Diese Ansicht scheint auf den ersten Blick einzuleuchten, kann jedoch bei näherer Betrachtung als richtig nicht anerkannt werden. Die Vertreter, insbesondere das Reichsgericht, verwechseln ­ hier das Wesen des Bergwerkseigentums mit seinem Inhalte. Richtig ist, wie das Reichsgericht 1 ) (S. 405) ausführt, daß das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die Materie des Bergrechts hat erschöpfend regeln wollen , 2 ) Wie aber schon wiederholt an dieser Stelle erwähnt, hat das Allgemeine Berggesetz ­ die Rechtsnatur des Bergwerkseigentums überhaupt nicht definiert, ihre Bestimmung vielmehr der Theorie überlassen. Man kann deshalb nunmehr nicht folgern, daß der Inbegriff der in diesem Gesetz genannten spezialrcchtlichen Bestimmungen über den Inhalt und die Ausübung des Bergbaurechts das Bergwerkseigentum ­ selbst darstelle. Einen Inbegriff von Berechtigungen ­ umfaßt auch das Eigentum am Grund und Boden. Aber auch dieser Inbegriff bezieht sich nur auf den Inhalt des Grundeigentums. ­ Verführerisch und naheliegend ist es allerdings, den Inhalt mit dem Wesen des Bergwerkseigentums zu identifizieren, besonders da der Inbegriff dieser Berechtigungen gesetzlich feststeht ­ und alsdann der bürgerliche Eigentumsbegriff keine Einschränkung ­ erleidet. Identifiziert man diese feststehenden Rechtsy sätze mit dem Wesen des Bergwerkseigentums, so gibt cs also diesem an sich eine sichere unanfechtbare Stellung. Dies mag wohl der Beweggrund für die Ansicht des Reichsgerichts gewesen sein. Sic ist aber schon nach dem Gesetz selbst nicht haltbar. Nach § 38 c ABG. kann das Bergwerkseigentum mit einem Gewinnungsrecht belastet werden, auf das gemäß § 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Artikels 371 des Preußischen A. G. zum BGB. vom 26. September 1899 und der Novelle vom 18. Juni 1907 die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften des BGB. Anwendung finden. Diese Vorschrift bedeutet, daß sowohl das Bergwerkseigentum, als auch das dieses belastende ' Gewinnungsrecht als Grundstücke behandelt werden. Sic können also beide von neuem wieder wie eine unbewegliche Sache veräußert, belastet und versteigert werden. Für die Fassung dieser Vorschriften hat das Erbbaurecht des BGB. als Vorbild gedient. Man stelle demgegenüber die Ansicht des Reichsgerichts, ­ daß das Bcrgwcrkseigentum ein Inbegriff von Berechtigungen ­ sei. Dieser Inbegriff von Berechtigungen wird wieder mit einem Inbegriff von Berechtigungen belastet und dieser letzte Inbegriff von Berechtigungen soll dann nochmals mit dinglichen Rechten wie ein Grundstück belastet werden können! Das dürfte denn doch zu weit führen. Es ist an sich schon eine gewagte Konstruktion, die nur den praktischen Bedürfnissen hat amgepaßt werden müssen, wenn man das Bergwerkseigentum mit einer Berechtigung belastet, die, wie das Erbbaurecht des ‘) R. G. in Z. f. Bergr., 1915, S. 411. 2 ) Motive, abgedruckt in Brasserts Z. f. Bergr. 4, S. 127. 43