46 Raum oder den Distrikt der Verleihung bezeichnet. Es ist viel mehr das Grubenfeld in seiner spezifisch bergrechtlichen Eigenart, das mit dem Grundeigentum nichts zu tun hat, der Gegenstand des Bergwerkseigentums. Man muß sich dieses Bergwerksfeld, wie schon oben bei der Behandlung der Rechtsnatur der Mine ralien erwähnt, so verstellen, daß es, wie eine kompakte, feste Masse sich durch den Erdkörper hinzieht, teils über und in dem Grund und Boden, wie vielfach bei den Braunkohlen und bei den Stein- und Marmorbrüchen, teils unter dem Grund und Boden, wie die meisten Erz- und Kohlenflöze. Die natürliche Zusammensetzung der Erdkruste steht dem nicht entgegen. Wenn der Grund und Boden auch vielfach das Grubenfeld überdeckt, so ist deshalb nicht einzusehen, warum letzteres nicht für sich selbst eine besondere selbständige immobile Masse, wie der Grund und Boden, darstellen kann. Derartige Erscheinungen gibt es, wenn auch in vermindertem Grade und Umfange, auch bei dem Grund und Boden. Auch hier kann der Grundeigentümer sein Grundstück in vielen Fällen, trotzdem cs ihm zu Eigentum gehört, nicht benutzen. Man denke nur an den Fall, wo sein Grundstück überschwemmt und versumpft ist oder der benach barte Eigentümer sein Gebäude zum Teil auf dem Grund und Boden des Nachbars gebaut hat. Auch hier hat der Eigentümer zwar sein Eigentumsrecht an dem überbauten Grundstücksteil, zu ihm gelangen kann er jedoch nicht oder nur durch das fremde Eigentum. Dasselbe gilt sogar umgekehrt beim Berg werkseigentum selbst, das das Grundeigentum überdeckt. Man denke an die vielen Anlagen über Tage, die gemäß der im Ergebnis richtigen Entscheidung des Reichsgerichts 1 ) wesentliche Bestandteile des Bergwerkscigentums darstellen. Eine logische Folge und ein Beweis für die hier vertretene Ansicht ist auch der § 60 Abs. 3 ABG., wo ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, daß der Hi 1 fsbau im fremden Felde als Bestandteil des berechtigten Bergwerks gilt, also nicht etwa die Berechtigung hierzu. Man denke ferner an das Erbbaurecht, in Ausübung dessen der Berechtigte das ganze Grundstück des Eigentümers bebaut hat. Es ist nicht einzusehen, warum bei dem Bergwerks felde, den abbauwürdigen Flözen, etwas anderes gelten soll. Eine Behinderung der unmittelbaren Verfügung über sein Gruben feld würde z. B. dann gar nicht vorliegen, wenn ein Teil des Grubenfeldes offen zu Tage läge und der Bergwerksbesitzer von hieraus seine Stollen innerhalb des Grubenfeldes weiter treibt. Gewiß, eine Benutzung des Bergwerksfeldes wie beim freien Eigentum, liegt nicht vor. Das wird auch gar nicht behauptet. Das Wesen des Bergwerkseigentums als eines Rechts instituts sui generis ist sogar grundverschieden von dem Eigentum am Grund und Boden. Gemäß § 50 ABG. sind auch nur -ganz ) Z. f. Bergr. 47. S. 249.