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        <title>Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums</title>
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Raum oder den Distrikt der Verleihung bezeichnet. Es ist viel 
mehr das Grubenfeld in seiner spezifisch bergrechtlichen Eigenart, 
das mit dem Grundeigentum nichts zu tun hat, der Gegenstand 
des Bergwerkseigentums. Man muß sich dieses Bergwerksfeld, 
wie schon oben bei der Behandlung der Rechtsnatur der Mine 
ralien erwähnt, so verstellen, daß es, wie eine kompakte, feste 
Masse sich durch den Erdkörper hinzieht, teils über und in dem 
Grund und Boden, wie vielfach bei den Braunkohlen und bei 
den Stein- und Marmorbrüchen, teils unter dem Grund und 
Boden, wie die meisten Erz- und Kohlenflöze. Die natürliche 
Zusammensetzung der Erdkruste steht dem nicht entgegen. Wenn 
der Grund und Boden auch vielfach das Grubenfeld überdeckt, 
so ist deshalb nicht einzusehen, warum letzteres nicht für sich 
selbst eine besondere selbständige immobile Masse, wie 
der Grund und Boden, darstellen kann. Derartige Erscheinungen 
gibt es, wenn auch in vermindertem Grade und Umfange, auch 
bei dem Grund und Boden. Auch hier kann der Grundeigentümer 
sein Grundstück in vielen Fällen, trotzdem cs ihm zu Eigentum 
gehört, nicht benutzen. Man denke nur an den Fall, wo sein 
Grundstück überschwemmt und versumpft ist oder der benach 
barte Eigentümer sein Gebäude zum Teil auf dem Grund und 
Boden des Nachbars gebaut hat. Auch hier hat der Eigentümer 
zwar sein Eigentumsrecht an dem überbauten Grundstücksteil, 
zu ihm gelangen kann er jedoch nicht oder nur durch das 
fremde Eigentum. Dasselbe gilt sogar umgekehrt beim Berg 
werkseigentum selbst, das das Grundeigentum überdeckt. Man 
denke an die vielen Anlagen über Tage, die gemäß der im 
Ergebnis richtigen Entscheidung des Reichsgerichts 1 ) wesentliche 
Bestandteile des Bergwerkscigentums darstellen. Eine logische 
Folge und ein Beweis für die hier vertretene Ansicht ist auch 
der § 60 Abs. 3 ABG., wo ausdrücklich gesetzlich bestimmt 
ist, daß der Hi 1 fsbau im fremden Felde als Bestandteil 
des berechtigten Bergwerks gilt, also nicht etwa die Berechtigung 
hierzu. Man denke ferner an das Erbbaurecht, in Ausübung 
dessen der Berechtigte das ganze Grundstück des Eigentümers 
bebaut hat. Es ist nicht einzusehen, warum bei dem Bergwerks 
felde, den abbauwürdigen Flözen, etwas anderes gelten soll. 
Eine Behinderung der unmittelbaren Verfügung über sein Gruben 
feld würde z. B. dann gar nicht vorliegen, wenn ein Teil 
des Grubenfeldes offen zu Tage läge und der Bergwerksbesitzer 
von hieraus seine Stollen innerhalb des Grubenfeldes weiter 
treibt. Gewiß, eine Benutzung des Bergwerksfeldes wie beim 
freien Eigentum, liegt nicht vor. Das wird auch gar nicht 
behauptet. Das Wesen des Bergwerkseigentums als eines Rechts 
instituts sui generis ist sogar grundverschieden von dem Eigentum 
am Grund und Boden. Gemäß § 50 ABG. sind auch nur -ganz 
) Z. f. Bergr. 47. S. 249.</div>
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