\ man überhaupt nicht von einer Konsolidation sprechen, eher könnte man an eine Konfusion gleicher Rechte denken. Die ang'ezogene Entscheidung des Reichsgerichts ist aber auch in sich widerspruchsvoll. Einmal behauptet es 1 ), das Bergwerks eig e n t u m sei ein Inbegriff von Berechtigungen; im nächsten Satze führt es dann weiter aus, daß die für den Inhalt und den Umfang dieser Berechtigungen entscheidende Vorschrift ­ der § 54 ABG. biete. Dieser § 54 ABG. enthält aber gerade den Inbegriff der Berechtigungen (wenigstens größtent.ils), der nach der Ansicht des R. G. das Wesen des ßergwerkseigentums darstellt. Das R. G. wirft also in einem Atemzuge offenbar den Inhalt und den Umfang des Bergwerkseigentums mit seinem Wesen durcheinander. Weiter: § 58 ABG. spricht dem Bergwerkseigentümer die Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner Bepgwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. Diese Befugnis gehört unzweifelhaft zu dem Inbegriff der Berechtigungen, ­ also nach Ansicht des Reichsgerichts zum Bergwerkseigentum. ­ Nach einer anderen Entscheidung des Reichsgerichts 2 ) gehören aber auch die Anstalten selbst zum Bergwerkseigentum, nicht zum Grundeigentum, mit dem sie nur zu einem vorübergehenden ­ Zweck verbunden seien. Nach der Ansicht des Reichsgerichts würden also die Berechtigung zur Errichtung der Anstalten und der Erfolg dieser Berechtigung, die erbauten Anstalten selbst, zum Bergwerkseigentum gehören! Man vergleiche ferner die Befugnis des Bergwerkseigentüraers nach § 60 ABG., im freien Felde Hilfsbaue anzulegen. Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, Absatz 3. gilt der Hilfsbau als Bestandteil des berechtigten Bergwerks. Beides: die Befugnis zum Hilfsbau und deren Ausübung und Erfolg, der Hilfsbau selbst, wären also ein und dasselbe Immobile, das Bergwerkseigentum. Daß eine solche rechtliche Konstruktion nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Die Ansicht des Reichsgerichts ­ und damit die Lehre von dem Bergwerkseigentum als einem immobilen Inbegriff verschiedenartiger Berechtigungen dürfte also ebenfalls nicht haltbar sein. e) Eigene Ansicht. Nach Ablehnung der vorstehenden Theorien bleibt also nur noch übrig, das Bergwerkseigcntum als ein Eigentum am bergrechtlichen ­ Grubenfelde (Bergwerksfelde, in der Ausübung des - Bergbaurechts „Bergwerk" genannt) aufzufassen. Damit ist nicht das Grubenfeld gemeint, soweit man es als Bestandteil des Grund und Bodens, auch nicht soweit man es als einen gedachten >) Z. f. Bergr. 1915, S. 411. 2 ) Urfeil des R. G. v. 5. Juli 1905 in Z. f. 'Bergr., Bd. 47, S. 249 und J. W. 1905, 524. 45