen „herrenlosen“ Sachen haben, identisch ist ihre Rechtsnatur jedenfalls nicht. In den zahlreichen Verleihungen des Herzogs von Arenberg im Recklinghausener Bezirk heißt es z. B. stets; Die in „Höchstdessen Bcrgfrcicn“ liegenden Mineralien. Wenn dieser Ausdruck auch kein Eigentum des Regalinhabers an den bergfreien Mineralien voraussetzt, so unterliegen sie doch den Regalrechten des betr. Standesherrn, der dann von seinem „Bergfreien“ sprechen kann. Das Bergfreie unterliegt somit ebenfalls seiner bergrechfliehen Verfügungsgewalt, die durch das Regal begründet und begrenzt wird. Die jahrhundertelang bestehende bergmännische ­ Bezeichnung „bergfrei“ kann durch den Begriff „herrenlos“ nicht ersetzt werden. Die ungebrochenen regalen Mineralien können also im rechtlichen Sinne nur als' unbewegliche, im Bergfreien liegende Sachen bezeichnet werden. Trotz ihrer Unbeweglichkeit gehören sie aber nicht zum Eigentum am Grund und Boden, sie sind vielmehr auf Grund des positiven Bergrechts (§ 1 ABG.) wesentliche Bestandteile einer selb-