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        <title>Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums</title>
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        ﻿Geschichte
und Rechtsnatur
der Mineralien und des
Bergwerkseigentums
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        ﻿Geschichte und Rechtsnatur
der Mineralien und des
Bergwerkseigentums.

■ V

Von Dr. iur. H. Haapc

, Dortmund

/

19 19

Ä. Stein’s Verlagsbuchhandlung, Berlin-Halensee
        <pb n="4" />
        ﻿----------- nmm

?	, V,
        <pb n="5" />
        ﻿*



Meiner lieben Braut!
        <pb n="6" />
        ﻿Literatur-V erzcichnis.

Achenbach, Das gemeine deutsche Bergrecht, Bonn 1871.

Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie, Jahrg. 1919.

Arndt, Allgemeines Berggesetz für die. preußischen Staaten, 5.
und 7. Auflage, Leipzig 1907 und 1911.

Arndt, Bergbau und Bergbaupolitik, Leipzig 1894.

Arndt, Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der
Bergbaufreiheit, Halle 1879.

Bauer, lieber das Eigentumsrecht an den unterirdischen Mine-
ralschätzen pp. 1849.

Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, Berlin 1873
und 1885.

Brassert-Gottschalk, Allgemeines'Berggesetz für die preußischen
Staaten, Bonn 1914.

Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1906.

Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts, Bd. 3, Tü-
bingen 1905.

Daubenspeck, Bergrechtliche Entscheidungen des deutschen
Reichsgerichts, Bd. 1.

Dernburg, Das bürgerliche Recht des deutschen Reichs und
Preußens, Halle 1901.

Dernburg, Das Sachenrecht des deutschen Reichs und Preußens,
Halle 1908.

Dernburg, Pandekten, Berlin 1902.

Dernburg, Preußisches Privatrecht.

Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht, Göttingen 1836.

Entscheidungen des Obertribunals.

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen.

Förster-Eccius, Theorie und Praxis des gemeinen deutschen
Privatrechts.

Gerber. System -des deutschen Privatrechts.

Gcrber-Cosack, System des deutschen Privatrechts, Jena 1895.

Gierke, Deutsches Privatrecht, Leipzig 1905.

Gräff, Handbuch des preußischen Bergrechts, Breslau 1856.

Grotefend-Cretschmar, Gesetzgebungs-Material.

Gruchot, Beiträge Bd. 16.

Hahn, Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten nebst
den vollständigen Materialien.

Haniel, Zur Lehre vom Bergwerkseigentum. Heidelberg 1908.

Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts, Leipzig 1885,
Band 1.

Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts, Leipzig 1913.

Hummel-Specht, Preußisches Stempel-Gesetz.

Juristische Wochenschrift.

3
        <pb n="7" />
        ﻿I.	Einleitung.

Auf der Grundlage der geschichtlichen Entwickelung, insbe-
sondere des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten
vom 5. 2. 1794, 4. Abschnitt des Tit. 16, Teil II „Vom Berg-
werksregal“, wurde zum ersten Male in Preußen das Bergrecht
kodifiziert l) durch das „Allgemeine Berggesetz für die Preußi-
schen Staaten“ vom 24. Juni 1865, das mit seinen verschiedenen
Novellen und Verordnungen2) noch für die Gegenwart Geltung
hat. Es bestimmt in § 54 den Inbegriff der Befugnisse, die dem
Bergwerkseigentümer zustehen, um das in der Verleihungsurkunde
benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen,
sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über
Tage zu treffen. Damit ist jedoch lediglich der Inhalt oder
Umfang des Bergwerkseigentums gekennzeichnet. Ueber das
Wesen des Bergwerkseigentums ist im ABG. keine Bestimmung
getroffen. Man hat sich deshalb bjs in die neueste Zeit hinein
bemüht, eine genaue rechtliche Definition des Bergwerkscigentums
zu finden. Das gleiche gilt von der Rechtsnatur der Mineralien.

Zur Klärung der Streitfragen ist cs zunächst erforderlich,
die geschichtliche Entwickelung des Bergwerkseigentums zu
untersuchen. Alsdann soll zu den Streitfragen über die
rechtliche Natur der Mineralien Stellung genommen werden, um
daraufhin das Wesen des Bergwerkseigentums zu bestimmen.
Bei der Erörterung der einzelnen Streitfragen wird sich zeigen,
wie sehr die einzelnen Streitfragen, sowohl wegen der Rechts-
natur der Mineralien, als auch des Wesens des Bergwerkseigen-
tums, ineinander übergreifen und die Begründung der hier ver-
tretenen Ansicht auch in der geschichtlichen Entwickelung des
Bergbaues ihre Stütze findet.

’) cf. § 244 ABG.

2)	vgl. die einzelnen Aufzählungen bei Klostermann, ABG., Ein-
leitung, S. 6, Westhoff-Schlüter. „Berggesetz“, Einleitung. S. 4 ff. und
Anhang I und II dazu.

7
        <pb n="8" />
        ﻿II.	Die geschichtliche Entwickelung des
Bergwerkseigentums.

Schon zu einer Zeit, als man sich über den heute vielum-
strittenen rechtlichen Begriff des Bergwerkseigentums noch keine
Gedanken machte, wurde bei den alten Kulturvölkern — Aegyp-
tern, Phöniziern, Griechen, Römern — Bergbau betrieben.
Sie legten den Bergwerksschätzen schon einen sehr hohen
Tauschwert bei, als der Grund und Boden bei dünner Bevölke-
rung noch einer freien Okkupation unterlag. Im großen und
ganzen gilt dies auch für das deutsche Bergrecht. Jedenfalls
kann ohne weiteres nicht davon ausgegangen werden, daß das
Bergbaurccht als eine erst später vom Grundeigentum ausge-
schiedene Befugnis anzusehen sei. In dieser Allgemeinheit trifft
es jedenfalls nicht zu. Die geschichtliche Entwickelung des Berg-
baues rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß erst die fortgesetzte
Machtsteigerung des Grundbesitzes den früheren unbehinderten
Bergbau immer mehr einschränkte. Denn noch heute übertrifft
bei der höchsten Wertsteigerung des Grund und Bodens und
dessen vollständiger Aufteilung und bester Bewirtschaftung doch
der privatwirtschaftliche Wert des Bergbaues bei gleicher räum-
licher Ausdehnung den des Ackerbodens ganz erheblich. Wie-
vielmehr muß das der Fall gewesen sein, als in ältester Zeit
dem Grund und Boden als solchem kaum ein besonderer Wert
beigemessen wurde, zu Zeiten, wo man nicht einmal ein
besonderes Privateigentum am Grund und Boden kannte!1) Dies
läßt sich nicht allein bei den Phöniziern, Karthagern, Römern
am Rhein und in Steiermark, sondern auch in anderen Ländern,
wie England, Polen, Kanton Uri, in der Entwickelung des Bcrg-
baurcchts ganz deutlich nachweisen. Hier mußte der machtvolle
Grundbesitz die Mineralien schließlich erst in aller Form zu
Substanzteilen des Bodens erklären; ganz allgemein mußte sein
Einfluß dem Rechtssatze erst Anerkennung verschaffen, daß neben
dem verschuldeten sogar auch unverschuldeter Bergbauschaden
ersatzpflichtig mache

Danach erscheint es doch zum mindesten bedenklich, die
zu allen Zeiten wichtigeren Mineralien als ursprünglich im Eigen-
tum des Grundeigentümers stehend anzusehen, jedenfalls kann
hiervon nicht als von einer bewiesenen und feststehenden Tat-
sache in der Geschichte der selbständigen Bergbauberechtigung,
des Bergwerkseigentums, ausgegangen werden, wie es vor allem
durch Achenbach, Gemeines Bergrecht, geschieht.

’) cf. auch Arndt, „Das Verhältnis des Sachsenspiegels zur Berg-
baufreiheit" in 2. f. Bergr., Bd. 59, S. 317 ff. Hier lehnt Arndt
ebenfalls die zähe Ansicht ab, daß das Grundeigentum ursprünglich
und bis weit in das Mittelalter alle Bergwerksmineralien in sich
begriffen habe.

J) vgl. Arndt, „Bergbaupolitik“, S. 27 ff.

8
        <pb n="9" />
        ﻿Auch für das römische Recht kann man nicht allgemein
und für alle Zeiten einen Eigentümerbergbau annehmen. Wenn
man für die Ansicht ’), daß die Mineralien als Früchte des
Bodens galten und deshalb im Eigentum und zur ausschließlichen
Verfügung des Grundstückseigentümers standen, auch dieDigesten-
stellen 1. 7 § 14 D. 24, 3 und 1. 77 D. 50, 16 als Belege anführt,
so beweist 1. 13 § 1 D. 8, 4 das Gegenteil. Hier erwähnt
Ulpian den Fall, daß man auch gegen den Willen des Grund-
stückseigentümers Mineralien abbauen könnte. Auch Windscheic'* 2)
bezeichnet die Berechtigung, gegen eine Geldabgabe auf fremdem
Grundeigentum zu graben, als gemeines Recht.

Nach Bauer3)und den dort angeführten Rechtslehrcrn4)ging
im römischen Staate zur Zeit der Könige die Befugnis zum
Bergwerksbetricbe von diesen als den Stellvertretern Gottes,
welche über alles Eigentum verfügten, aus. Zur Zeit der Republik
blieb das Recht der Verfügung über die unterirdischen Metall-
schätze der Gesamtheit des Volkes. Jeder ■ hatte das Recht,
auf fremdem Grund und Boden zu schürfen, aber der Betrieb
des Bergbaues war von einer Bewilligung des Staates abhängig.
Auch zurZeit der Kaiser blieb dieses Recht unverändert. Anstelle
der förmlichen Beleihung trat eine einfache Anzeige bei der
Finanzbehörde, von welcher die Grube unter den Formen der
Grundassignation dem Muter zugewiesen, in das Bergbuch ein-
getragen und der Bergzins vorgeschrieben wurde.

Immerhin soll nicht verkannt werden, daß der Bergbaubetrieb
schon von altersher mit dem Grundeigentum eng verknüpft war.
Manche Kollisionen werden dort besonders eingetreten sein, wo
der Bergbaubetrieb unmittelbar die Oberfläche des bebauten
Grund und Bodens in Anspruch nahm. Dies galt insbesondere
im römischen Recht, wo der Eigentumsbegriff sehr weit ging
und sich mit dem heutigen Eigentum (§ 905 BGB.) am Grund
und Boden deckte.

Auch kann man unbedenklich die, festen Mineralien als
natürliche Bestandteile unseres Erdkörpers ansehen, oder man
müßte dem natürlichen Vorstellungsvermögen Gewalt antun. Dies

') Dernburg, Pand., Bd. 1, § 198; Achenbach, S, 24, 68; Klostermann,
S. 2f.; Arndt, Geschichte, S. 8; Sehling, S. 1; Haniel, „Zur Lehre
vom Bergwerkseigentum“, S. 9.

2)	Windscheid, Pand., Bd. 1, § 16, Anm. 22.

3)	Bauer, K. S. Bergrat, „lieber das Eigentumsrecht an den unter-
irdischen Mineralschätzen pp.“ 1849. Verlag Engelhardt, S. 8.

4)	vgl Thibaut, Parld., § 582; Wening, „Zivilrecht“, Buch II,
§11; Wangerow, Leitfaden, T. I, S. 481, n. 5; Puchta, Pand.,
§ 145; J. Swoboda a. a. 0.. S. 105 ff., Swoboda widerlegt namentlich
die Ansicht Flades (Römisches Bergrecht), daß nach der römischen
Gesetzgebung von Justinian bis Leo VII. im allgemeinen, die Länder
ausgenommen, wo früher Staatsbergbau gewesen und an einigen
anderen Orten mit Ausschluß gewisser Metalle, der Grundsatz ge-
herrscht habe: Fossilien, sowie alles, was das Grundstück liefert,
gehören dem Besitzer des letzteren als ein dem Gute anhangender Teil.

9
        <pb n="10" />
        ﻿ist um so unbedenklicher, je näher sie an der Erdoberfläche
liegen oder gar zu dieser selbst gehören, wie die zahlreichen
Marmorbrüche der Römer und heute noch die Braunkohlen-
und Salzablagerungen. Auch rechtlich können zeitweise und
örtlich begrenzt bei der machtvolleren Stellung des Privateigen-
tums die Mineralien Pertinenzien des Eigentums am Grund und
Boden geworden sein, wie ja auch heute noch der Grundeigen-
tümerbergbau in Amerika und England gilt und begrenzt auch
noch in Deutschland. Allgemein läßt sich jedoch dieser Grund-
satz nicht aufstellen. Wo der Bergbau ein Ausfluß des Grund-
eigentums war, handelt es sich stets nur um Ausnahmen und
regelmäßig auch nur um minderwertige Mineralien.1) jedenfalls
ist es eine unbewiesene Behauptung, daß allgemein anfänglich
der Grundeigentümerbergbau gegolten habe. Die Quellen sind
allerdings für die früheste Zeit äußerst spärlich. Für diese Zeit
kann man dahingehend nur Schlüsse aus nackten Tatsachen ziehen.
Die Rechtsbildung war auch noch zu wenig fortgeschritten, die
Rechtsverhältnisse des Menschen zu den ' ihm unterworfenen
Sachen noch zu primitiv. In dem engen einfachen Familienleben
entschied mit absoluter Macht das Familienoberhaupt als Ver-
treter Gottes. Erst später, als diese Gewalt auf eine geistliche
Kaste überging und diese wieder der physischen Gewalt der
Kriegerkaste — Herzog, König, Kaiser — weichen mußte, traten
die Gegensätze der Machtbefugnisse bestimmter Personen zu
dem Eigentum Dritter mehr in die Erscheinung. Es kam zur
Bildung des Privateigentums im Gegensatz zum öffentlichen Eigen-
tum, das von den jeweiligen Machthabern der öffentlichen Gewalt
in Anspruch genommen wurde. Bei dieser Entwickelung werde#
sich diese ihre früheren Rechte auf die zu jeder Zeit sehr wert-
vollen Mineralschätze gewahrt haben. Ob aus selbständigen
eigenen Interessen oder im Interesse der Gesamtheit des Volkes,
der Kriegsführung, des Münzwesens oder dergl. ist dabei gleich-
gültig. Entstand aus dem patriarchalischen, monarchischen Ver-
hältnisse eine Republik, so fielen die Rechte dem Staate selbst
zu. Dabei mußte sich aber auch notgedrungen ein besonderes
selbständiges Bergbaurecht entwickeln, jedenfalls an den
jeweilig wertvollen Mineralien, an Gold, Silber für das Münz-
wesen, an Eisen für das Kriegswesen und später an den für

‘) Z. B. sind im Gebiete des westpreußischen Provinzialrechts
von 1844 (WestpreuBen und einige poramersche Landesteile) nach
§ 210 ÄBG. nur Steinsalz und Solquellen dem Grundeigentum entzogen,
also alle anderen Mineralien (Kohle, Eisen pp.) gehören dem Grund-
eigentümer. Praktisch hat dies aber wenig Wert, da die nicht
entzogenen Mineralien dort wenig oder gar nicht Vorkommen. —
Ferner gemäß §§ 211, 211a in Schlesien, außer Oberlausitz, in Neu-
vorpommern und Insel Rügen ist Eisen dem Grundeigentümer ver-
blieben. — Desgl. im sogen. Mandatsbezirk (Ober- und Niederlausitz)
Stein- und Braunkohlen nach Kurfürst!. Sächs. Mandat vom 19. Äug.
1743, aufrecht erhalten durch preuB. Ges. v. 22. 2. 1859 (G. S. 401),
wieder abgeändert durch preuB. Ä.G. z. BGB. Art. 38.

10
        <pb n="11" />
        ﻿■ die Industrie und das Steuerwesen wichtigen und ergiebigen
Kohlen. Die Hilfskräfte zur Gewinnung stellten in frühester
Zeit dem jeweiligen Herrscher nach der Gewohnheit und den
geltenden Anschauungen das Volk oder Sklaven. So waren
nach dem Zeugnisse von Agatharchides die Bergwerke in
Aegypten, wo an der äthiopischen und arabischen Grenze schon
sehr früh bedeutender Bergbau auf Gold, Silber und Kupfer
stattfand, im Eigentum der Könige und wurden durch Sträflinge
betrieben. Wo der Machthaber selbst nicht Bergbau betrieb,
verlieh er sein Recht an Dritte. So waren die Bergwerke der
Karthager öffentliches Eigentum der Republik und Gegenstand von
Konzessionen an Privatpersonen. Auch die Silberbergwerke von
Laurion in Griechenland erscheinen zur Zeit der Republik als ein
Gut der Nation, jedoch hatten Dritte die Nutznießung daran durch
Verleihung.1) In den römischen Provinzen lag jedenfalls unbe-
stritten der Bergbau in den Händen des Staates.

Aus allem möchte ich jedenfalls annehmen, daß das Berg-
werkseigentum im heutigen Rechtssinne bereits von altersher
hinsichtlich der wichtigsten Mineralien von dem jeweiligen Macht-
haber des Volkes — oder, wo kein Oberhaupt, von dem Staate
selbst — in Anspruch genommen wurde. Dies ist auch aus dem
Umstand erklärlich, daß die frühere "Rechtsauffassung des Volkes
dem Familienoberhaupte, später dem Priester und dem Könige,
eine absolute Machtstellung über alles Eigentum gab und damit
auch das selbständige Bergbaurecht an den so wichtigen und
wertvollen Mineralien als selbstverständlich zusprach. Erst später,
bei weiterer Entwickelung der Kultur, der Größe des Reichs und
der Machtstellung des Herrschers, ferner bei der immer größer
werdenden Schwierigkeit und damit fortschreitenden Technik des
Bergbaues, trat eine immer stärker werdende Einschränkung dieses
selbständigen Bergbaurechtes des Machthabers hervor. Er sah
sich schon ziemlich früh im eigenen Interesse und zur Förderung
des Bergbaues gezwungen, die weitgehendsten Verleihungen an
Privatpersonen auszusprechen, die schließlich zur sogen. Berg-
baufreiheit führten.2) Die Oberaufsicht und teilweise auch das
Besteuerungsrecht sind jedoch stets dem Inhaber der Staats-
gewalt verblieben.

Diese Entwickelung ist auch im deutschen Rechte zu ver-
folgen. Auch hier ist aus den Quellen nicht viel über das
Recht zum Bergbau in der frühesten Zeit festzustellen. Doch
möchte ich auch hier von Anfang an auf die Existenz eines
selbständigen Bergbaues aus den oben geschilderten Verhält-
nissen schließen, da dieselben bei dem gleichmäßigen niederen

J) Bauer, „Eigentumsrecht pp.“, S. 8.

2)	vgl. die im Jahre 393 ergangenen Verbote der Kaiser Theodosius,
Arcadius und Honorius, die bestimmten, daß die für den Bruch von
Marmor gewährte Freiheit nicht auch auf andere Bodenbestandteile
ausgedehnt werden sollte.

11
        <pb n="12" />
        ﻿Stande der Kultur und Bergbautechnik bei allen Völkern in der
Urzeit — nur die Fortentwickelung der Kultur vollzog sich ver-
schieden — naturgemäß ziemlich gleichmäßig waren. Hier mit
einigen Schriftstellern anzunehmen *); daß die Mineralien nur
dem Grundeigentümer zustanden und dem Zugriffe eines
anderen entzogen waren, dürfte nicht zutreffend sein.2 3) Gerade
im deutschen Rechte tritt die Trennung zwischen den Rechten des
Herrschers und des Untergebenen, des Eigentümers, scharf her-
vor, wie z. B. auch die Entwickelung des Begriffs „Ober- und
Untereigentura“, wovon ersteres als besseres Recht dem Könige
zustand, beweist. Ein Eigentum im umfassenden Sinne des
römischen und heutigen Rechts als eine unumschränkte Ver-
fügungsgewalt an der Sache gab es früher im deutschen Rechte
am Grund und Boden überhaupt nicht. Wie Caesar berichtet,
wechselten die Sueven von Jahr zu Jahr sich untereinander im
Ackerbau und Kriegsdienst ab.8) Desgleichen erzählt Tacitus;
arva per annos mutant et superest ager. Bei dieser Schilderung
kann man unmöglich von einem Privateigentum am Grund und
Boden sprechen.

Nach den Forschungen von Brunner, Schröder, Sohm u. a.
dürfte jedenfalls feststehen, daß die altgermanische Feldgemein-
schaft 4 5) als Regal noch bi§ zur lex Salica fortbestanden hat,
Hierbei stand das Obereigentum über den Grund und Boden dem
Könige zu, ein Privateigentum war unbekannt. Nur Besitz und
Nutzung hatten die Gemeinden. Sein Bodenregal gab dem Könige
auch das Recht, Land, Wiesen, Forsten usw, zu verleihen.
Hier liegt nach Haniel der erste ziemlich sichere Ursprung des
Bergregals des Königs. Dieses erstreckte sich auf alles Gut,
herrenloses und königliches, auch auf Privatbesitzungen und
Gemeindefluren ,°) Auch Arndt6), der zuerst diese Ansicht über
die Entwickelung des Bergbauregals aufgestellt hat, nimmt die
Existenz des Bergregals bereits zur Zeit des fränkischen Reichs
an. Ein derartig wichtiges Rechtsgebilde, wie das Bergregal,
kann sich jedoch nicht in wenigen Jahren entwickeln. Es
muß also schon lange vor der lex Salica, die bereits vorhandene
Rechte sammelte, wenigstens als Gewohnheitsrecht bestanden
haben. Auch dies rechtfertigt die hier vertretene Ansicht, daß

') Achenbach. S. 68, Klostermann, S. 5, Stobbe, S. 539 ff., Hübner.
S. 260, Schling, S. 1 ff.

'-) Für die diesseitige Ansicht auch Haniel, „Bergwerkseigentum“,
S. 1.

3)	Neque quisquam agri modum certum aut fincs habet proprios...
sed privati ac separat! agri apud eos nihil cst (Brunner 1 84).

4)	Brunner, „Deutsche Rechtsgeschichte“, S. 55 ff., Schröder.
„Deutsche Rechtsgeschichte“. 2. Aufl. 1894, S. 52 ff., Schröder in der
Zeitschr. f. Rechtsg., XV, S. 49 ff.; „Die Franken und ihr Recht“;
Haniel, S. 10.

5)	cf. Haniel, S. 10.

») Arndt, „Bergregal“, S. 218 ff.
        <pb n="13" />
        ﻿das Bergregal, wenn auch in anderer Bezeichnung und Form,
bereits schon in den frühesten germanischen Zeiten, in dem
absoluten Rechte des Familienoberhauptes, über Leben, Arbeit
und Vermögen seiner Familienmitglieder zu verfügen, seinen
Ursprung hat. Dem steht auch nicht die Ansicht Schröders1)
entgegen, daß nach der ursprünglichen Volksauffassung die
Mineralien den Erdgeistern gehörten, denen sie mit List und
Gewalt abgenommen werden mußten. Diese Volksauffassung ver-
körpert nur die Schwierigkeit der Gewinnung der wertvollen
Mineralien. Jedenfalls geht daraus hervor, daß die Mineralien
dem Grundbesitzer nicht gehörten.

Hinzu kommt ferner, daß nach dem Berichte Caesars (de
bello Gail. VII, 22) den Völkern, die den Germanen benachbart
waren, den keltischen Biturigern, schon jede Art von Gruben-
bauten unter Tage bekannt war (omne genus cuniculorum notum);
sie waren im Besitze ‘großer Eisenbergwerke. Ebenso haben
sich nach Plutarch, Vit. par. Marius XXV und Caesar, de bello
Gail. III, 13 die Germanen in dieser Zeit schon ausreichend
mit eisernen Waffen und Geräten versorgt.2) Bei der Wichtig-
keit des Eisens für die Waffen des Krieges wird dieses aläo
schon damals als Heeresgut für die einzelnen Volksstämme be-
trachtet und damit die Gewinnung des Eisens nicht jedem
Beliebigen überlassen worden sein, vielmehr zu den Rechten
der absolut regierenden Heerführer — der Herzoge, Könige —
gehört haben. Wie Tacitus berichtet, sollen zwei Stämme um
den Besitz einer Solquelle gekämpft haben, so daß man auch
die Salzgewinnung s. Zt. bereits kannte und als wichtiges
Nationalgut hoch bewertete. Das Verfügungsrecht über solche
allgemeinen Güter des Stammes hatten aber ebenfalls die absoluten
Heerführer.

Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864,
§ 7, weist den älteste'n Bergbau in Deutschland bereits vor
Christi Geburt nach. Von Belang sind die Stellen aus Horatius3)
und Ovidius4); ferner bei Tacitus, 98 n. Chr. Geb., de moribus
Germ. cap. 43; „Gothini (in Mähren)... ferrum effodiunt“. Ferner
CI. Ptolemaeus Alexandrinus, 150 n. Chr. Geb. in seiner Geogra-
phie (Ausg. Frankofurti, 1605) Lib. II, cap. II, S. 53, spricht
sogar von „Eisenbergwerken“ (sideeroorocheia) bei den Quaden,
denen die Gothiner zinsbar waren.

Weiter berichtet Tacitus in Annalen, XI, 20 (116 n. Chr,
Geb.), wo von Curtius Rufus die Rede ist: ,,qui in agro

‘) Schröder, „Lehrbuch“, S. 538.

s) Müller-Erzbach, „Das Bergrecht Preußens“, 1917, S. 8.

3)	Horatius, Oden, lib. I od. 16: „Tristes ut irae, quas neque
Noricus deterret ensis.“ — und Epodon od. 17: „Voies... ense
pectus N o r i c o recludere“.

4)	Ovidius, metamorph., lib, XIV, 712: „Durior et ferro, quod
Noricus excoquit ignis.“ (Noricum liegt in Steiermark.)

13
        <pb n="14" />
        ﻿M a 11 i a c o rccluserat specus quaerendis venis. argenti“. Die
Mattiaker wohnten bei Wiesbaden und unter ager Mattiacus ist
das Taunusgebirge zu verstehen.

Hiernach dürfte zur Genüge bewiesen sein, daß in Deutsch-
land der Bergbau schon in frühester Zeit bekannt war und,
wenn auch geringwertige Mineralien hin und wieder von jeder-
mann gewonnen wurden, dies nicht die Regel bildete, jedenfalls
nicht hinsichtlich der völks- und kriegswirtschaftlich wertvollen
Mineralien. Trotz der spärlichen Quellen ist aber ferner aus
diesen und der damals herrschenden Rechtsauffassung die Fol-
gerung berechtigt, daß im deutschen Rechte jedenfalls die Ver-
mutung für eine Existenz des Bergwerksregals, einer vom
Grundeigentum völlig losgelösten selbständigen Bergbauberechti-
gung, in der frühesten Zeit, zum mindesten von der Franken-
zeit an, spricht4), und daß deshalb auch später bei der Konkurrenz
des inzwischen entstandenen machtvollen Grundeigentums eine
Selbständigkeit des Bergbaurechtes neben diesem Privateigen-
tum an Grund und Boden bestehen geblieben ist. Da das Grund-
eigentum im deutschen Rechte jünger als der Bergbau ist,
kann es nicht die Rechtsgrundlage für ein Abbaurecht oder das
Bergwerkseigentum überhaupt abgeben. Mag auch mal nach
Entstehung des Privateigentums der Eigentümer, ohne daß ihn
jemand daran störte, geringen Bergbau betrieben haben, so
stehen diese, Fälle, wie auch heute noch, nur vereinzelt da
und können keinen Beweis dafür abgeben, daß seinerzeit grund-
sätzlich der Grundeigentümerbergbau geherrscht und die
Mineralien allgemein im rechtlichen Sinne zum Grund-
eigentum gehört haben * 2).

Die ursprünglich sehr dürftigen Quellen des Bergbaurechts
treffen wir im 12. Jahrhundert so zahlreich an, daß sich daraus
sichere, Nachweise auf das allgemeine Bestehen eines selbständi-
gen, vom Grundeigentum losgelösten Bergregals führen lassen.
Die Stelle des Sachsenspiegels B. 1, art. 35 § 1:	(

„Al schat under der erde begraven deper den ein pluch
ga, die hört to der Koningliken gewalt.“

§2:

„Silver ne mut ok neraan breken up enes anderen mannes
gude ane des willen des de stat ist“ usw.
ist auch in neuester Zeit noch bestritten. Müller-Erzbach3) will
diesen Ausspruch im Gegensatz zu den meisten Schriftstellern
nicht auf das Bergregal deuten. Es muß jedoch die Deutung
auf das allgemeine Bestehen eines Bergregals4) als richtig aner-

5 Voelkel, „Grundzüge des Preußischen Bergrechts“, 1914, S. 16.

2)	cf. Müller-Erzbach. 1917, S. 40.

3)	Müller-Erzbach 1917, S. 45 und die dort angezogenen Schrift-
steller für und dagegen.

*) S. die Auslegung bei Voelkel, „Grundzüge“, S. 16, Änm. 1.

14
        <pb n="15" />
        ﻿kannt werden1), besonders wenn man bedenkt, daß der Sachsen-
spiegel zu einer Zeit verfaßt ist (1230), wo das Bergregal in
den eigentlichen Bergbaubezirken unbestritten war. Ergibt doch
bereits die Ronkalische Konstitution Friedrich Barbarossas von
1158, die auch in die „libri feudorum“ aufgenommen ist und in
Deutschland allgemein anerkannt wurde, daß das Bergregal als
Recht der deutschen Könige s. Zt. (1158), also lange vor dem

Sachsenspiegel, gesetzlich festgestellt war (Regalia sunt......

argentariae ... piscationum et salinarura reditus“). Auch die Berg-
rechte von Chemnitz, Iglau und Freiberg, die sich bereits im
12. Jahrhundert über Mähren, Ungarn und Böhmen ausgebreitet
hatten, kennen das Bergregal. Durch die goldene Bulle Kaiser
Karls IV. von 1356 2) wurde das Bergregal auf die Kurfürsten
ausdrücklich gesetzlich übertragen, trotzdem dieser Zustand längst
bestand. Es war vorher stets nur beim Versuch der Kaiser
geblieben, das Bergregal an sich zu ziehen. In Wirklichkeit
besaßen es die Landesherren. Später sahen sich allerdings
diese gezwungen, der Form nach die Verleihung vom Kaiser
nachzusuchen, um sich dessen Schutz gegen habgierige Nach-
barn zu sichern. Seit dem Westfälischen Frieden von 1648
stand das Bergregal unbestritten allen Tcrritorialherren zu, nach-
dem ihnen schon durch die Wahlkapitulation Karls V. von 1519
dahingehende Rechte zugesichert worden waren. Unter Berg-
regal verstand man in jener Entwickelungsperiode das aus-
schließliche Recht der Könige und später überhaupt des Regal-
inhabers, die bergrechtlichen Mineralien sich anzueignen, Die
Aneignung durch andere war erlaubt, wenn landesherrliche
Genehmigung vorlag.

Aber bereits im 13. Jahrhundert zeigten sich Spuren des
entgegengesetzten Prinzips, der Bergbaufreiheit. Wie
schon oben gesagt, liegt es in der Eigenart des technisch schwie-
rigen Bergbaues, daß er nicht von jedem Beliebigen betrieben
werden kann. Diese Schwierigkeit wurde desto größer, je mehr
man gezwungen war, tiefe künstliche Stollen in das Erdreich
zu treiben, die unterirdischen oft äußerst gefahrvollen Wasser-
mengen zu bewältigen, komplizierte Sprengarbeiten vorzunehmen
usw. Dazu kamen, als der Bergbau aus dem unbewohnten
Berggelände ins bewohnte Tal hinabdrang, die Kollisionen mit
den Grundherren. So sahen die Regalherren sich bald schon
gezwungen, den unbequemen Selbstbetrieb und das Risiko des

') cf. Arndt, Z. f. Bergr., Bd. 59, S. 320. Arndt bezieht nach
näherer Begründung dcn,§ 1 nur auf das Bergregal. Nach neuester
Ansicht soll der § 1 sowohl den Schatz als auch das Bergregal
umfassen. Auch Schröder, „Deutsche Rechtsgeschichte“, 5. Aufl.
S. 552, Anm. 117. Arndt bejaht hier ferner das Bestehen der Berg-
baufreiheit neben dem Bergregal zur Zeit des Sachsenspiegels (S. 332).

2)	Kap, IX: „universas... fodinas ... cuiuscunque generis mctalli
ac etiam salis... legitime possidere.“

15
        <pb n="16" />
        ﻿Bergbaues von sich auf Dritte abzuwälzen. Die frühere, ein-
fache Ausnutzung durch eigene Arbeiter genügte nicht mehr,
cs mußten erfahrene Bergleute und Unternehmer herangezogen
werden, besonders da in manchen Territorien umfangreiche Mine-
rallager entdeckt wurden. Einfache Pachtverträge genügten
weder dem Unternehmer noch den Regalherren, wären auch
rechtlich bei dem Widerstand der Grundherren schwer durch-
zuführen gewesen. Der Bergbau wurde für „frei erklärt“ —
„Freierklärung“ —. Diese beseitigte das Regal nicht, gab ihm
vielmehr nur einen veränderten Inhalt. Weitgehende privat-
rechtliche und öffentlichrcchtliche Befugnisse behielt sich der
Regalhcrr vor. Immerhin bildete die „Freierklärung“ den Ueber-
gang zur sogen. „Bergbaufreiheit“.

Bald erwiesen sich weitere dem Bergbau dienende und
ihn schützende Gesetze und Verordnungen erforderlich, um er-
fahrene Bergleute ins Land zu ziehen. Es wurde ihnen das
Recht cingeräumt, auf fremdem Grund und Boden in einem
gewissen Bezirk zu graben und Bergbau zu betreiben, wogegen
sich der Rcgalherr bestimmte Abgaben —- Bergzehnten — von
der Förderung vorbehielt. Durch geschickte Interessengemeinschaft
auch mit dem Grundherrn,' dem man Freikuxe, Mitbaurcchte,
Mutungsvorrechtc und dergl. abfrat, wurde dann auch dieser
Widerstand überwunden und es entwickelte sich aus dem Regal
allmählich die sogen. Bergbaufreiheit. Diese ging im
späteren Mittelalter soweit, daß unter gewissen Voraussetzungen,
die der Bergbauunternehmer zu erfüllen hatte, ihm auf einfaches
Nachsuchen hin die Bergbauberechtigung — das Bergwerks-
cigentura — verliehen werden mußte.

Die Entwickelungsstufcn waren also: erst Bergregal, dann
Bergregal neben Bergbaufreiheit, zuletzt mit wenigen Ausnahmen
— z. B. der sogen. Feldesrescrvation — grundsätzlich Bergbau-
freiheit.1) Aber auch bis zuletzt bewahrten sich die Landesherren
die Oberaufsicht über den Betrieb. Es blieb vorerst sogar die
Oberleitung des Bergwerksbetriebes selbst in Händen der Berg-
behörden — sogen. Direktionsprinzip —. Die Behörden
stellten den Betriebsplan auf, regelten Lohn- und Arbeitsver-
hältnisse und setzten die Preise für die gewonnenen Mineralien fest.

Eine derartige Zuteilung von Grubenfeldern auf Grund der
Bergbaufreiheit findet sich in den das geltende „Gewohnheits-
recht“ aufzeichnenden Bergordnungen des 13. und 14. Jahr-
hunderts: Freiberger, Iglauer2), Chemnitzer, Kuttenberger Berg-
ordnung. Von späteren Bergordnungen ist besonders zu nennen
die oberpfälzische von 1548 und die kurtrierische von 1564.
Die Verleihung geschah: „von uns Herren wegen“ (in der Frei-

*) Dagegen vor allem Achenbach, der zuerst Bergbaufreiheit an-
rammt und sie bereits auf die alte Markgenossenschaft zurückführt.
Gegen ihn besonders Arndt, Sehling.

2)	Freiberger Bergrecht A., § 9: „Wo egn man ercz suchen will,
das mag her thun mit rechte.“

16
        <pb n="17" />
        ﻿bergen) oder: „ex regia auctoritate et libera voluntate“ (in der
Iglauer) oder „aus kraft der Regalien“ (nach der kurtrierischen).
Indem die Bergordnungen so den Abbau an Private gestatteten,
untersagten sie auf der anderen Seite strengstens dem Grund-
eigentümer die Verhinderung desselben. Im Süden und Westen
Deutschlands nahmen die Bergordnungen des 15. und 16. Jahr-
hunderts allerdings „Tisch, Bett und Feuerstatt“ von der Berg-
baufreiheit aus .') Nach diesen Aufzeichnungen — ferner auch
im älteren „Bergrecht von Trient“ 1208, Bergrecht des Harzes
1271 und in dem Schlesischen Goldrecht aus dem 14. Jahrhundert
— wurde die Berechtigung zum Bergbau im Wege des Schürfens,
Mutens und Verleihens erworben. Der erste Finder hat das
Erstfinderrecht, das auf Verleihung eines Bergwerksfeldes in einer
bestimmten Ausdehnung gerichtet ist. Alle diese aus dem Ge-
wohnheitsrechte hervorgegangenen Bergordnungen haben inso-
weit eine große Aehnlichkeit, als sie vor allem auf der .Grundlage
der Bergbaufreiheit sich aufbauen.

Nach diesen zahlreichen Quellen kann kein Streit darüber
herrschen, daß die Bergbaufreiheit schon zu dieser Zeit eine
Grundlage des Bergrechts gewesen ist. „Bergbaufreiheit“ war
auch das Schlagwort, mit dem der Bergmann einen Widerspruch
des Grundeigentümers gegen Schürfen und Bergbau zurückwies.ä)

Zum ersten Male finden wir Ende des 18. Jahrhunderts
eine erschöpfende gesetzliche Regelung des Bergwerks-
eigentums in dem für Preußen geltenden Allgemeinen Landrecht
von 1794, 16. Titel, II. Teil Abschn. 4 „Vom Bergregal“. Ihm
vorhergegangen waren die drei revidierten Bergordnungen Fried-
richs des Großen. In diesen Gesetzgebungsakten erreichte das
Direktionsprinzip seinen Höhepunkt. Der Gesetzgeber begründet
in ihnen selbst sein Bevormundungssystem,:!) Aus dem ersteren,
dem Allgemeinen Landrecht, läßt sich deutlich der Inhalt des
Bergwerkseigentums erfassen. Das Allgemeine Landrecht II, 16
§ 154 gibt „demjenigen, der auf Grund eines Schürfscheins ein
Erzlager 4) erschürft hat, die Befugnis, zu verlangen, daß ihm
der Bau auf das entdeckte Werk, innerhalb eines gewissen
Distrikts, vorzüglich vor allen verliehen werde“. Damit war
der Inhalt des Bergwerkseigentums gegeben, der Charakter,
das Wesen, die juristische Konstruktion des Bergwerkseigentums

') Bg.-Ordnung für Lothringen von 1486. Koch, Z. f. Bergr.,
Bd. 13 (1872), S. 466; Achenbach a. a. 0., S. 81; 'ähnlich bagr. und
kurpfälzisches Recht.

-) Voelkel, „Grundzüge“, S. 17.

3)	Müller-Erzbach, S. 98.

4)	Bemerkenswert ist, daß nunmehr durch die Bergordnungen und
das Allgemeine Landrecht auch in Preußen die Kohle dem Regal
unterworfen, also der Verfügung des Grundeigentümers endgültig
entzogen wurde und damit der Bergbaufreiheit mit Direktionsprinzip
und dem Erstfinderrechte unterlag (Arndt, „Bergregal und Bergbau-
freiheit“. S. 257).

17
        <pb n="18" />
        ﻿blieb aber in der Schwebe. Die Folge davon war, daß nunmehr
in Literatur und Praxis ein lebhafter Streit darüber entstand.

Inzwischen kam mit der Abtretung des linken Rheinufers
das französische BergrechtJ) in Deutschland zur Geltung, das auf
naturrechtlichen Anschauungen beruhte und dem Bergbau eine,
größere Bewegungsfreiheit gab, als das im übrigen Deutschland
vorherrschende Regal und die Bergbaufreiheit mit dem Direktions-
prinzip. Auch die Lehren des Schotten Adam Smith mit seiner
Abneigung gegen Regalien, Monopole und jeden staatlichen Ge-
werbebetrieb blieben nicht ohne Einfluß. Dazu kam die große
Rechtsunsicherheit und Zersplitterung des Bergrechts. Neben
dem Allgemeinen Landrecht galten noch als prinzipales Recht
die drei Bergordnungen Friedrichs des Großen als Provinzial-
gesetze und das Gemeine Recht. Auch die gewaltige Steuerlast* 2)
hemmte den Bergbau in seiner Entwickelung. Es setzte deshalb
alsbald eine liberale Bergrechtsreform ein. Die Grundlage gab
der Grundsatz der Stein-Hardenberg’schen Gesetzgebung: „wirt-
schaftliche Selbständigkeit“. Damit war aber das Direktions-
prinzip unhaltbar geworden. Die Regierung entschloß sich auch
zu einer liberalen Gesetzgebung. Eine Kabinettsordre vom 24.
Juli 1826 befahl mit den vorbereitenden Arbeiten der Gesetzes-
revision zu beginnen. Bei der Neubearbeitung des Bergrechts
fand aber die anfangs beabsichtigte Beseitigung des Direktions-
prinzips später beim Staatsministerium und den Oberbergämtern
keine Billigung mehr. Es kam bis zum Jahre 1846 zu vier
verschiedenen von einander abweichenden Entwürfen eines neuen
Berggesetzes. Erst die Strömungen des Jahres 1848 nahmen den
ursprünglichen Gedanken der Beseitigung des Direktionsprinzips
und der Steuerlast wieder auf. Es kam zum 5. und dann zum
6. Entwurf, der das französische Konzessionssystera für das
ganze Reich einführen wollte. Er wurde aber im Landtag
1850/51 nicht erledigt. Darauf legte die Regierung keinen neuen
Entwurf mehr vor und beschränkte sich auf Einzelgesetze 3), um

') Vom 28. Juli 1791 und 21. April 1810 (Code Napoleon).

2)	Nach einer Aufstellung des früheren Bergamtsdirektors in
Wetter, des späteren Staatsministers Freiherrn von Stein, betrug die
damalige Belastung des Bergbaues ca. 22°/o)vom Bruttowerte der Produktion.

3)	a) Gesetz über die Verleihung des Bergwerkseigentums auf

Flözen v. 1. 7. 1821 (als Vorläufer dieser Einzel gesetze);

b)	Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke v. 12. 5. 1851,
wodurch der Zehnte auf den Zwanzigsten herabgesetzt wurde,
abgeändert auf 2°/o durch Gesetze v.' 22.5. 1861 und 20. 10. 1862.

c)	Gesetz über die Verhältnisse der Miteigentümer eines Berg-
werks (sogen. Miteigentümergesetz) v. 12. 5. 1851, das
infolge Selbstverwaltung der Gewerkschaften und in weiterer
Verbindung mit dem Gesetz v. 21, 5. 1860 (Gesetz über die
Beaufsichtigung des Bergbaues durch die Bergbehörden und
das Verhältnis der Berg- und Hüttenarbeiter) das Direktions-
prinzip zu Fall brachte;

d)	Knappschaftsgesetz vom 10. 4. 1854 und Bergbauhilfskassen-
gesetz vom 5. 6. 1863.

18
        <pb n="19" />
        ﻿den dringendsten Anforderungen über Abänderung des Berg-
rechts gerecht zu werden. Diese Einzelgesetze brachten schließ-
lich das Direktionsprinzip zu Fall. Die Steuerlast würde bis
auf 2 v. H. des Bruttoertrages ermäßigt, davon 1 v. H. Auf-
s i c h t s Steuer.

Die unerträgliche Rechtszersplitterung wurde aber dadurch
nicht beseitigt.1) Der Gedanke der Vereinheitlichung tauchte
wieder auf und im Jahre 1862 legte der 1861 vom Handeis-
minister beauftragte Oberbergrat Brassert einen Entwurf vor,
der mit verschiedenen Aenderungen 1865 Gesetz wurde; „Das
Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten", am 24. 6.
1865 verkündet, mit Gesetzeskraft vom 1. 10, 1865. Das Gesetz
wurde in den Jahren 1867 bis 1890 auch in den neu erworbenen
Landesteilen eingeführt.2) Durch dieses Gesetz ist das Bergregal3)
— und damit auch das Recht zur Feldesreservation und
Distriktsverleihung4) — endgültig (§ 244 ABG.l aufgehoben5)
worden und der Grundsatz der Bergbaufreiheit zur vollen Würdi-
gung gekommen. Jedermann kann Bergwerkseigentum erlangen.
Das Erstfinderrecht schafft unter bestimmten gesetzlichen Vor-
aussetzungen einen Anspruch auf Bergwerksverleihung. Das
erworbene Bergwerkseigentum wird nach französischem Muster
ausdrücklich dem Liegenschaftsrechte unterworfen. Damit war
dem freien Wettbewerb endlich Haus und Tür geöffnet. Schon
nach kurzer Zeit setzte ein Bergwerksunternehmertum ein, wie
es Deutschland bisher noch nicht erlebt hatte. Die Bergwerke,
besonders auf Steinkohle in Rheinland und Westfalen, schossen
wie Pilze aus dem Erdboden hervor, und in vielen Gegenden,
wo früher ödes Berg- und Heideland war, blühte seit Ende
des 19. Jahrhunderts die Industrie in niegekannter Größe. In
der Technik, besonders was Bohr-, Förderungs- und Wasser-
haltungsmaschinen, Wetterführung und Nebenproduktenanlagcn
anbetrifft, überstürzte eine Neuerung und Erfindung die andere.
Zur Bekämpfung des ungesunden Wettbewerbes auf dem Kohlen-
markte, besonders auch der Auslandskonkurrenz, wurde am
16./19. Februar 1893 das Rheinisch-Westfälische Kohlensgndikat
gegründet.

Aber auch das Allgemeine Berggesetz stellt wie das Allge-
meine Landrecht nur den Inhalt des Bergwerkseigentums fest
(§ 54 Abs. 1). Mit dessen Wesen beschäftigt es sich nicht,

&gt;) Es gab in Preußen mehr als 50 verschiedene Rechtsgebicte.

2)	Uebersicht i. Z. f. Bergr., Bd. 50, S. 499 ff.

3)	Mit Ausnahme einiger Standesherren, § 250 ABQ., auch Art. VIII,
Abs. 3 der Novelle vom 18. 6. 1907.

4)	cf. Westhoff-Schlüter, Anm. 1 zu § 27 ÄBG.

3) Motive i. Z. f. Bergr., Bd. IV, S. 80. Achenbach, „Bergrecht“.
S. 106, 108. Vgl. auch § 2 ÄBG. in der alten Fassung von 1865,
wonach der Staat nur wie ein Privater Bergwerke erwerben und
betreiben kann. Abweichend Arndt, „Bergregal“, S. 298 ff. Dagegen
Brassert-Gottschalk, Einl., S. 2.

19
        <pb n="20" />
        ﻿überläßt die Entscheidung dieser Frage vielmehr der Theorie,
desgleichen wie „der Akt der Erwerbung des Bergwerkseigen-
tums“ rechtlich aufzufassen ist4) Besonderen Einfluß hierauf hatte
1900 die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Art.
67 E. G. BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
dem Bergrecht angehören, unberührt. Soweit das Bergrecht
jedoch keine entgegenstchenden oder besondere Bestimmungen
enthält oder der Auslegung bedarf, greift das BGB. unbestrittener
Ansicht ergänzend ein. Das gilt insbesondere für die rechtliche
Konstruktion und den Erwerb des Bergwerkseigentums. Gemäß
Art. 37 Ziff. 1 A. G. zum BGB. sind bestimmte Vorschriften8)
über Grundstücke auf das Bergwerkseigentum und dessen Erwerb
sogar ausdrücklich für anwendbar erklärt worden, (cf. § 50 ABG.
in der Fassung vom 18. 6. 1907.)

Zum Allgemeinen Berggesetze erschienen in der Folgezeit,
der. politischen, wirtschaftlichen Lage und der Wichtigkeit der
Mineralien für die Allgemeinheit entsprechend, zahlreiche No-
vellen.8) Zu erwähnen ist hier das Gesetz vom 5. 7. 1905
(lex Gamp), das auf die Dauer von zwei Jahren eine Mutungs-
sperre einführte. Dieses Gesetz war der Vorläufer einer erneuten
Einschränkung der allgemeinen Bergbaufreiheit des ABG. hin-
sichtlich der Steinkohle und Salze. An seine Stelle trat die
Novelle vom 18. Juni 1907, wodurch die Bergbaufreiheit, das
Grundprinzip des preußischen Bergrechts, vom 8. 7. 07 ab für
die vorgenannten Mineralien, und das sind jetzt die weitaus
wichtigsten, wieder endgültig zu Grabe getragen wurde. Seitdem
hat der Staat ein Vorbehaltsrecht an den Steinkohlen und
Salzen 4), letztere kann, erstere soll er nach Bestimmung der
Novelle Dritten übertragen, was aber bisher nicht geschehen
ist, wohl auch in absehbarer Zeit kaum erfolgen wird. Eher
geht die Tendenz in neuester Zeit, insbesondere seit der No-
vember-Revolution des Jahres 1918 dahin, die sämtlichen, auch
bereits von Privaten betriebenen Bergwerke dem alleinigen Ver-
fügungsrechte des Staates zu unterwerfen, sie zu „sozialisieren“.
Ob dies wirklich geschieht — sei es in Form einer Enteignung,
Beschlagnahme oder eines Ankaufs oder Verkaufsmonopols —
steht noch dahin. Die Durchführung erscheint jedenfalls äußerst
schwierig und würde, da damit die freie Konkurrenz ausge-
schaltet wäre, auch sehr nachteilig für unsere Industrie und
damit für unser Wirtschaftsleben überhaupt sein.

•) Klostermann, Kommentar 1911, S. 15; Motive des Regierungs-
entwurfs (Hahn, S. 38).

2)	Aufzählung s.'„Klostermann, ABG. 1911,5 * *S. 127, Anm. 3) und S. 128,
Anm. 4) zu § 50.

3)	Aufzählung s. Klostermann a. a. 0., S. 6, „Abänderungen des
Berggesetzes“.

4)	Ausgenommen in Ostpreußen, Pommern, Brandenburg und

Schleswig-Holstein, wo es aber solche kaum gibt.

20
        <pb n="21" />
        ﻿In keinem Falle, weder bei der Novelle 1907 noch der
neuerlichen „Sozialisierung“, kann man aber von einem Wieder-
aufleben des Bergregals sprechen.1) Gegen diese Ansicht spricht
schon das Bestehenbleiben des § 250 ABG., der das Regal
der Standesherren als Ausnahme nach wie vor aufrecht er-
hält. Hätte der Gesetzgeber das Wiederaufleben des Bergregals
beabsichtigt, dann wäre der Artikel VIII Abs. 2 der Novelle
von 1907 wegen der Rechte der Standesherren in der bestehenden
Fassung unverständlich. Das gleiche gilt von der Bestimmung der
Novelle, daß der Staat in seiner Eigenschaft als Unternehmer
— Fiskus — selbst die Verleihung wie ein Privatunternehmer
nachsuchen muß, wenn auch unter erleichterten Bedingungen.
Wäre die Novelle aber eine Rückkehr zum Regal, dann wäre
eine solche besondere Verleihung absurd. Gegen eine damit
zusammenhängende Trennung des Staates als Fiskus — (als
Privatunternehmer, als Subjekt privatrechtlicher Beziehungen) —
und als öffentlichrechtliche Korporation — (als ein Subjekt staats-
und völkerrechtlicher Beziehungen nach innen und außen, als
Inhaber der Hoheitsrechte) — bestehen keine Bedenken, sie dürfte
auch anerkannten Rechts sein. Man denke nur an die sogen.
„Verstaatlichung“ der Bergwerksgesellschaft „Hibernia“ in Herne
im Jahre 1917, die rechtlich nur einen p r i va t r ec h tl i c h en
Erwerb mit allen Rechten und Pflichten, nicht den Anfall eines
Regals oder einen öffentlichrechtlichen Akt darstellt. Auch der
Staat als Eisenbahnunternehmer ist nicht eine Organisation oder
gar ein Organ des Staates als öffentlichrcchtliche Einrichtung,
sondern lediglich als Fiskus, als Privatunternehmer, als Rechts-
nachfolger vieler privater Eisenbahngesellschaften. Auch der
Fiskus als solcher übt z. B. nicht das Enteignungsrecht kraft
eigenen Rechts aus, sondern kraft des Hoheitsrechts des Staates.
Das Enteignungsrecht wird dem Fiskus für jede Eisenbahnstrecke
durch Gesetz oder Verordnung besonders verliehen. Der Eisen-
bahnfiskus klagt und wird verklagt wie ein Privatunternehmer.
Das gleiche gilt auch in seiner Eigenschaft als Bergfiskus, von
dem streng die Bergbehörden als öffentlichrechtliche Organe des
Staates als Inhaber der Hoheitsrechte zu unterscheiden sind.

Die Novelle von 1907 sichert dem Staate einen großen Besitz
von (250) Stcinkohlenfeldern und die unvergebenen Salze vor-
läufig ganz. Hiermit ist v aber lediglich eine Mutungssperre für
diese Mineralien eingeführt. Ein Dritter kann diese Mineralien
nicht mehr schürfen und muten, also auch selbständig kein
neues Bergwerkseigentum erwerben. Die bisher erworbenen
Rechte Dritter bleiben jedoch unberührt. Auch aus der Fassung
der Novelle ist auf eine Rückkehr des Gesetzgebers zum Regal
nicht zu schließen. Es wird lediglich ein ausschließliches Vor-
behaltsrecht des Staates begründet. An der Bedeutung

*) Vgl. Haniel, S. 18.

21
        <pb n="22" />
        ﻿des Inhalts, Umfangs und des Wesens des Bergwerkseigentums
als solchen ist jedenfalls nichts geändert worden. Die Novelle
war erforderlich geworden, weil die Absicht des früheren Ge-
setzes, jedermann Zugang zu den Bodenschätzen zu gewähren,
durch die drohende Entstehung umfangreicher Schürfmonopole,,-
großer Bohrgesellschaften in das Gegenteil verkehrt wurde.1)
Dieser Rechtszustand ist bis heute, 1918/19, bestehen geblieben

III.	Die verschiedenen Theorien über die
Rechtsnatur der Mineralien.

1.	Allgemeines.

Ueber die Rechtsnatur der Mineralien2) ist im ABG. keine
Bestimmung getroffen. Das ABG. unterscheidet nur zwischen
Mineralien, die dem Grundeigentum entzogen sind und solchen,
die seinem alleinigen Zugriffe auf Grund seines Eigentumsrechts
unterliegen. Die ersteren nennt man als Gegenstand des früheren
Regals oder der heutigen Verleihung auch regale oder verleih-
bare,3) Davon auszugehen ist, daß die ungebrochenen Mineralien
als solche feste und natürliche Bestandteile des Erdkörpers in
seiner Gesamtheit sind. Nach dessen Zusammensetzung, der
geologischen Entwickelung und der Entstehung der Mineralien
ist nach dem Naturrecht nichts anderes anzunehmen. Grund-
sätzlich gehören auch nach dem geltenden bürgerlichen Rechte
alle Bestandteile des Grund und Bodens dem Eigentümer
desselben (§§ 905, 1037 Abs. II, 1038 Abs. II BGB.). Denn als
Gegenstand des Eigentumsrechts ist der Erdkörper anzusehen,
der durch gerade Linien an der Erdoberfläche und nach der
ewigen Teufe durch senkrechte in diesen Linien errichtete Ebenen
begrenzt wird4) (§ 905 BGB.). Alles, was dieser Erdkörper
umfaßt, gehört dem Grundeigentümer. Es würden also auch die
Mineralien als natürliche Bestandteile des Erdkörpers hiernach im
Eigentum des Grundeigentümers stehen, dem auch § 57 11 ABG.
diejenigen nicht regalen Mineralien zuerkennt, die der Bergwerks-
besitzer in Ausübung seines Rechts mitgewinnt, aber nicht ver-
wenden will. Da jedoch nach Art. 67 E. G. BGB. die landes-
gesetzlichen Vorschriften des Bergrechts in Kraft geblieben sind
und nach diesem (§ 1 ABG.) die sog. regalen Mineralien dem

') Müller-Erzbach, S. 108.

2)	Mineralien hier als Sammelname: alle Fossilien. Metalle. Erze,
Salze, Inflammabilien, bergfreie und nicht bergfreie.

3)	Auch „bergfreie“, sie liegen „im Bergfreien“, solange sie nicht
verliehen sind.

*) In Wirklichkeit ist es, da der Erdkörper die Form einer Kugel
hat, natürlich ein Kugelausschnitt, ein Kegel mit dem Erdmittelpunkt
als Spitze.

22
        <pb n="23" />
        ﻿Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen sind1), fragt
es sich, ob durch diese ausdrückliche bergrechtliche Gesetzes-
bestimmung eine andere Rechtsnatur dieser Mineralien konstruiert
worden ist. Unbestritten ist, daß die regalen Mineralien nach
ihrer Trennung dem Bergwerksbesitzer zu Eigentum gehören.
Die Streitfrage ist, als was sie rechtlich vor ihrer Trennung
von der Lagerstätte aufzufassen sind. Hierbei ist wieder zu
unterscheiden zwischen den ungebrochenen regalen Mineralien
vor und nach der Verleihung.

In den Motiven zum endgültigen Entwurf zum ABG. heißt
cs: „Lediglich der wissenschaftlichen Tätigkeit muß es über-
lassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zugrunde-
liegenden Theorien zu entwickeln, die Begriffe und das System
aus diesen Vorschriften zu konstruieren. Das Berggesetz hat
um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theoretischer
Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen sich
noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber auscinander-
gchen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkscigenturas
und letzteres selbst rechtlich aufzufassen und ob davon auszu-
gehen sei, daß die dem Berggesetz unterworfenen
Mineralien als herrenlose Sachen oder, solange
sie sich noch ungewonnen auf ihrer natürlichen
Lagerstätte befinden, als Bestandteile des Grund
und Bodens angesehen werden müssen.“ Dement-
sprechend begnügt sich das ABG. in § 1 auch lediglich mit der
Bestimmung: „Die nachstehend bezeichnctcn Mineralien sind
von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen.“
Da eine weitere gesetzliche Regelung bis heute nicht erfolgt ist,
so sind die früheren Streitfragen in der Theorie unvermindert
bestehen geblieben. Hierher gehören die sogenannte ,,Pars-fundi-
Theorie“, die Theorie vom Staatseigentum und die „Res-nullius-
Theoric“.	'

2.	Die ,,Pars-fundi-Theorie“.

Wie schon der Ausdruck besagt, sehen die Vertreter dieser
Ansicht2) die nicht getrennten Mineralien auch rechtlich als
Bestandteile des Grund und Bodens an. Zur Begründung ihrer
Ansicht führen sie die natürliche Ablagerung der Mineralien ins
Feld, die deshalb auch das BGB. §§ 905, 1037 II, 1038 II als
Bodenbestandteile betrachtet. Was liege da näher, als daß das
Eigentum am Grund und Boden auch die als dessen Bestand-
teile anzusehenden Mineralien mitumfasse. Als besondere Rechts-
objekte könnten die Mineralien nicht gedacht werden, solange
sie auf ihrer natürlichen Ablagerung sich befänden, also noch

') Hiermit stimmen die meisten Berggesetze Deutschlands überein,
vgl. z. B. §§ 1, 39 des sächsischen ABG.

*) Achenbach, Oppenhoff, Brassert, Laspeyres, Fürst, Thielmann,
Stobbc. (letzterer aber nur in der 1. und 2. Aufl., in der 3. Aufl.
ist die Ansicht aufgegeben).

23
        <pb n="24" />
        ﻿fest mit dem Boden verwachsen wären. Im Gegenteil erstrecke
sich das Eigentum am Grund und Boden unbegrenzt in die
Tiefe, „ewige Teufe“, und so gehöre auch alles zum Grund-
eigentum, was sich innerhalb dieser Begrenzung, mit dem Grund
und Boden fest verbunden, befände. Ferner spreche die Tatsache
dafür, daß der Eigentümer über die nicht regalen Mineralien
nach seinem Belieben verfügen darf. Auch die regalen Mine-
ralien seien unter Umständen hiervon nicht ausgenommen, z. B.
wenn der Eigentümer in ordnungsmäßiger Ausübung seines
Eigentumsrechts Ausschachtungen oder dergleichen auf seinem
Grund und Boden vornimmt, so könne er über dabei gefundene
regale Mineralien verfügen.1 2)

Diese Ansicht steht jedoch mit den gesetzlichen Bestim-
mungen des ABG. (§ 1) im Widerspruch. Diese deuten vielmehr
gerade auf die gegenteilige Ansicht hin. Denn wenn die regalen
Mineralien auf ihrer natürlichen Ablagerung auch Bestandteile
des Grundeigentums sein würden, dann sind sie jedenfalls durch
positive gesetzliche Bestimmungen aus dieser Rechtssphäre heraus-
gehoben worden. Zwar bestimmt § 1 Preuß. ABG. nur: „Die
nachstehend bezeichncten Mineralien sind vom Verfügungs-
recht des Grundeigentümers ausgeschlossen“. Das Eigen-
tumsrecht an einer Sache umfaßt aber das alleinige ausschließliche
und vollständige Verfügungsrecht über eine Sache.3) Dieses
Verfügungsrecht kann wohl ganz oder zum Teil übertragen,
aber nicht ausgeschlossen werden, oder das Hauptmerkmal, der
Inhalt, wäre dem Eigentumsrecht genommen und damit auch
dieses gegenstandslos geworden. Die vom Verfügungsrecht des
Grundeigentümers kraft Gesetzes ausgeschlossenen Mineralien
können also rechtlich nicht zum Grundeigentum gehören.
Diese Ansicht deckt sich auch mit der historischen Entwickelung,
nach der schon im früheren Altertum die abbauwürdigen Mine-
ralien in Deutschland Gegenstand besonderer Rechte waren und
abgebaut wurden, als ein Eigentum am Grund und Boden im
heutigen Sinne noch gar nicht bestand. Auch in der Folgezeit
sind in Deutschland die abbauwürdigen, wertvollen, regalen
Mineralien, grundsätzlich wenigstens, niemals Gegenstand des
Grundeigentums gewesen. Wohl hat der Gesetzgeber oder das
Gewohnheitsrecht hier und da gewisse minderwertige Mineralien
— so auch heute noch — dem Grundeigentümer belassen. Auch
hinsichtlich mancher regalen Mineralien gab es hier und da,
wie auch heute z. B. beim Braunkohlenbergbau, Ausnahmen
von der Regel. Grundsätzlich hat aber der Gesetzgeber die rega-
len Mineralien dem Eigentümer entzogen oder vielmehr das
jüngere Eigentum davon ausgeschlossen. Nach dieser Richtung
spricht heute sich das Bagr. Berggesetz klar und deutlich aus,

&gt;) vgl. Laspegres, S. 30 ff.

2)	cf. Baron, Z. f. Bergr., 19, S. 15 ff„ Sehling, S. 38.

24
        <pb n="25" />
        ﻿wenn cs bestimmt: „Das Eigentum am Grund und Boden bezieht
sich nicht auf die nachstehend bezeichnctcn Mineralien“. Das
gleiche gilt von dem Sachs. Bcrggestez in. § 12: „alle übrigen
Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter welchem
sie sich befinden.“

Auch nach Preuß. Recht darf der Grundeigentümer im
Gegensatz zu seinem Eigentum am Grund und Boden keinen
zum Abbau berechtigten Dritten von der Verfügung über die
unter seinem Grundstück anstehenden regalen Mineralien aus-
schließen. Im Verleihungsvcrfahren, auch bei der Feldesstreckung,
braucht er nicht einmal benachrichtigt, viel weniger hinzugezogen
zu werden. Er erhält auch keine Entschädigung für die von
einem Dritten gewonnenen Mineralien. Vielmehr steht ihm nur
dann eine Entschädigung (§ 148, § 137 ff. ABG.) zu, wenn ihm
sein Grund und Boden zum Zwecke des Bergbaues genommen
oder durch den Bergbau beschädigt wird. Will er selbst Berg-
bau betreiben, so muß ihm das Bergwerkseigentum genau so
wie jedem Dritten verliehen werden, selbst wenn die Mineralien
unter seinem Grund und Boden anstchcn. Er würde sich sogar
nach dem Gesetze über die Bestrafung unbefugter Gewinnung
und Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 strafbar
machen, wenn er auf seinem Grund und Boden in der Absicht
der Gewinnung auf regale Mineralien ohne besondere Verleihung
Bergbau betriebe. Andererseits würde, wenn man die Mineralien
rechtlich dem Grundeigentum zurechnen wollte, der Verlcihungs-
akt einer Enteignung des Grund und Bodens gleichstehen, wofür
dem Eigentümer eine Entschädigung zuzubilligcn wäre, die ihm
aber tatsächlich niemals gewährt wird,1) Auch die ausdrück-
liche Vorschrift in § 50 ABG., daß bestimmte gesetzliche Be-
stimmungen über das Eigentum am Grund und Boden auf das
Bergwerkseigentum Anwendung finden sollen, wäre eine höchst
überflüssige Gesetzesbestimmung, wenn die „Pars-fundi-Theorie“
das Richtige träfe. Ferner ist zu beachten, daß nicht der Grund-
eigentümer, sondern nur der Beliehene einen Herausgabeanspruch
gegen den Bergwerksbesitzer hat, der ihm nicht verliehene
Mineralien mitgewinnt2) (§§ 56, 57 ABG.).

3.	Die Theorie vom Staatseigentum.

Die Theorie, daß die Mineralien ursprünglich dem Staate
zustchen, ist früher sehr verbreitet gewesen. Sie wird in neuester
Zeit aber nur noch von Arndt3) verfochten. Seiner Ansicht,
die er eingehend begründet, ist Schling4) entgegen getreten.

Ö Baron, Z f. Bergr. 19. S. 153, Schling, S. 37, 'cf. auch §§ 224 ff.,

ABG.

2)	vgl. Stobbe, 3. Auf!., S. 549.

3)	Arndt, „Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der
Bergbaufreiheit“, Halle 1879, S. 279 ff.

4)	Sehling, „Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des
Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien“. 1904, S. 41 ff.

25
        <pb n="26" />
        ﻿Sehling widerlegt die Änsicht Arndts, daß die in Preußen und
Frankreich herrschende Praxis der Gerichte, die ohne Ver-
leihung gewonnenen Mineralien dem Staate zuzusprechen,
ein Beweis dafür sei, daß diese Mineralien dem Staate gehörten.
Wohl gemerkt handelt es sich herbei stets um unberechtigt
gewonnene Mineralien, also bewegliche Sachen, die als solche
gar nicht mehr „ins Bergfreic“ zurückfallen können. Denn im
„Bergfreien“ liegen die regalen Mineralien nur solange, als sie
sich noch ungebrochen und unverliehen auf ihrer natürlichen
Ablagerung befinden. Das Bergrecht entzieht diese Mineralien
dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nur zugunsten des
etwa später Beliehenen. Mangels einer Verleihung und nach ihrer
Gewinnung gehören die Mineralien also weder dem Grundeigen-
tümer, noch liegen sic im Bergfreien. Sie sind bewegliche
Sachen geworden — wobei die unberechtigte Gewinnung keine
Rolle spielt — und stehen in niemandes Eigentum. Da aber
wegen ihres Wertes ihre Verwendung im allgemeinen Interesse
liegt, hat man sie als solche — als unberechtigt gewonnene,
bewegliche Sachen — dem Staate, als dem Intcresscnvcrtreter
der Allgemeinheit, zugesprochen, nicht weil sie rechtlich bereits
in dessen Eigentum gestanden haben. Das Allgemeine Landrecht
(§ 1 Tit. 16 des II. Teils) hat diesen Fall insoweit besonders
geregelt, als -cs auf herrenlose Sachen, „die noch in keines
Menschen Eigentum gewesen sind, dem Staate ein vorzügliches
Recht zum Besitze“ gibt. Vielleicht mag dies für die Gerichts-
praxis vor Inkrafttreten des BGB. mitbestimmend gewesen sein.
Ein Schluß darauf, daß auch vor der unberechtigten Gewinnung
die Mineralien im Eigentum des Staates gestanden haben, läßt sich
aus dieser gesetzlichen Bestimmung des ALR. nicht herleiten.
Nach ALR. gehörte ferner das Bergwerksregal zu den niederen
Regalien. Hierunter verstand es die Nutzungsrechte an den
Land- und Heerstraßen, Strömen, Meeresufern, Häfen, konfis-
zierten Gütern, Geldstrafen, Abzugsgeldern und an gewissen
Arten herrenloser Sachen (§§ 21 bis 24, Tit. 14 Teil II
ALR.), wozu gemäß § 6 Titel 16 Tejl II auch die unter-
irdischen Schätze der Natur, auf welche noch niemandem ein
besonderes Recht verliehen worden ist, zählen. Es ist also
nicht ein Eigentumsrecht, das der Staat an den regalen
Mineralien, wenn man sie zu diesen Schätzen der Natur rechnen
will, besitzt. Es stand vielmehr, wie § 22, Tit. 14 sich aus-
drückt, nur das ausschließliche Recht, die Mineralien als herren-
lose Sachen in Besitz zu nehmen und sie zu seinem Vorteile zu
benutzen, dem Staate zu.

In dem heute geltenden Rechte fehlt aber jegliche Bestimmung
darüber, ob und inwieweit der Staat ein Recht auf Benutzung
oder Aneignung herrenloser Sachen oder nicht verliehener regaler
Mineralien hat. Auch nach der Novelle von 1907 muß er sich
das Bergwerkseigentum noch besonders verleihen lassen. Würden

26
        <pb n="27" />
        ﻿die Mineralien schon vorher in seinem Eigentum stehen, dann
wäre eine Verleihung, durch die das Eigentum erst begründet
wird, überflüssig. Es können also auch nach heutigem Recht
nicht die festen, ungewonnenen Mineralien mangels jeg-
licher gesetzlichen Bestimmung als von Anfang an im Eigentum
des Staates stehend betrachtet werden. Das gleiche gilt, wenn
man die geschichtliche Entwickelung des Bergrechts zum Be-
weise heranziehen will, wonach aus der absoluten königlichen
Gewalt über alles Privat- und Bergwerkseigentum schließlich
die „Bergbaufreiheit“ zur Geltung kam. Ein Eigentum des
Staates an den Mineralien neben der Bergbaufreiheit ist aber
nicht gut denkbar. Es wäre sonst ein Eigentum, an dem der
Staat selbst kein Recht hätte. Auch spricht der heute und
bereits im Mittelalter gebräuchliche Ausdruck des Bergmannes da-
gegen: „Die nicht verliehenen Mineralien liegen „im Berg-
freien“, ein Ausdruck, der besagt, daß noch keinem ein Eigen-
tum an ihnen zusteht.

Der Gegenbeweis Sehlings1), daß derjenige, der sich
unberechtigt Mineralien aneignet, einen Diebstahl oder Unter-
schlagung begehen würde, wenn die Mineralien im Eigentum
des Staates ständen, dürfte jedoch nicht stichhaltig sein. Denn
gleichgültig, ob man ein Eigentum des Staates, des Grund-
eigentümers, des Beliehenen oder niemandes an den unge-
brochenen, regalen Mineralien annehmen will, die nicht
gewonnenen Mineralien sind und bleiben auf ihrer natürlichen
Ablagerung stets unbewegliche Sachen. An unbeweg-
lichen Sachen kann aber weder eine Unterschlagung, noch
ein Diebstahl begangen werden. Nimmt man aber die eigene
Ansicht Sehlings als richtig an, nach der die ungewonnenen
Mineralien „fingiert bewegliche“ Sachen sind, so ist eben-
falls ein Diebstahl oder eine Unterschlagung unmöglich, da etwas
„Fingiertes“ nicht gestohlen werden kann. Es ist also nur der
Schluß gerechtfertigt, daß wegen der bisherigen Straflosigkeit
von unberechtigten Gewinnungsmaßnahmen und aus obigen
Gründen, nach denen bei einer unberechtigten Gewinnung regaler
Mineralien das besondere Merkmal des Diebstahls und der
Unterschlagung, die Beweglichkeit der Sachen, fehlte, sich ein
Gesetz als notwendig erwies, das dieses Delikt besonders mit
Strafe bedrohte2) (Preuß. Gesetz vom 26. Aug. 1856 G. S.
S. 293). Unrichtig ist aus gleichem Grunde auch die. weitere
Ansicht Sehlings3), wenn er aus der Notwendigkeit und dem
Erlasse dieses Gesetzes die Folgerung zieht, daß das positive
Recht unmöglich ein Eigentum des Grundeigentümers oder des

’) S. 46.

s) cf. auch § 370 II Str.-G.-B., wonach auch derjenige, welcher
nichtregalc Mineralien fortnimmU nicht wegen Diebstahls oder
Unterschlagung bestraft wird.
s) Schling, S. 47.

27
        <pb n="28" />
        ﻿Staates oder überhaupt irgend ein Eigentum an diesen Mineralien
habe annehmen können, solange sie noch nicht durch einen
besonderen Akt, dem der Gewinnung, in die Eigentumssphäre
des Berechtigten gebracht seien. Denn, wie wir weiter unten
sehen werden, ist ein Eigentum an den Mineralien trotz ihrer
Unbeweglichkeit vor der Gewinnung mit der Rechtskraft der
Verleihung rechtlich gegeben.

Die Theorie vom Staatseigentum an den Mineralien ist also
ebenfalls nicht haltbar. Sie wird auch in letzter Zeit von keinem
anerkannten Bergrechtler außer Arndt mehr vertreten.

4.	Die Hes-millius-Theorie.

Diese Theorie von der Herrenlosigkeit der Mineralien ist
die verbreitetste in neuerer Zeit. Ihre Hauptvertreter sind Haniel,
Baron1), Westhoff-Schlüter, Sehling, Müller-Erzbach und von
den älteren Schriftstellern Beseler, Gerber, Dernburg 2), Wind-
scheid, Förster-Eccius 3). Alle sehen die noch ungebrochenen in
der Erde liegenden Mineralien als herrenlose Sachen an. Sie
führen zur Begründung an; schon das gegen die anderen Theo-
rien Vorgetragene müsse zu diesem Schlüsse führen, da darnach
nur diese eine Annahme übrig bliebe. Die Gründe für die
Herrenlosigkeit der Mineralien wären gewissermaßen schon in
den Ausführungen gegen die anderen Theorien mitenthalten.4)

Die Anhänger der anderen Theorien machen in der Haupt-
sache gegen die Herrenlosigkeit der Mineralien geltend, daß
diese auf ihrer natürlichen Ablagerung nicht als selbständige
Sachen aufzufassen und deshalb auch keine Sachen im Rechts-
sinne seien, daß ferner ihr Vorhandensein und ihre Lagerstätte
nicht feststehe. Demgegenüber führen die Vertreter der Herren-
losigkeits-Theorie, insbesondere Sehling, aus, daß zwar die
ungebrochenen Mineralien ihrer natürlichen Beschaffenheit nach
Bestandteile des Grund und Bodens seien, daß jedoch positive
Gesetzesbestimmungen sie aus der Sphäre des Grundeigentums
heraushöben. Diese Ansicht ist an sich nicht von der Hand zu
weisen. Denn die Souveränität des Gesetzes hat unzweifelhaft
diese Macht. Nirgends ist jedoch im positiven Recht gesagt,
daß die Mineralien herrenlos sind oder rechtlich als solche
zu gelten hätten. Diese Ansicht bleibt immer nur eine Schluß-
folgerung aus den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, die
diese Frage wohlweislich und mit Absicht übergehen.5) Sie
behandeln die Mineralien lediglich als besondere Rechtsobjekte
und scheiden sie völlig aus dem Grundeigentum aus, und zwar
von vornherein,- ehe.sie in eine Rechtsbeziehung zu einer Person

&gt;) Z. T. Bergr. 19, S. 43.

2)	„PreuB. Privatrecht“ I, 637 — 638.

3)	3 153

4)	Schling, S. 50 III. '‘i

5)	vgl. Motive; hier S. 20.23, 34.

28
        <pb n="29" />
        ﻿getreten sind. Wenn aber von den Vertretern der Herrenlosig-
keits-Theorie weiter behauptet wird, die Mineralien seien be-
wegliche herrenlose Sachen, oder sie würden, wie Sehling
ausführt1), als bewegliche „fingiert“, so tut man sowohl der
Natur als auch dem geltenden Rechte Gewalt an. Die Natur
spricht gegen eine Beweglichkeit der ungebrochenen Mineralien
und aus dem geltenden Rechte ist Bestimmtes für diese Ansicht
nicht zu ersehen. Gewiß kann das Gesetz der Natur nach
unbeweglichen Sachen den Charakter von beweglichen geben.
Will es aber derart feststehende natürliche Begriffe umwerfen,
oder auch nur anders „fingieren“, so muß dies bestimmt und
unzweifelhaft im Gesetze zum Ausdruck kommen.

Soweit das Allgemeine Landrecht in Frage kommt, kann aus
der bloßen Einführung des Bergregals in die Rubrik der Rechte
des Staates auf herrenlose Güter und Sachen (Teil II Titel 16)
noch nicht ohne weiteres auch die Beweglichkeit der Mineralien
gefolgert werden. Zwar rechnet das ALR. in § 6 II 16 „unter-
irdische Schätze der Natur“, auf welche noch niemandem ein
besonderes Recht verliehen worden ist, zu den herrenlosen
Sachen. Damit ist aber für die Beweglichkeit der Mineralien
nichts bewiesen, denn unterirdische Schätze der Natur können
auch unbewegliche Sachen sein. Im ABG. für Preußen und
im BGB. ist über die Rechtsnatur der ungebrochenen regalen
Mineralien nichts gesagt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum
dies hätte geschehen sollen. Muß denn das Bergrecht, ein seit
altersher stets besonders behandeltes Recht, das älter ist als
das Grundeigentum und Formen und rechtliche Eigentümlichkeiten
im Laufe der Jahrhunderte gezeitigt hat, wie kaum ein anderes
Recht, nun unbedingt dem später entwickelten bürgerlichen Rechte
angepaßt werden? Kein Recht hat seine Besonderheiten so
ausgeprägt und so behalten, wie das Bergrecht. Schon der
Sprachgebrauch des Bergmannes, der seit altersher besteht, ist
dem Laien ein Rätsel. Die Eigenart, Sonderstellung und Technik
des Beigbaus verlangen aber auch ein besonderes Recht. Tat-
sächlich und rechtlich ist der Bergbau auch stets besonders
behandelt worden und noch in neuester Zeit ist es nicht mög-
lich gewesen, die eigenartigen, bergrechtlichen Verhältnisse, die
teils dem öffentlichen Recht, teils dem Zivilrecht angehören, in
allen deutschen Staaten einheitlich zu regeln, geschweige denn,
sic dem allgemeinen bürgerlichen Recht unterzuordnen. Im
Bergrecht selbst lassen sich nicht einmal die Grenzen zwischen
öffentlichem und privatem Recht ziehen. Schon in der älteren
Literatur war ein Bestreben, das deutsche Bergrecht nach den nur
mangelhaft aufgefaßten Grundsätzen des römischen Rechts zu
erklären und darzustellcn2), gescheitert. Jetzt soll das deutsche

&gt;) S. 51.

2) Achenbach, S. 13, § 5.

29
        <pb n="30" />
        ﻿Zivilrecht dazu herangezogen werden, für das die meisten alten
bergrechtlichen Begriffe gar nicht passen. Das bürgerliche Recht
kann eben nur da ergänzend eingreifen, wo die Rechtsbestim-
mungen des Bergrechts als Spezialrecht denen des Zivilrechts
nicht entgegenstehen. Das Alter und die schwierige und kost-
spielige Technik des Bergbaues geben ihm das Anrecht,
Rechtsinstitute zu entwickeln, die dem bürgerlichen Recht völlig
fremd sind. Die Notwendigkeit des Erlasses des oben erwähnten
Gesetzes vom 27. März 1856 über die Bestrafung unbefugter
Gewinnung und Aneignung von Mineralien zeigt noch in neuerer
Zeit die Eigenart des Bergrechts als ein Gebiet, in das die all-
gemeinen Rechtsbegriffe des geltenden Rechts nicht hineinpassen.

So steht es auch mit der Rechtsnatur der regalen Mineralien
auf ihrer natürlichen Ablagerung. Zum Grundeigentum gehören
sie, wie schon oben ausgeführt, nicht, da das Gesetz (in § 1 ABG.)
sie ausdrücklich vom Verfügungsrecht des Eigentümers und damit
auch vom Eigentum am Grund und Boden ausschließt. Dem
Staat gehören sie nach Vorstehendem ebenfalls nicht. Als
bewegliche oder fingiert bewegliche Sachen kann man aber die
ungebrochenen Mineralien ebenfalls nicht bezeichnen. Denn man
denke doch nur an die ungeheuren, mächtigen Kohlenflöze in
Schlesien, die mehrere Meter Mächtigkeit besitzen und sich in
breiter Ablagerung kilometerweit hinziehen! Desgleichen in zwar
verminderter, aber doch ebenfalls mächtiger Größe und Stärke
im rheinisch-westfälischen Ruhrkohlenrevier! Fest und unge-
brochen liegen hier die Kohlen auf weiten Kilometern unter der
Erdoberfläche, oft dieser ziemlich nahe, oft mehrere hundert
Meter tief, meistens jedoch in mehreren mächtigen Flözen über-
einander, durch Erd- und Gesteinsschichten voneinander getrennt.
Das Berggesetz selbst setzt (§ 15 ABG.) eine gewisse Mächtig-
keit, Abbauwürdigkeit, für die Verleihung regaler Mineralien
des § 1 a. a, O. voraus. Soweit sic nicht abbauwürdig sind,
können sie also nicht gemutet und verliehen werden. Sie ge-'
hören mithin insoweit nach dem Gesetze zum unbeweglichen
Eigentum am Grund und Boden, dessen wesentliche Bestand-
teile sic dann sind.

Und diese festen, mächtigen Flöze will man rechtlich als
beweglich bezeichnen oder als beweglich fingieren?! Dies ist
und bleibt eine Hilfstheorie, wie Schling, ihr Hauptvertreter,
ja auch selbst anführt,1) Mit dem Vergleiche des Jagd- und
Fischcrcirechts ist hier auch nichts gewonnen. Diese Rechte
haben ebenfalls ihre Besonderheiten seit altersher, was sich noch
im geltenden Recht äußert. Viel Aehnlichkeit besteht allerdings
unzweifelhaft mit der bergrechtlichen Gewinnung. In der Haupt-
sache weicht jedoch das Bergrecht in wesentlichen Punkten von
diesen Rechten ab. Der Hauptunterschied ist vor allem die

h S. 51.

30
        <pb n="31" />
        ﻿feste Lagerung der Mineralien, ihre Unbeweglichkeit. Das Wild
ist herrenlos, weil cs stets in voller Freiheit das Revier wechselt,
wie es ihm beliebt, oder weil es seine Gewohnheit abgelegt hat,
an einen bestimmten Ort zurückzukehren .*) Die Fischschwärme
ziehen oft Hunderte von Kilometern in öffentlichen und privaten
Gewässern umher.

Ferner hat die Technik des Bergbaues ihre ausschließlichen
Besonderheiten, die auch nicht die geringste Achnlichkeit mit
der Ausübung des Jagd- oder Fischcrcirechts haben. Der Ver-
gleich des Bergbaues mit diesen Rechten dürfte also nicht ange-
bracht sein.

Die Fiktion Schlings ist auch eigentlich eine Antizipation.
Schon dem Begriffe nach muß jeder Fiktion das Gegenteil
unterstellt werden, also hier bei der fingierten Beweglichkeit
der Mineralien deren Unbeweglichkeit. Tatsächlich beweglich
werden die Mineralien aber erst mit ihrer Gewinnung. Wenn
Schling also die Mineralien schon vorher als beweglich fingiert,
so antizipiert er in Wirklichkeit ihre* Beweglichkeit. Damit würde
aber auch der Zeitpunkt der Gewinnung antizipiert. Mit
diesem Zeitpunkt der Gewinnung gehen aber die Mineralien
als neue bewegliche Sachen in das Eigentum des Bclichcnen
über.2) Wird also die Beweglichkeit und damit die Gewinnung
der Mineralien fingiert oder antizipiert, dann geht auch durch
diese Fiktion bereits das Eigentum über und damit ständen die
verliehenen regalen Mineralien als bewegliche Sachen im
Eigentum des Bergwerksbesitzers schon vor ihrem wirklichen
Abbau, während sic ohne Verleihung im Bergfreien blieben.

Daß dies aber nicht zutrifft, erhellt ohne weiteres schon
aus dem Zwecke des wiederholt erwähnten Gesetzes vom
27, März 1856 über die Bestrafung der unrechtmäßigen Ge-
winnung von Mineralien. Dieses Gesetz, das nach seinem
Wortlaut auch die unrechtmäßige Gewinnung bereits verliehe-
ner Mineralien umfaßt, wäre überflüssig und widersinnig, wenn
man die verliehenen Mineralien schon vor der Gewinnung als
bewegliche Sachen ansehen wollte. Denn in diesem Falle würde
an den beweglichen Mineralien rechtlich ein Diebstahl oder eine
Unterschlagung, also bereits ein Vergehen nach dem allgemeinen
Strafgesetze möglich sein.

5.	Eigene Ansicht.

Wenn man also die ungebrochenen regalen Mineralien nicht
als bewegliche Sachen ansprechen kann, auch nicht als fingiert
bewegliche — eine Fiktion beweist nichts, andernfalls könnte
man mit ihr schließlich alles erklären —, so bleibt nach Ab-

») vgl. § 960 BGB.

-) O. Tr. v. 14. 9. 77; R. G. v. 6. 10. 83; O. V. G. v. 15. 10. 89;
Z. f. Bergr. 19. 104; 26, 103 ; 31, 258.

31
        <pb n="32" />
        ﻿leugnun'g auch der anderen Theorien nur noch eine Ansicht
übrig, die zwar mit dem jetzt, geltenden bürgerlichen Recht
nicht in Einklang steht, die aber in der Eigenart und dem
positiven Bergrechte eine Stütze findet, auch der natürlichen
Auffassung des Bergmannes entspricht. Die ungebrochenen
regalen Mineralien sind und bleiben, was sie von Natur aus
sind und waren, unbewegliche Sachen. Da sie ferner vor
ihrer Verleihung oder tatsächlichen Gewinnung in keiner Rechts-
bezichung zu irgend einer Person stehen, so könnte man sie
auf den ersten Blick weiter auch als herrenlos bezeichnen.
Aber einen Begriff der Herrenlosigkeit im Sinne des bürgerlichen
Rechts kennt das Bergrecht nicht. Die Mineralien liegen, wie
der Bergmann sagt, im „Bergfreien“. Wird das Bergwerkseigen- .
tum dem Beliehenen entzogen oder geht es sonstwie unter, so
sagt der Bergmann ebenfalls: „Die Mineralien fallen ins „Berg-
freie“. Dieser Ausdruck „bergfrei“ ist ein spezifisch bergrecht-
licher Begriff. Er ist nicht identisch mit dem bürgerlich-rechtlichen
Begriff der herrenlosen Sache. Die- herrenlosen Sachen nach
bürgerlichem Recht können von jedermann lediglich durch die
tatsächliche Besitzergreifung zu Eigentum erworben werden. Die
Gewinnung und der Erwerb der bergrechtlichen Mineralien erfolgt
aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls
spezifisch bergrechtlicher Natur sind. Es genügt nicht die ein-
fache Besitzergreifung, die regalen Mineralien müssen vielmehr
erst „geschürft“, „gemutet“, „verliehen“ und „gewonnen” werden.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann in recht-
mäßiger Ausübung des Bergwerkseigentums die Besitzergreifung
der Mineralien als neuer beweglicher Sachen und damit der
Eigentumsübergang dieser auf den Beliehenen erfolgen. Wenn
also auch die regalen Mineralien vor ihfer Gewinnung viele
Aehnlichkeit mit den bürgerlich-rechtlichen „herrenlosen“ Sachen
haben, identisch ist ihre Rechtsnatur jedenfalls nicht. In den
zahlreichen Verleihungen des Herzogs von Arenberg im Reck-
linghausener Bezirk heißt es z. B. stets; Die in „Höchstdessen
Bcrgfrcicn“ liegenden Mineralien. Wenn dieser Ausdruck auch
kein Eigentum des Regalinhabers an den bergfreien Mineralien
voraussetzt, so unterliegen sie doch den Regalrechten des betr.
Standesherrn, der dann von seinem „Bergfreien“ sprechen
kann. Das Bergfreie unterliegt somit ebenfalls seiner berg-
rechfliehen Verfügungsgewalt, die durch das Regal begründet
und begrenzt wird. Die jahrhundertelang bestehende bergmänni-
sche Bezeichnung „bergfrei“ kann durch den Begriff „herrenlos“
nicht ersetzt werden. Die ungebrochenen regalen Mineralien
können also im rechtlichen Sinne nur als' unbewegliche,
im Bergfreien liegende Sachen bezeichnet werden. Trotz
ihrer Unbeweglichkeit gehören sie aber nicht zum Eigentum am
Grund und Boden, sie sind vielmehr auf Grund des positiven
Bergrechts (§ 1 ABG.) wesentliche Bestandteile einer selb-

32
        <pb n="33" />
        ﻿ständigen, unbeweglichen Sache, eines Immobile des berg-
rechtlichen Spezialgebietes.1) Man muß sich deshalb auch nach
dem heutigen Recht damit abfinden, daß neben dem Grund
und Boden als unbeweglicher Sache des bürgerlichen Rechts
in demselben Erdenraum noch eine andere unbewegliche Sache
des Bergrechts sich befindet. Dies kann man sich so verstellen,
daß z. B. drei Platten aus verschiedenen Stoffen, Kohle, Eisen
und Kupfer, fest zusammengefügt in einem Raum untergebracht
sind. Auch hier gehört die Kohlenplatte nicht zum Eisen oder
die Eisenplatte zum Kupfer. Das würde der Natur dieser Stoffe
und ihrer Zusammenfügung widersprechen, auch wenn sie fest
zusammengeschmolzen sind. Allerdings kann das Recht in
seiner Souveränität trotzdem bestimmen, daß alles unter einen
Eigentumsbegriff falle, daß also z. B. die sämtlichen unter der
obersten Fläche liegenden Stoffe und Metalle zu dieser gehören
Das müßte aber, wie schon oben (S. 29) dargelegt, im Gesetze
ausdrücklich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.

Wie schon früher gezeigt, ist der Bergbau älter, als das
Eigentum am Grund und Boden. Trotzdem hätte nach Vorstehen-
dem nichts im Wege gestanden, daß der Gesetzgeber auch die
ungebrochenen regalen Mineralien dem Grundeigentum, als dieses
zur Entstehung gelangte, zuschrieb. Dies ist jedoch niemals
erfolgt, vielmehr ist umgekehrt im Laufe der Jahrhunderte die
Zahl der regalen Mineralien stets vermehrt worden. Wo noch
früher Mineralien zum Grundeigentum gehörten, sind sie durch
ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem Grundeigentum entzogen
worden. Man denke nur an die wirtschaftlich heute an erster
Stelle stehende Kohle, die in Preußen durch die Beiordnungen'
Friedrichs des’ Großen und das Allgemeine Landrecht zum ersten
Mal ausdrücklich gesetzlich für regal erklärt und damit vom
Grundeigentum ausgeschlossen worden ist.

Zwar ist cs zu verstehen, daß man den heutigen, dem
römischen Rechte nachgebildeten Eigentumsbegriff am Grund und
Boden soweit als möglich in die Tiefe und damit auch auf die
bergrechtlichen Mineralien ausdehnen will, um alles in eine ein-
heitliche zivilrechtliche Form zu bringen. Daher auch die ver-
schiedenen Ansichten yber die Rcchtsnatur der bergrechtlichen
ungebrochenen Mineralien. Das ältere Bergrecht läßt sich aber
nicht zwingen, im Gegenteil, es mußte sogar ausdrücklich bei
Einführung des BGB. aufrecht erhalten werden.2) .

’) vgl. unter IV, e.

2)	Einführungsgesetz z. BGB., Art. 67.
        <pb n="34" />
        ﻿IV.	Die rechtliche Natur des Bergwerks-
eigentums.

a)	Allgemeines.

Wie über die Rechtsnatur der Mineralien, so herrscht auch
heute noch über die rechtliche Konstruktion des Bergwerks-
eigentums lebhafter. Streit. Der vorläufige Entwurf zum ÄBG.
faßte die Mineralien als Bestandteile des Grund und Bodens auf
und verwarf die Lehre von dem durch die Verleihung eintretenden
Eigentum an den Mineralien. Nach diesem Entwurf sollte die
Verleihung lediglich ein „Bergbaurecht“, ein ausschließliches
Recht zur Gewinnung und Benutzung der Mineralien in dem
verliehenen Felde darstellen. Zum Begriff des Eigentums fehlte
nach diesen Motiven der Gegenstand. Hiernach könne es sich
nur um eine Gewerbeberechtigung handeln, die einen Inbegriff
verschiedener Befugnisse darstelle: die Gewinnung der Mine-
ralien, ihre Aufbereitung, die Anlage von ' Hilfsbauen, der Mit-
gebrauch fremder Grubenbaue und das Recht zur Enteignung.

Das Preuß. Berggesetz selbst enthält sich aber jeglich er
Definition des Bergwerkseigentums. Es beschränkt sich auf die
Bestimmung des Inhalts.

Das ABG. ist im dritten Titel (§§ 50 und 54) zu der
früheren Terminologie zurückgekehrt. In den Motiven heißt es
hierüber:

„Um sich nicht ohne dringende Veranlassung von dem
seitherigen geläufigen Sprachgebrauch zu entfernen, behält der
Entwurf zur Bezeichnung der Bergbauberechtigung den Aus-
druck „Bergwerkseigentum“ bei, läßt aber im übrigen keinen
Zweifel darüber, daß es sich bei dieser zu den unbeweglichen
Sachen zählenden Bergbauberechtigung, wie auch gegenwärtig
-allgemein anerkannt wird, um einen Inbegriff sehr verschieden-
artiger zum Teil singulärer Rechte handele, durch welche
dieselbe sich von dem zivilrechtlichen Eigentum charakteristisch
unterscheidet ,l.1)

Im übrigen erklären die Motive zum preußischen Berggesetz
aber ausdrücklich, cs müsse „der wissenschaftlichen Tätigkeit
überlassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zu-
grunde liegenden Theorien zu entwickeln_____ Das Berggesetz

hat um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theore-
tischer Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen
sich noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber ausein-
andergehen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkseigentums
und letzteres selbst rechtlich aufzufassen sei.“2)

’) Z. f. Bergr. 4, S. 82.
a) Z. f. Bergr. 4. S. 80.

34
        <pb n="35" />
        ﻿Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst hat sich mit dem Bergrecht
nicht befaßt. Durch Artikel 67 E. G. z. BGB. sind die landes-
gesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören,
aufrecht erhalten worden. Es bleibt also nach wie vor die
Frage, welcher Natur das Bergwerkseigentum ist, wie früher,
so auch jetzt unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches
streitig.

Es stehen sich bei diesem Streit drei Meinungen gegenüber.
Die eine bezeichnet das Bergwerkseigentum als ein wirkliches
Eigentum an einer Sache.

Nach anderer Ansicht soll es eine begrenzt dingliche Be-
rechtigung darstellen.

Die Anhänger der dritten Ansicht, darunter das Reichsgericht,
behaupten1), das Bergwerkseigentum sei ein Inbegriff ver-
schiedenartiger Rechte, für die sich aus den bestehenden Rechten
ein einheitlicher Rcchtsbegriff nicht finden lasse.

Die Vertreter der beiden ersten Theorien sind jedoch
wiederum unter sich uneinig. Bei der Theorie des Sacheigentums
stehen die einen auf dem Standpunkte, daß das Objekt des
Rechts der Grund und Boden selbst sei. Von der anderen
Seite werden die Mineralien selbständig als bewegliche Sachen
zum Gegenstand des Rechts gemacht. Bei der Theorie der
dinglichen Berechtigung streitet man darüber, ob diese Berechti-
gung als ein Recht an fremder Sache, ein jus in re aliena im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, oder als eine besondere
begrenzt dingliche Berechtigung anzusehen sei.

b)	Die Eigentums-Theorie.

Die Eigentumstheorie wird vor allem von Klosterraann und
früher auch von Arndt vertreten, ebenfalls von Mittermaier und
Zerrenner.

Schon aus dem im Gesetz gebrauchten Ausdrucke „Berg-
werkseigentum“ könnte man, wenn man das heutige Zivilrecht
unterstellt, auf den ersten Blick von einem zivilrechtlichen
Sacheigentum sprechen. Tatsächlich sehen auch die Vertreter
der Eigentumstheorie das Bergwerkseigentum als ein Eigentum
an dem Grubenfeld, der Lagerstätte oder den Mineralien selbst
an. Sie betrachten diese aber nicht als selbständige Sachen,
sondern als wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens,
an dem gleicherzeit ein zivilrechtliches Eigentum besteht. Es wird
ihnen deshalb von den Verfechtern der anderen Theorien ent-
gegen gehalten, daß Grundstücke, auf die sich die Bergbaube-
rechtigung erstreckt, dann einem doppelten Eigentum an einer
und derselben Sache unterlägen. Ein solches condominium
plurium in solidum sei bereits von den Römern nicht anerkannt
worden. L. 5 § 15 D. 13, 6 sage: „duorum in solidum dominium

&gt;) Entsch. d. R. G. in Z. f. Bergr. 1915, S. Ml ff.

35
        <pb n="36" />
        ﻿esse non posse“, d. h. ein mehrfaches Eigentum an einer Sache
ist undenkbar. Zerrenner führt deshalb aus, daß das Bergwerks-
eigentum, da ,,es nicht in die lateinische Zwangsjacke paßt,“
als ein naturwüchsiges, deutschem Boden und deutscher Kultur
entsprossenes Eigentum — ein unterirdisches Grundeigentum1) —
des deutschen Rechts anzusehen sei.

Das deutsche Recht kennt allerdings ein mehrfaches Eigen-
tum an einem Grundstück, und zwar in der Gestalt-des dominium
direktum und des dominium utile. Ein solches geteiltes Eigentum
wurde aber nur für solche Fälle anerkannt, in denen sich ;das
Recht an der Substanz von dem auf die gesamten Bodennutzungen
scheidet, wie z. B. für das Lehen und das Familien-Fidei-
Kommiß.2) Nur insoweit ist die Zweiteilung des Eigentums landes-
rechtlich heute noch aufrecht erhalten (Art. 59 E. G. z. BGB.).
Es kann deshalb diese Anschauungsweise zur Erklärung des
Bergwerkseigentums nicht herangezogen werden. Die besonders
auf dem Vergleich mit dem Lehnrecht fußende Ansicht Eich-
horns3) dürfte also nicht zutreffend sein, sic wird auch von
Bcseler4) als eine ungeeignete Analogie verworfen.

Auch das Allgemeine Landrecht bietet keine Handhabe, das
Bergwerkseigcntum als ein Ober- oder Untereigentum am Grund
und Boden zu bezeichnen. Die Ausschließlichkeit eines jeden
Eigentums ist vielmehr vom Allgemeinen Landrecht (I, 8 §§ 1
und 9) ausdrücklich anerkannt. Aus den Bestimmungen des
ABG. von 1865 (§§ 26, 50 II Novelle 1907), daß die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buches Anwendung finden, und ferner aus § 83 der Grundbuch-
ordnung, wonach das Bergwerkseigcntum im formalen Grund-
buchrecht dem Grundeigentum gleichgestellt wird, weiter aus
§ 870 ZPO., wo das gleiche hinsichtlich der Zwangsvoll-
streckung gilt, kann ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgert
werden, daß deshalb das Bergwerkseigcntum auch als ein
Eigentum am Grund und Boden anzusehen sei. Im Gegenteil
wären diese Bestimmungen überflüssig, wenn man davon ausgeht,
daß das Bergwerkseigcntum ein Eigentum am Grund und Boden
darstelltc. Diese Ansicht würde auch daran scheitern, daß das
Bürgerliche Gesetzbuch, auf das sich das ABG. in § 50 Abs. 2
(Novelle 18. 6. 1907) beruft, den unteilbaren römischen Eigen-
tumsbegriff übernommen hat. In den Motiven zum BGB.5) heißt
cs ausdrücklich: ,,Das Eigentum ist nicht eine Summe einzelner
Befugnisse, deshalb läßt es sich auch nicht so teilen, daß dem

') Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864,
S. 407/408.

2)	Gierka, Deutsches Privatrecht, Bd. II, Leipzig 1905, § 121, II. 1.

3)	Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht, Göttingen 1836,
§ 276.

‘) Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, Berlin 1873.

5) Motive zum BGB., Bd. 3, S. 262.

36
        <pb n="37" />
        ﻿einen und dem anderen eine Reihe bestimmter im Eigentum
liegender Befugnisse zugewiesen werden und den beiderseitigen
Rechten der- Charakter des Eigentums beigelegt wird.“

Das Bergwerkseigentum kann also nicht ein Eigentum am
Grund und Boden sein. Letzteres stellt sich als ein ausschließ-
liches Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache dar,
während das Bergwerkseigentum nur bestimmte im § 50 ABG.
zugewiesene Rechte aus dem Grundeigentum und darüber hinaus
noch die besonderen, zur Erreichung des Bergbauzweckes not-
wendigen weiteren, spezifisch bergrechtlichen Befugnisse umfaßt
(§ 54 ABG.).

Das gleiche gilt, wenn man das Bergwerkseigentum als
ein Eigentum am Grubenfelde oder an der Lagerstätte als
wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bo-
dens bezeichnet. Zutreffend hat deshalb in der Praxis das
Obertribunäl in einem Plenarbeschluß ’) das Bergwerkseigentum
als ein Eigentum am Grund und Boden nicht anerkannt. Wenn
es in einer anderen Entscheidung2) diese richtige Ansicht wieder
verlassen hat, so findet dies nur seine Erklärung in der ebenfalls
schwankenden Wissenschaft.

. Von vielen Schriftstellern3) wird deshalb die Ansicht ver-
treten, daß dann nur noch übrig bleibe, das Bergwcrkseigcntura
als ein Eigentum an den Mineralien selbst aufzufassen.
Aber auch dieser Ansicht, soweit man dabei die Mineralien als
bewegliche Sachen ansiefit, ist nicht zu folgen. Sie ist im
wesentlichen schon bei der Behandlung der Rechtsnatur der
Mineralien widerlegt worden. Das Bergwerkseigentum ist grund-
verschieden von dem zivilen Eigentum. An den gewonnenen
Mineralien erhält der Beliehene, der bereits durch die Verleihung
das Bergwerkseigentum originär erworben hat, ein neues ziviles
Eigentum an beweglichen Sachen. Letzteres darf nicht mit
dem hier zu behandelnden Bergwerkseigentum verwechselt oder
gar identifiziert werden.

Es sei insbesondere auch hier nochmals auf die besonderen
bergrechtlichen Strafrechtsnonhen hingewiesen (Preuß. Gesetz vom
26. 3. 1856), ferner auf das sächsische Berggesetz, § 414, welche
die unberechtigte Gewinnung bereits verliehener Mineralien nicht
als Diebstahl oder Unterschlagung, sondern als ein vom Diebstahl
ganz verschiedenes Delikt bestrafen,' das am besten unter den
Gesichtspunkt des strafbaren Eigennutzes zu bringen wäre, ähn-

&gt;) Bd. 9. S. HO.

, ä) Bd. 21. S. 17.

3)	Wciske, Rechtslexikon, Bd. 1, S. 948; Strohn, in Strieth. Hrch.,
Bd. 33, S. 361 (dieser allerdings sicht das Grubenfeld selbst als
Gegenstand des Bergwerkseigentums an) u. Zcitschr. f. Bcrgr., Bd. 7,
S. 46; Arndt, Geschichte, S. 286 (dieser hat" aber seine Ansicht
später geändert, s. 5. Aufl., S. 41); Beseler, System des gemeinen
deutschen Privatrechts, Berlin 1873, § 205; vgl. auch codc des raines
vom 21. 4. 1810.

37
        <pb n="38" />
        ﻿lieh wie die unbefugte Ausübung der Jagd oder der Fischerei. ')
Demgegenüber ist ein Diebstähl an den bereits gewonnenen
verliehenen Mineralien rechtlich möglich. Um so Unverstand icher
sind bei dieser Rechtslage die Ausführungen Sehlings2), daß der
Ansicht Johows (in der Besprechung über Klostermann, Lehrbuch
des Preußischen Bergrechts, in Gruchots Beiträgen N. F. 1 —
der ganzen Reihe Bd. 16 —, S, 536 ff.) beizutreten sei, daß
die Lehre vom Bergwerkseigentum als Eigentum an den Fossilien
viele schwierige Fragen zu einfacher Lösung bringen könne,
besonders, wenn man sich dabei noch mit der Fiktion des
Mobilisiertseins aushelfen würde.

Wenn der höchste Gerichtshof wiederholt entschieden hat3),
daß der Bergwerkseigentümer nicht schon durch die Verleihung,
vielmehr erst durch die Gewinnung ein Eigentum an den Mine-
ralien erwirbt, so sind damit die Mineralien als gewonnene
bewegliche Sachen gemeint, nicht die Substanz des Bergwerks-,
eigentums; insoweit kann dieser Ansicht gefolgt werden.
Die festen ungebrochenen Mineralien auf ihrer natürlichen Ab-
lagerung als Bestandteile eines Immobile, werden durch die
Gewinnung beweglich und damit entsteht an ihnen als neuen
beweglichen Sachen auch ein neues, aber ziviles Eigentum.

Auf Grund dieser Erwägungen muß ;edencalls für das heutige
Recht die Theorie des Bergwerkseigentums als eines Eigentums
an den beweglichen oder als beweglich fingierten Mineralien
abgelehnt werden.

c)	Die Theorie der begrenzt dinglichen Berechtigung.

Ein Teil der Vertreter dieser Ansicht bezeichnen das Berg-
werkseigentum als eine begrenzt dingliche Berechtigung im Sinne
eines jus in re aliena.i) Aber die hier in Frage kommenden dinglichen
Rechte des BGB. (§ 1070: Nießbrauch, § 1090: beschränkt per-
sönliche Dienstbarkeit) lassen sich mit dem Bergwerkseigentum
nicht identifizieren. Ihnen fehlt die Vererblichkeit und Ver-
äußerlichkeit. Vor allem fehlt aber dem Bergwerkseigentum das
Moment der Stabilität, die den erwähnten dinglichen Rechten
des BGB. innewohnt. Diese können für alle Zukunft in unver-
ändertem Zustande bestellt werden. Das Bergwerkseigentum
dagegen ist von der Substanzgewinnung abhängig.5) Es ver-
ändert sich bei seiner Ausübung, dem Bergbaubetrieb, ständig
in seinem Gegenstände und geht schließlich unter infolge
seiner Ausübung.

'} cf. auch Sehling, S. 47.

2)	Sehling, S. 60.

3)	0. Tr., Entsch., Bd. 41. S. 361; Bd. 71, S. 293; R. G., Bd. 10,
S. 210; R- G. Str„ Bd. 5, S. 183.

4)	Gerber-Cosack, '„Deutsches Privatrecht“, S. 240, Anm. 6 („Eine
auf Mutung vom- Oberbergamt begründete Dienstbarkeit“.); Oertmann
(Bagr. Landes-Privat-Recht, 1903, S. 434); Otto, S. 29.

6) cf. Sehling, S. 62.

38
        <pb n="39" />
        ﻿Äuch das Erbbaurecht (§ 1012), selbst in seiner neuesten
Fassung, (Novelle vom 15. Januar 1919, Reichsgcsetzblatt 1919,
Nr. 14, S. 72 ff.) kann trotz mancher Aehnlichkeit mit dem
Bergwerkseigentum nicht verglichen werden, da es dem Be-
rechtigten . nur eine bestimmt begrenzte Benutzung des Grund
und Bodens, die sich in der Hauptsache in der Bebauung und
Bewohnung erschöpft, nicht aber, wie das weitergehende Berg-
werkseigentum, ihm auch eine Aneignung der Substanz gewährt.
Die Begründung weiterer dinglicher Rechte als die, welche das
Bürgerliche Gesetzbuch kennt, ist ausgeschlossen, da die Ver-
tragsfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für das Obliga-
tionenrecht, nicht für das Sachenrecht Gültigkeit hat. Die Zahl
der dinglichen Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ge-
schlossen.1) Wenn Brassert und Laspeyres2) auf Artikel 66
E. G. zum BGB. verweisen, um zu zeigen, daß eine Ausnahme
zugunsten des Landesrechts von dem obigen Grundsätze möglich
sei, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Derartige Aus-
nahmen, wie sie in diesem Artikel 66 hinsichtlich des Deich-und
Sielrechts normiert sind, können nur durch ausdrückliche
Gesetzesbestimmung aufrecht erhalten werden. Zwar bleiben
nach Artikel 67 E. G. z. BGB. ebenfalls die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche dem Bergrecht angeboren, unberührt. Im
Bergrecht sind jedoch nirgends besondereVorschriften
zu finden, wonach das Bcrgwerkseigentum ein dingliches Recht
an fremder Sache sei.

Es wird ferner vielfach der Lehre von der dinglichen
Berechtigung entgegengehalten3), ein Recht an fremder Sache
könne das Bergwerkseigentum schon deswegen nicht sein, weil
es durch Vereinigung mit dem Grundeigentum nicht untergehe.
Diese Begründung ist jedoch für das heutige Recht nicht mehr
beweiskräftig, da gemäß § 889 BGB. ein Recht an einem fremden
Grundstück nicht dadurch erlischt, daß der Eigentümer das Recht
oder der Berechtigte das Eigentum an den Grundstücken erwirbt.

Dagegen ist der Ansicht Sehlings beizutreten4), wenn er
die Lehre von dem Bergwerkseigentum als einem jus in re aliena
u. a. auch deswegen verwirft, weil ein solches Recht, um ent-
stehen zu können, nach dem in Deutschland überall anerkannten
Publizitätsprinzip auf dem dienenden Grundstücke eingetragen
werden muß. Das Bergwerkseigentum entsteht aber durch Ver-
leihung (§ 50 Abs. 1 ABG.). Dessen nachfolgende Eintragung
hat im Gegensatz zur der Eintragung der dinglichen Rechte des
BGB. keine konstitutive Wirkung. Die Eintragung erfolgt- hier
von Amts wegen auf Antrag des Oberbergamtes. Diese in die
Augen springenden wesentlichen Unterschiede des Bergwerks-

*) Motive zum BGB., Bd. 3, S. 3.

?) Brassert, S. 14; Laspeyres, S. 16.

3)	Klostermann, S. 143.

4)	Schling, S. 63.

39
        <pb n="40" />
        ﻿eigentums von den dinglichen Rechten des BGB. ergeben die
Unhaltbarkeit der Theorie von dem jus in re aliena.

Um dieser Unstimmigkeit aus dem Wege zu gehen, haben
deshalb andere Vertreter *) dieser Theorie das Bergwerkseigen-
tum als ein spezifisch bergrechtliches Rechtsinstitut, als ein dem
Bergrecht eigentümliches Recht an fremder Sache bezeichnet.
Aber auch bei der Konstruktion eines solchen, dem Bergrecht
eigentümlichen, für sich allein bestehenden Rechts kann nicht
von dem für solche dinglichen Rechte allgemein gültigen
Grundsatz abgewichen werden. Das gilt insbesondere von der
oben erwähnten originären Entstehung des Bergwerkseigentums
im Gegensatz zu den erst derivativ und durch Einigung und
Eintragung begründeten dinglichen Rechten. Äuch die Tatsache
spricht gegen diese Theorie, daß regelmäßig die dinglichen Rechte
nur mit dem Willen des Eigentümers der dienenden Sache be-
gründet werden. Das Bergwerkseigentum entsteht aber kraft
Gesetzes ohne dessen Willen, möglicherweise sogar gegen
dessen Willen. Würde das Bergwerkseigentum derivativ, wie die
dinglichen Rechte des BGB. sein, dann müßte es- vor seiner
Verleihung dem Grundeigentümer zugestanden haben. Dem steht
aber schon der § 1 ABG. entgegen, der die regalen Mineralien
ausdrücklich dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen
. hat. Der Grundeigentümer muß ferner genau so muten und
sich auch erst das Bergwerkseigentum verleihen lassen, wie
jeder Dritte (cf. §§ 24, 50 ABG.).

Weiter spricht der Umstand gegen diese Theorie, daß kraft
Gesetzes (§§ 38 c ABG.) das Bergwerkseigenium unter gewissen
Umständen so belastet werden kann, daß der Berechtigte das
vererbliche und veräußerliche Recht erhält, Mineralien aufzu-
suchen und zu gewinnen. Eine derartige Belastung einer Servi-
tut mit einer solchen ist aber rechtlich undenkbar.* 2) Auch der
Ansicht Klostermanns 3) und Schomburgs 4) kann beigetreten
werden, daß im Falle der Richtigkeit der Theorie des jus in re
aliena das. Bergwerkseigentum sich aus so vielen selbständigen
dinglichen Berechtigungen zusamraensetzen müßte, als dienende
Grundstücke innerhalb des Grubcnfeldes vorhanden sind. Ein
derartig geteiltes Bergwerkseigentum ist nicht denkbar. Uebrigens
sind gemäß § 1 ABG. die regalen Mineralien vom Verfügungs-
rechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Ein Recht aber, das
nicht dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegt,
also nicht im Grundeigentume enthalten ist, kann auch nicht als
Recht an fremder Sache begründet werden,5)

h Windscheid. Pand.; Achenbach, S. 255, 338, Anm. 1; Klostcrmann-
Fiirst, 5. Aufl., S. 8; Gerber, S. 263, Anm. 8; Oppenhpif; Petraschek, S. 74 !f.

2)	Haniel, S. 35.

3)	Klostermann, S. 143.

4)	Schomburg, „Betrachtungen über die neuere. deutsche Berg-
gesetzgebung“, Leipzig 1857, S. 92.

5)	Schling, S. 62 (wenn auch andere Begründung).

40
        <pb n="41" />
        ﻿Schließlich ist auch die Änsicht, daß das Bergwerkseigentum
eine dingliche Gewerbeberechtigung darstelle, nicht zutreffend.4)
Derartige Berechtigungen sind nur in ganz beschränkter Anzahl
bei Inkrafttreten des BGB. aufrecht erhalten worden und können
neue heute überhaupt nicht mehr begründet werden.* 2) Das
gleiche gilt von der von Heuslcr3 4 5 6 7 8), Gicrke4), Baron5), Hübner8)
und Crome") gelehrten Theorie, nach der dem Bergwerkseigentum
der Charakter einer selbständigen, neben dem Grundeigentum
bestehenden licgenschaftlichen Gerechtigkeit zugesprochen wird.
Die Unhaltbarkeit dieser Ansichten ergibt sich bereits aus dem,
was zur Widerlegung der Theorie des jus in re aliena gesagt ist.
Man kann auch hier nicht bestreiten, daß 'der Ursprung einer
solchen. Gerechtigkeit im Eigentum am Grund und Boden gelegen
hat. Alsdann wäre sie ein genau so abgeleitetes Recht, wie die
dinglichen Nutzungsrechte des BGB., mit der das originär be-
gründete Bergwerkseigentum nicht verglichen werden kann.
Jedenfalls sind derartige liegenschaftliche Gerechtigkeiten an sich
untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Dies führen
die Vertreter dieser Ansicht sogar selbst an, um die liegcn-
schaftliche Natur zu begründen. Als Beispiel mögen die ding-
lichen Apothekengerechtigkeiten8) genannt werden, die auch nach
dem Inkrafttreten des BGB. aufrecht erhalten worden sind, soweit
sic vorher schon begründet waren. Diese haben ebenfalls
dinglichen Charakter, können aber von dem Grund und Boden,
an dem sic haften, nicht getrennt werden. Die licgenschaftlichen
Gerechtigkeiten können also nur mit, nicht wie bei dem Berg-
werkseigentum auch gegen den Willen des Grundeigentümers
begründet werden. Sie können nicht auf ein anderes Grund-
stück verlegt werden, oder sic verlieren, wenn auch vielfach die
staatliche Konzession bestehen bleibt, jedenfalls ihren licgcn-
schaftlichen Charakter.

d)	Die Theorie des komplexen Rechts.

Diese Theorie entspricht der Auffassung, die von der Kom-
mission des Abgeordnetenhauses in ihren Motiven niedergelegt
ist. Hier heißt es zu § 50 ÄBG.: „Das Bergwerkseigentum

*) Mot. z. vorläuf. Entwurf eines allgem. Bergges. 1862, amtl.
Ausg., S. 14.

2)	cf. Laspegres, S. 21, Änm, 4.

3)	Heusler, „Institutionen des deutschen Privatrechts“, Bd. 1,
Leipzig 1885, §§ 68, 69.

4)	Gierke, „Deutsches Privatrecht“, Bd. 2, Leipzig 1905, S. 14.

5)	Baron, in Z. f. Bergr., Bd. 19, S. 49 ff.

6)	Hübner, „Grundzüge des deutschen Privatrechts“, Leipzig 1913,
S. 269.

7)	Crome, „System des deutschen bürgerlichen Rechts“, Bd. 3,
Tübingen 1905, S. 449.

8)	Auch die alten Gewerbeberechtigungen, Jagd- und Fischercige-
rechtigkeiten.

41
        <pb n="42" />
        ﻿besteht in der Hauptsache nur in einem Vorzugsrecht auf
Aneignung solcher Mineralien, deren Förderung dem Staate
für das Gemeinwohl wichtig genug erscheint, um sic durch
Ausnahmebestimmungen zu begünstigen, so sehr zu begünstigen,
daß er die Ansprüche, welche der Grundeigentümer auf die in
seinem Boden ruhenden Mineralien nach dem Zivilrecht haben
sollte, vernichtet. Das Bergwerkscigentura ist ein privilcgium
occupandi. Was bei dem Bergwerkseigentum als Gegenstand des
sachlichen Eigentums in Betracht kommt, die Tagesbeute, die
Grubenvorrichtungen, die Halden, das alles hat nur die unter-
geordnete Bedeutung des Werkzeugs“.1)

Vorweg mag schon gesagt werden, daß die Motive Gesetzes-
kraft nicht besitzen, sie dienen lediglich zur Interpretation. Der
endgültige Entwurf des ABG. hat jedenfalls später, wie oben-
schon wiederholt erwähnt, keine der verschiedenen Ansichten
über die Rechtsnatur des Bergwerkseigentums anerkannt, ihre
Konstruktion vielmehr der Theorie überlassen. Die Motive haben
deshalb nur denselben Wert wie irgend eine andere Theorie.
Sie können deshalb nicht als Grundlage oder Ausgangspunkt
oder gar als Beweis für eine Theorie hcrangezogen werden. An
diese Auffassung der Motive anknüpfend, hat sich aber in neuerer
Zeit die Theorie entwickelt, in dem Bergwerkseigentum ein
sachenrcchtliches Institut sui generis, einen Komplex, einen Inbe-
griff verschiedenartiger Berechtigungen zu erblicken2), die dem
Zwecke der bergmännischen Produktion dienen. Bei diesen
Rechten ist der Hauptkern das vom Staate verliehene Recht,
gewisse Mineralien in einem bestimmten Felde zu gewinnen.
Ebenso sehen die Motive zum Preuß. Berggesetz und das
Obertribunal in dem Bergwerkseigentum einen solchen Inbegriff
sehr verschiedenartiger, zum Teil singulärer Rechte.2) Noch in
neuester Zeit hat selbst das Reichsgericht diese Ansicht aufrecht
erhalten.3 * * * * 8)

1)	vgl. auch Klostcrraann, Kommentar zu § 50; Sehling, S. 54 ff.;
Westhoff-Schlüter, S. 134; Dernburg, Sachenrecht, § 144, cf. auch
besonders Z. f. Bergr. 4, S. 82 und hier unter IVa), S. 34.

2)	Haniel, S. 36; Sehling, S. 65; Brassert, S. 14; Arndt, Komm.,
7. Aufl., § ;50, Anm. 1; Dernburg, „Preuß. Privatrecht", 4. Aufl.,

Bd'. 1, S. 662 und ders., „Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches

und Preußens“, Bd. 3, Halle 1901, § 143, S. 414; ferner 0. L. G.

Köln v. 4. 6. 1892 in Z. f. Bergr., Bd. 33, S. 538; Gerber, „Deutsches

Privatrecht“, S. 264; ferner die ständigen Entscheidungen des Ober-
tribunals bei Klostermann-Fürst, S. 119, Note 1 zu §50; R. G. 1906,
Z. f. Bergr. 48, S. 119: „Bergwerkseigentum ist nicht Eigentum an

einer Sache, sondern bezeichnet den Inbegriff derjenigen Berechti-
gungen, die dem gemeinsamen Zweck der bergmännischen Produktion
dienen.“ R. G. in Z. f. Bergr. 1915, S. 403 ff.; cl. auch R. G.
Entsch., . Bd. 72. S. 303 ff.

8) R. G. in Z. f. Bergr., 1915, S. 411.

42
        <pb n="43" />
        ﻿Diese Ansicht scheint auf den ersten Blick einzuleuchten,
kann jedoch bei näherer Betrachtung als richtig nicht anerkannt
werden. Die Vertreter, insbesondere das Reichsgericht, ver-
wechseln hier das Wesen des Bergwerkseigentums mit seinem
Inhalte. Richtig ist, wie das Reichsgericht1) (S. 405) ausführt,
daß das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die Materie
des Bergrechts hat erschöpfend regeln wollen ,2) Wie aber schon
wiederholt an dieser Stelle erwähnt, hat das Allgemeine Berg-
gesetz die Rechtsnatur des Bergwerkseigentums überhaupt nicht
definiert, ihre Bestimmung vielmehr der Theorie überlassen. Man
kann deshalb nunmehr nicht folgern, daß der Inbegriff der in
diesem Gesetz genannten spezialrcchtlichen Bestimmungen über
den Inhalt und die Ausübung des Bergbaurechts das Berg-
werkseigentum selbst darstelle. Einen Inbegriff von Berechti-
gungen umfaßt auch das Eigentum am Grund und Boden. Aber
auch dieser Inbegriff bezieht sich nur auf den Inhalt des Grund-
eigentums. Verführerisch und naheliegend ist es allerdings, den
Inhalt mit dem Wesen des Bergwerkseigentums zu identifizieren,
besonders da der Inbegriff dieser Berechtigungen gesetzlich fest-
steht und alsdann der bürgerliche Eigentumsbegriff keine Ein-
schränkung erleidet. Identifiziert man diese feststehenden Rechts-
y sätze mit dem Wesen des Bergwerkseigentums, so gibt cs also
diesem an sich eine sichere unanfechtbare Stellung. Dies mag
wohl der Beweggrund für die Ansicht des Reichsgerichts gewesen
sein. Sic ist aber schon nach dem Gesetz selbst nicht haltbar.
Nach § 38 c ABG. kann das Bergwerkseigentum mit einem
Gewinnungsrecht belastet werden, auf das gemäß § 50 Abs. 2
und 3 in der Fassung des Artikels 371 des Preußischen A. G.
zum BGB. vom 26. September 1899 und der Novelle vom 18.
Juni 1907 die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften
des BGB. Anwendung finden. Diese Vorschrift bedeutet, daß
sowohl das Bergwerkseigentum, als auch das dieses belastende
' Gewinnungsrecht als Grundstücke behandelt werden. Sic können
also beide von neuem wieder wie eine unbewegliche Sache
veräußert, belastet und versteigert werden. Für die Fassung
dieser Vorschriften hat das Erbbaurecht des BGB. als Vorbild
gedient. Man stelle demgegenüber die Ansicht des Reichsge-
richts, daß das Bcrgwcrkseigentum ein Inbegriff von Berechti-
gungen sei. Dieser Inbegriff von Berechtigungen wird wieder mit
einem Inbegriff von Berechtigungen belastet und dieser letzte
Inbegriff von Berechtigungen soll dann nochmals mit dinglichen
Rechten wie ein Grundstück belastet werden können! Das
dürfte denn doch zu weit führen. Es ist an sich schon eine
gewagte Konstruktion, die nur den praktischen Bedürfnissen hat
amgepaßt werden müssen, wenn man das Bergwerkseigentum
mit einer Berechtigung belastet, die, wie das Erbbaurecht des

‘) R. G. in Z. f. Bergr., 1915, S. 411.

2) Motive, abgedruckt in Brasserts Z. f. Bergr. 4, S. 127.

43
        <pb n="44" />
        ﻿BGB., einen immobilen Charakter hat. Aber wie es nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Servitut an einer Servitut
geben kann, so kann es im Bergrecht auch keine mehrfachen
servitutähnlichen Berechtigungen gleichen Inhalts geben, von
denen die eine die andere belastet. Wo bleibt da schließlich der
Gegenstand dieser Berechtigungen? Das Reichsgericht läßt sich
m der angezogenen Entscheidung darüber nicht aus. Es be-
schränkt sich in der Hauptsache auf Verneinungen, indem es das
Bergwerkseigentum weder als Sacheigentum noch als Recht
an einem fremden Grundstücke ansehen zu können glaubt. Gewiß
besteht inhaltlich jedes Eigentum aus Berechtigungen, es muß
aber auch ein Gegenstand, ein Objekt dieses Eigentums vorhanden
sein. Will man das Objekt mit den Berechtigungen identifizieren,
so hat man entweder ein Eigentum ohne Berechtigungen, oder
ein Eigentum ohne Objekt. Dasselbe gilt, wenn man das Berg-
werkseigentum als einen abstrakten Inbegriff von Berechtigungen
mit immobilem Charakter ansieht. Es fehlt dann zum mindesten
an dem Objekt dieser Berechtigungen. Noch mehr fällt dies
in die Augen, wenn man bedenkt, daß gemäß § 38 c ABG. das
Bergwerkseigentum des Staates mit einem Gewinnungsrecht
gleichen Inhalts belastet werden kann. Wäre das Berg-
werkseigentum also der Inbegriff von Berechtigungen und diese
würden gemäß § 38 c auf den. Gewinnungsberechtigten über-
tragen, so müßte das ursprüngliche Bergwerkseigentum des
Staates mangels jeglichen Gegenstandes erlöschen. Das
ist aber nicht der Fall. Das Bergwerkseigentum verbleibt dem
Staate, nur seine Befugnisse hieraus hat er abgetreten.

Man denke ferner an die Konsolidation von Bergwerks-
eigentum. Es haben z. B. zwei Bergwerke in gleicher Größe
und mit gleichwerten Kohlen, die konsolidiert werden sollen,
jedes für sich gesetzlich denselben Inbegriff von Berechtigungen,
wenn man mit dem Reichsgericht reden will. Werden diese
beiden Bergwerke mit demselben Inhalte und Werte konsolidiert,
dann entsteht in Wirklichkeit ein neues Bergwerkseigentum mit
doppeltem Umfange und doppeltem Werte. Nimmt man aber
die Ansicht des Reichsgerichts von dem Wesen des Bergwerks-
eigentums als einem Inbegriff von Berechtigungen als richtig
an, so würde sich das Bergwerkseigentum durch die Konsolidation
überhaupt nicht vergrößert haben. Denn der Inbegriff der Be-
rechtigungen als solcher steht gesetzlich ein für allemal fest.
Es hätte sich in Wirklichkeit dann nur das vermessene Feld
verdoppelt. Dies wäre aber wieder nach der Ansicht des Reichs-
gerichts keine Konsolidation, da hiernach die Felder der beiden
Bergwerke nicht identisch sind mit dem eigentlich zu konsoli-
dierenden Bergwerkseigentum, das das Reichsgericht als einen
Inbegriff von Berechtigungen ansieht, die dem Zwecke der
bergmännischen Produktion dienen.

Bei der Unterstellung der Ansicht des Reichsgerichts könnte



44
        <pb n="45" />
        ﻿man überhaupt nicht von einer Konsolidation sprechen, eher
könnte man an eine Konfusion gleicher Rechte denken.

Die ang'ezogene Entscheidung des Reichsgerichts ist aber
auch in sich widerspruchsvoll. Einmal behauptet es 1), das
Bergwerks eig e n t u m sei ein Inbegriff von Berechtigungen; im
nächsten Satze führt es dann weiter aus, daß die für den Inhalt
und den Umfang dieser Berechtigungen entscheidende Vor-
schrift der § 54 ABG. biete. Dieser § 54 ABG. enthält aber
gerade den Inbegriff der Berechtigungen (wenigstens größtent.ils),
der nach der Ansicht des R. G. das Wesen des ßergwerks-
eigentums darstellt. Das R. G. wirft also in einem Atemzuge
offenbar den Inhalt und den Umfang des Bergwerkseigentums
mit seinem Wesen durcheinander.

Weiter: § 58 ABG. spricht dem Bergwerkseigentümer die
Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner Bepgwerkserzeugnisse
erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. Diese
Befugnis gehört unzweifelhaft zu dem Inbegriff der Berechti-
gungen, also nach Ansicht des Reichsgerichts zum Bergwerks-
eigentum. Nach einer anderen Entscheidung des Reichsgerichts 2)
gehören aber auch die Anstalten selbst zum Bergwerkseigentum,
nicht zum Grundeigentum, mit dem sie nur zu einem vorüber-
gehenden Zweck verbunden seien. Nach der Ansicht des
Reichsgerichts würden also die Berechtigung zur Errichtung der
Anstalten und der Erfolg dieser Berechtigung, die erbauten
Anstalten selbst, zum Bergwerkseigentum gehören!

Man vergleiche ferner die Befugnis des Bergwerkseigen-
türaers nach § 60 ABG., im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, Absatz 3. gilt
der Hilfsbau als Bestandteil des berechtigten Bergwerks. Beides:
die Befugnis zum Hilfsbau und deren Ausübung und Erfolg,
der Hilfsbau selbst, wären also ein und dasselbe Immobile, das
Bergwerkseigentum. Daß eine solche rechtliche Konstruktion
nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Die Ansicht des Reichs-
gerichts und damit die Lehre von dem Bergwerkseigentum als
einem immobilen Inbegriff verschiedenartiger Berechtigungen
dürfte also ebenfalls nicht haltbar sein.

e)	Eigene Ansicht.

Nach Ablehnung der vorstehenden Theorien bleibt also nur
noch übrig, das Bergwerkseigcntum als ein Eigentum am berg-
rechtlichen Grubenfelde (Bergwerksfelde, in der Ausübung des -
Bergbaurechts „Bergwerk" genannt) aufzufassen. Damit ist nicht
das Grubenfeld gemeint, soweit man es als Bestandteil des Grund
und Bodens, auch nicht soweit man es als einen gedachten

&gt;) Z. f. Bergr. 1915, S. 411.

2) Urfeil des R. G. v. 5. Juli 1905 in Z. f. 'Bergr., Bd. 47, S. 249
und J. W. 1905, 524.

\

45
        <pb n="46" />
        ﻿Raum oder den Distrikt der Verleihung bezeichnet. Es ist viel-
mehr das Grubenfeld in seiner spezifisch bergrechtlichen Eigenart,
das mit dem Grundeigentum nichts zu tun hat, der Gegenstand
des Bergwerkseigentums. Man muß sich dieses Bergwerksfeld,
wie schon oben bei der Behandlung der Rechtsnatur der Mine-
ralien erwähnt, so verstellen, daß es, wie eine kompakte, feste
Masse sich durch den Erdkörper hinzieht, teils über und in dem
Grund und Boden, wie vielfach bei den Braunkohlen und bei
den Stein- und Marmorbrüchen, teils unter dem Grund und
Boden, wie die meisten Erz- und Kohlenflöze. Die natürliche
Zusammensetzung der Erdkruste steht dem nicht entgegen. Wenn
der Grund und Boden auch vielfach das Grubenfeld überdeckt,
so ist deshalb nicht einzusehen, warum letzteres nicht für sich
selbst eine besondere selbständige immobile Masse, wie
der Grund und Boden, darstellen kann. Derartige Erscheinungen
gibt es, wenn auch in vermindertem Grade und Umfange, auch
bei dem Grund und Boden. Auch hier kann der Grundeigentümer
sein Grundstück in vielen Fällen, trotzdem cs ihm zu Eigentum
gehört, nicht benutzen. Man denke nur an den Fall, wo sein
Grundstück überschwemmt und versumpft ist oder der benach-
barte Eigentümer sein Gebäude zum Teil auf dem Grund und
Boden des Nachbars gebaut hat. Auch hier hat der Eigentümer
zwar sein Eigentumsrecht an dem überbauten Grundstücksteil,
zu ihm gelangen kann er jedoch nicht oder nur durch das
fremde Eigentum. Dasselbe gilt sogar umgekehrt beim Berg-
werkseigentum selbst, das das Grundeigentum überdeckt. Man
denke an die vielen Anlagen über Tage, die gemäß der im
Ergebnis richtigen Entscheidung des Reichsgerichts1) wesentliche
Bestandteile des Bergwerkscigentums darstellen. Eine logische
Folge und ein Beweis für die hier vertretene Ansicht ist auch
der § 60 Abs. 3 ABG., wo ausdrücklich gesetzlich bestimmt
ist, daß der Hi 1 fsbau im fremden Felde als Bestandteil
des berechtigten Bergwerks gilt, also nicht etwa die Berechtigung
hierzu. Man denke ferner an das Erbbaurecht, in Ausübung
dessen der Berechtigte das ganze Grundstück des Eigentümers
bebaut hat. Es ist nicht einzusehen, warum bei dem Bergwerks-
felde, den abbauwürdigen Flözen, etwas anderes gelten soll.
Eine Behinderung der unmittelbaren Verfügung über sein Gruben-
feld würde z. B. dann gar nicht vorliegen, wenn ein Teil
des Grubenfeldes offen zu Tage läge und der Bergwerksbesitzer
von hieraus seine Stollen innerhalb des Grubenfeldes weiter
treibt. Gewiß, eine Benutzung des Bergwerksfeldes wie beim
freien Eigentum, liegt nicht vor. Das wird auch gar nicht
behauptet. Das Wesen des Bergwerkseigentums als eines Rechts-
instituts sui generis ist sogar grundverschieden von dem Eigentum
am Grund und Boden. Gemäß § 50 ABG. sind auch nur -ganz

46

) Z. f. Bergr. 47. S. 249.
        <pb n="47" />
        ﻿bestimmte Vorschriften über das Grundeigentum auf das Berg-
werkseigentum für anwendbar erklärt. Das sind solche Vor-
schriften, die der Natur und dem Inhalte des Bergwerkseigentums
nicht im Wege stehen. Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht1)
die Vorschriften über Nachbarrecht des BGB. auf das
Bergwerkseigentum nicht für anwendbar erklärt. In § 50 ABG.
ist über die Anwendung eines solchen Nachbarrechts auch nichts
gesagt. Dessen Anwendung auf das Grubenfeld mit seiner festen
Umlagerung von anderen, ihm nicht zugehörigen Erdschichten
und in seiner Abgeschlossenheit, würde auch jeder natürlichen
Anschauung widersprechen. Das Nachbarrecht des BGB. ist
nur auf die freie Erdoberfläche abgestellt. Selbst die übrigen
sich aus dem Grundeigentume ergebenden Rechte finden gemäß
§50 ABG. nur entsprechende Anwendung auf das Berg-
werkseigentura. Ist es denn durchaus notwendig, daß man alle
Erscheinungen in unserem gesamten Rechtssgstcm unbedingt unter
die Normen des bürgerlichen Rechts, des BGB,, bringen will?
Was den Bergbau anbetrifft, so spricht jedenfalls schon seine
geschichtliche Entwickelung dafür, daß er als der ältere auch
das Vorrecht vor dem Eigentum am Grund und Boden hat
Schon bevor das Eigentum am Grund und Boden sich entwickelt
hatte, bestand, wie bereits dargelegt, der selbständige Bergbau,
das Bergwerkseigentum, auch wenn man sich in der ältesten
Zeit bei der noch mangelhaften, ira Urzustand befindlichen
Rechtsbildung über sein Wesen wohl keine Gedanken gemacht
haben wird.

Auch der Wortlaut, der noch heute im Berggesetz zu finden
ist, läßt in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen als den Gegen-
stand des Bergwerkseigentums das Grubenfeld erscheinen. Das
gilt nicht allein von den alten Bergordnungen, dem Allgemeinen
Landrecht, man findet diese Ausdrücke auch noch im heute
geltenden Allgemeinen Berggesetze von 1865. Man vergleiche
die §§ 79, 82. 86, 158, 162, 169, 170, 172;, 384, 385 Teil II,
Titel 162) des Allgemeinen Landrechts, die Bestimmungen des
Gesetzes vom 1. Juli 1821 (Ges. S. 1821, S, 106)3), die §§ 50,
51, 54, 55, 56, 59, 60 und 62 des ABG. von 1865. Ucberall
spricht der Gesetzgeber von Flözen, Grubenfeldern, Feldesteilen,

0 Z. f. Bergr. 1915, S. 411.

2)	§ 79: Wer ein Stockwerk, Erzlager, Gang, Flöz... bauen will,
muß damit gehörig belieben sein. § 169 (Beleihung): „Wenn hiernächst
das Bergamt festgesetzt hat, daß ein Gang, Stockwerk, Lager
oder Flöz, auch bauwürdig und im Freien gelegen Sei: so muß der
Finder oder Muter binnen 4 Wochen die Beleihung nachsuchen.“
§ 170: „In der Beleihung müssen die verliehenen Stockwerke,
Läger, Gänge oder Flöze genau bestimmt usw. werden.“

3)	„Die Verleihung des Bergwerkseigenturas auf Flöze betreffend“,
cf. auch Min.-Erl. v. 9. 8. 53 (v. Carnall, Bd. 2, S. 120): „Braunkohlen-
f e I d e r, die sich unter Häusern, Gärten und Weinbergen er-
strecken, sollen von der Verleihung nicht ausgeschlossen sein“.
        <pb n="48" />
        ﻿Nachbarfeldern, Bergwerken usw. Besonders der § 50 ABG.
stellt das Bergwerkseigentum und die Grubenfelder gegenüber.
Nach ihm wird das Bergwerkseigentum durch Verleihung be-
gründet, sowie ferner durch Konsolidation, Teilung und Austausch
„von Grubenfeldern“. Was heißt dies anders, als daß der Gegen-
stand des Bergwerkseigentums die Grubenfelder selbst sind? Nur
dieser § 50, nicht der § 54, handelt von dem Bergwerkseigentum
als solchem. Der § 54 und folgende bestimmen den Inhalt
und den Umfang des Bergwerkseigentums. Wenn also hier
von „Grubenfeld“ die Rede ist, so bedeutet dies nicht den
abstrakten Distrikt1), welcher dem Beliebenen zur Ausbeutung
eines bestimmten Minerals zugewiesen ist, ähnlich wie die Lizenz
eines Patentes für einen gewissen Bezirk verliehen wird. Daß
das Grubenfeld als Gegenstand des Bergwerkseigentums eine
derartige Bedeutung nicht haben kann, ergibt sich schon aus
seinem Namen. Die bergrechtliche Bezeichnung „Grubenfeld“
ist vielmehr mit der zivilrechtlichen „Grundstück“ 2) zu vergleichen.
Unter „Grundstück“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch versteht
man den abgeteilten Grund und Boden selbst, ein Stück des
Grundes. Rechtlich ist es jedenfalls ein selbständiges, mathe-
matisch und durch Menschenhand voneinander abgegrenztes und
so zu einer selbständigen Benutzung fähiges konkretes Gebilde.
Die „Grundstücke“ selbst sind aber von Natur aus unselbstän-
dige Teile eines zusammenhängenden Ganzen. Sie" haben an
sich keine gesonderte Existenz und daher auch keine natürlichen
Grenzen. Nur dadurch, daß der Mensch vermittels seines Vor-
stellungsvermögens mathematische Grenzen zieht, entstehen die
sogenannten Grundstücke in rechtlicher Bedeutung. Da aber
das Grundstück alsdann den abgegrenzten Teil des zu-
sammenhängenden Ganzen bildet, nimmt es natürliche und
konkrete Gestalt an. Wenn man also tatsächlich und rechtlich
von Grundstücken spricht, so meint man damit einen konkreten
Teil des Grund und Bodens.

Ursprünglich beschränkte sich das Eigentum auf die
Benutzung der Erdoberfläche und entwickelte sich erst später
zu dem unumschränkten Herrschaftsrecht an einem Teil des
Erdkörpers. So führt Arndt in neuester Zeit3) aus:

„Man ist wohl heute in dem Satze einig, daß das
Grundeigentum, um mit Adolf Wagner zu reden, eine historische
und keine logische Kategorie ist, daß es nämlich aus einem
bloßen Oberflächennutzungsrechte ganz allmählich unter dem
Einfluß naturrechtlicher Anschauungen (Lehre der physiokra-
tischen Schule und Smithianisraus) zu seinem jetzigen Inhalt,
als des sogenannten unumschränkten und auschließlichen Rechts
an einem Stück Erdkörper entwickelt hat.“

•) cf. auch die Kab. Ö. v. 12. Äug. 1854 und 1. Sept. 184S
(Min.-Bl. 1854, S. 251).

2) Der Landwirt redet auch von „Feldern", Ackerfeldern.

s) Z. f. Bergr., Bd. 59. S. 317 ff.

48
        <pb n="49" />
        ﻿Dasselbe muß aber von dem Grubenfeld (Bergwerksfeld)
gelten. Äuch dieses Grubenfeld ist der Teil eines zusammen-
hängenden Gebildes, das erst durch die Abmessung, die auf
dem darüber gelagerten und ohne weiteres erreichbaren Grund
und Boden erfolgt, äußere Form und Gestalt annimmt. In
Wirklichkeit ist also das immobile Grubenfeld die mit den
ungebrochenen Mineralien ausgefüllte Lagerstätte (nicht die
Lagerstätte als gedachter Raum), auch abgetrennt Flöze, Gänge,
Bänke usw. genannt. Es stände rechtlich nun nichts entgegen,
die Vermessung auf dem Grubenfelde selbst vorzunehmen. Dies
ist aber tatsächlich bei dem weitaus größten Teil der Grubenfelder
nicht möglich, da sie gewöhnlich von dem Grund und Boden
überdeckt werden. Es erscheint also natürlicher und bequemer,
den darüber liegenden, leicht und sichtbar abzugrenzenden Grund
und Boden zur Abmessung des Grubenfeldes hcranzuziehen. Man
muß sich jedoch diese Abmessung des Grubenfeldes als auf die
Lagerstätte selbst kongruent übertragen vorstellen. Daß man
durch die Vermessung in Wirklichkeit stets das Grubenfeld hat
treffen wollen, geht auch aus der bergmännischen Uebung hervor,
im Falle der Bergbau weit genug vorgeschritten ist, unter Tage
ebenfalls eine Vermessung durch den Markscheider vornehmen
zu lassen und sogenannte Markscheiderstufen auf den einzelnen
Sohlen anzubringen, die mit den über Tage befindlichen Grenz-
steinen des Grund und Bodens zu vergleichen sind. Die Eck-
punkte eines Feldes können jedoch auch an das Landesdreiecknetz
angeschlossen — z. T. wird es sogar von den Oberbergämtern
verlangt — und so die Feldesgrenzen durch Koordinaten jederzeit
genau bestimmt werden, auch wenn sie nicht im Wege
der Vermessung auf dieErdoberfläche übertragen
und dort oder im Bergwerke selbst durch besondere Zeichen
(Lochsteine, Markscheiderstufen) kenntlich gemacht sind.1) Es
ist also in Wirklichkeit, wie bei der Vermessung des Grundstücks,
das Grubenfeld ein konkreter, mathematisch bis in die ewige
Teufe abgegrenzter Teil der Gesamtheit der ungebrochenen
Mineralien oder der Flöze. Als derart geteilte unbewegliche
Masse ist das Grubenfeld das Objekt des Bergwerkseigentums,
fest verbunden mit den dazwischen liegenden Schichten des
Grund und Bodens, jedoch rechtlich völlig selbständig und von
diesem getrennt. Das Bergwerkseigentum kann weder tatsäch-
lich noch rechtlich mit dem Grundeigentum identifiziert werden.
Deshalb mußten seine Beziehungen zum Grundeigentum auch
besonders gesetzlich geregelt werden (vgl. insbesondere die
§§ 50, 135 ff.. 148 ff. ABG.).

Das Allgemeine Landrecht hält nach dem Wortlaute, der
damaligen Auffassung entsprechend, die verkörperten Bestand-
teile des Grubenfeldes, die Stollen, Flöze, Gänge, Lager, Stock-

’) cf. Voelkel, „Grundzüge“, S. 115.

49
        <pb n="50" />
        ﻿werke usw., für den Gegenstand des Bergwerkseigenturns;
spricht aber auch von „verliehenen Grubenfeldern“. Das ABG.
bezeichnet der neuen Rechtsauffassung entsprechend die grund-
stücksgleichen Grubenfelder als Gegenstand des Bergwerkseigen-
turns. Es begründet Bergwerkseigentum durch Konsolidation,
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen
(§§ 50, 51). Andererseits spricht man auch von Konsolidation
des Bergwerkseigentums.1) Allerdings wird der Ausdruck „Feld“
auch in übertragener Bedeutung gebraucht.3) Das gilt auch im
Bergrecht. Die Grenzen des körperlichen Grubenfeldes bilden
gleichcrzeit die Grenzen des Distrikts, für den das Bergwerks-
eigentum verliehen wird, in dem das Gewinnungsrecht ausgeübt
werden darf, aber niemals, an dem das Bergwerkseigentum
besteht. Identisch mit dem Grubenfeld als Gegenstand des Berg-
werkseigentums ist das „Feld“ als Distrikt darnach nicht. Das
gleiche gilt von der Bezeichnung „im gevierten Felde“ im
Gegensatz zum „Längenfelde“, ferner „Normalfeld“, „Maximal-
feld“. Auch hier spricht man von „Feld“ nur in übertragener
Bedeutung als Begriff oder Maßeinheit. Das Grubenfeld als
Gegenstand des Bergwerkseigenturns ist aber ein Immobile, eine
körperliche Sache.8) Bei ihm spricht man z. B. von einem
„unverritzten“ Gruben- oder Bergwerksfelde. Daß nur ein solches
Feld Gegenstand des Bergwerkseigentums sein kann und nicht
nur den Distrikt vorstellt, ergibt sich auch aus § 26 ABG. Für
einen Distrikt braucht man keine senkrechten Ebenen in die
ewige Teufe. Ein Distrikt erschöpft sich im Flächen raum.

Der hier entwickelten Ansicht steht auch nicht entgegen,
daß dem Bergwerkseigentümer durch Gesetz ausdrücklich die
ausschließliche Befugnis hat zugesprochen werden müssen, in
dem verliehenen Felde die Mineralien „aufzusuchen und zu
gewinnen“. Damit wird nicht das Wesen, sondern der Inhalt
und Umfang des Bergwerkseigentums bestimmt, die von dem
Inhalt des Grundeigentums erheblich abwcichen. Notwendig war
diese Vorschrift insbesondere deswegen, um die Ausschließlichkeit
der Befugnis gegenüber anderen kollidierenden Rechten gesetz-
lich fcstzulegen und insbesondere den Grundeigentümer ausdrück-
lich von jedem nicht durch Verleihung erworbenen Rechte zur

0 Achenbach, „Das gemeine, deutsche Bergrecht“, Bonn 1871,
S. 2, Anm. 1.

2)	Der Soldat ist im „Felde“; der Bauer ist auf dem „Felde";
„Dreifelderwirtschaft“, usw.

s) vgl. Strohn in Strieth. Arch., Bd. 33 (1860), S. 331; Gräff, „Hand-
buch des PreuB. Bergrechts“, Breslau 1856, S. 55; ferner PlenarbeschluB
vom 7. Juli 1851 (Entsch., Bd. 21, S. 10; Srriethorst, Bd. 2. S. 235);
„Das verliehene Feld tritt schon durch die Vermessung und Ver-
steinung in die äußere Erscheinung, außerdem ergeben die mit dem
Betriebe verbundenen Anstalten, Hütten, Anlagen, Bauten usw. einen
materiell körperlichen Besitz, welcher eine körperliche Uebergabe
möglich macht.“

50
        <pb n="51" />
        ﻿bergmännischen Produktion auszuschließen. Der § 1 ABG.
scheidet nur die regalen Mineralien aus der Eigentums-
sphäre des Grundeigentümers aus. Diese Vorschrift hat, soweit
die Mineralien bereits regal waren, nur deklaratorische, soweit
neue Mineralien für regal erklärt werden, konstitutiven Charakter.
Durch diese Vorschrift gehören die bestimmt aufgezählten regalen
ungebrochenen Mineralien, wenn sie in abbauwürdiger Menge
auf der natürlichen Ablagerung Vorkommen, mit der Verleihung
zu dem Bergwerkseigentum. Auf Grund des Bergwerkseigentums
kann der damit Beliehene die Mineralien aufsuchen und gewinnen,
ohne daß es hierfür einer besonderen Gesetzesvorschrift bedurft
hätte, wenn die Mineralien frei zu erreichen gewesen wären.
Bei der Ueberlagerung des Grubenfeldes mit dem Grund und
Boden oder bei der stets engen Verbindung mit diesem können
die Mineralien jedoch erst durch Benutzung des letzteren auf-
gesucht und gewonnen werden. Es bedurfte also einer besonderen
Gesetzesvorschrift, um im allgemeinen Interesse dem Schürfer
das Schürfrecht und dem Bcrgwcrkseigentümer das ausschließ-
liche Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht zuzusprechen mit den
Hilfsrechten, alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und
über Tage zu treffen, und nötigenfalls den Grund und Boden
zu enteignen (§§ 135 ff. ABG.). Alle diese Bestimmungen sind
an sich nur zweckmäßig und verständlich, wenn man sie im
Gegensätze zum. kollidierenden Grundeigentum betrachtet. Sic
waren auch erforderlich, weil der Inhalt des letzteren sich nicht
mit dem des spezialrechtlichen Bergwerkseigentums deckt.

Man erhält bei der hier vertretenen Auffassung auch kein
mehrfaches horizontales Eigentum am Grund und Boden. Das
Bergwerkseigentum als solches hat mit dem Grundeigentum auch
nicht das geringste zu tun. Es liegt nur mit ihm in einem
Raum, dem Erdraum, oder wenn man noch weiter gehen will,
dem Weltenraum, zusammen, wie mehrere für sich selbständige
Platten oder Schichten aus verschiedenen Substanzen. Kraft
seiner Geschichte und seines wirtschaftlichen Wertes ist hierbei
das Bergwerkseigentum das stärkere, das Grundeigentum hat
ihm zu weichen. Wo letzteres beeinträchtigt wird, erhält dafür
der Eigentümer billigerweise eine Entschädigung. Dem steht
auch nicht die Ansicht entgegen, daß das Grundeigentum sich
bis in die äußerste Tiefe, den Mittelpunkt der Erde, erstrecke
(§ 905 BGB.). Dasselbe gilt auch vom Bergwerkseigentum
(§ 26 ABG.). Ob diese Ansichtrichtig ist, mag hier dahin-

&gt;) Viele namhafte Gelehrte, Jhering, Endemann, Hesse (cf. bei
Sehling, S. 23, 24), halten das praktische Bedürfnis, das Interesse
des Eigentümers, bei der Abgrenzung des Eigentums in die Höhe
und Tiefe für ausschlaggebend. Dieser Begriff erscheint jedoch zu
schwankend, steht auch mit § 906 BGB. in Widerspruch. § 905, S. 2
entzieht dem Eigentümer zwar das Vetorecht, wenn er daran kein
Interesse hat; diese Vorschrift setzt aber begrifflich ein grundsätz-
liches Vetorecht aus dem Eigentum voraus.

51
        <pb n="52" />
        ﻿gestellt bleiben. Jedenfalls kann sich das Grundeigentum nur
insoweit bis in die äußerste Tiefe erstrecken, als es nicht von
dem Bergwerkseigentum durchzogen wird. Praktisch hat diese
Definition auch nur dann Wert, wenn der Grundeigentümer sein
Grundstück ordnungsmäßig ausnutzen will und dabei z. B. durch
Ausschachtungen auf das Grubenfeld stößt. Er hat alsdann, sofern
es bereits verliehen ist, kein Recht, die Ausschachtung weiter
auszudehnen. Im Gegenteil, der Bergwerksbesitzer kann ihm
jegliche Beeinträchtigung seines Bergwerkseigentums verbieten,
da letzteres das stärkere ist. Dies geschieht im Gegensatz zu
der Entscheidung des Reichsgerichts1) kraft seines Eigentums-
rechts an dem Grubenfelde, und zwar in entsprechender Anwen-
dung des § 1004 BGB. Es ist nicht einzusehen, warum diese
Vorschrift gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 50 Abs.
2 und 3 ABG. nicht auf das Bergwerkseigentum Anwendung
finden soll. Allerdings gibt es hier infolge der Besonderheit
des Bergrechts eine Einschränkung. Die aktio negatoria gemäß
§ 1004 BGB. ist gegeben, jedoch mit der Maßgabe, daß der
Bergwerksbesitzer auf Grund der Sondervorschrift des § 148
ABG. den Grundeigentümer im vollen Umfange zu entschädigen
hat. Denn unzweifelhaft ist durch die vom Bergwerksbesitzer
verbotene Ausübung des Eigentumsrechts des Grundbesitzers —
die Durchstoßung des Flözes, um weiter in den seinem Eigentum
unterliegenden Grund und Boden eindringen zu können —,
diesem an seinem Grundeigentum ein Schaden entstanden. Wohl-
gemerkt, bezieht sich diese Entschädigungspflicht nur auf das
Grundeigentum und seine Zubehörungen, nicht auf das
gesamte Vermögen des Grundeigentümers. Da dieser Schaden
auch dann gemäß § 148 zu ersetzen ist, wenn der Betrieb
unter dem beschädigten Grundstück überhaupt nicht stattgefunden
hat, so ist der Bergwerksbesitzer in allen solchen Fällen zum
vollen Schadensersätze verpflichtet. Der Grundeigentümer erleidet
also hier keine Einbuße, wenn er dem stärkeren Bergwerks-
eigentume weichen muß.

Nun kann der Fall Vorkommen, daß durch den Betrieb
eines Bergwerkes einem benachbarten Bergwerkseigentum Schaden
zugefügt wird. Hier stehen sich alsdann zwei gleich starke
Rechte gegenüber. Soweit die Felder ineinander übergehen,
finden die §§ 55, 56 ABG. Anwendung. Soweit die Felder
getrennt über- oder nebeneinander liegen, hat jeder Bergwerks-
besitzer das gleiche unbeschränkte Recht zu allen bergbaulichen
Maßnahmen, die in ihrer Anlage und Ausführung wirtschaftlich
und technich zweckmäßig sind und innerhalb des von der Berg-
behörde genehmigten Betriebsplanes liegen, auch wenn mit

‘) Z. f. Bergr., Bd. 56, S. 411, wo der § 1004 BGB. nicht für
anwendbar erklärt wird. Dagegen u. a. Voelkcl, S. 90; Westhoff-
Schiüter, Anm. 2b zu § 50 ABG.

52
        <pb n="53" />
        ﻿ungünstigen Einwirkungen der Maßnahmen auf benachbarte
Bcrgwerksfelder zu rechnen ist.1) Schädigt hier der eine
Bergwerksbesitzer das Eigentum des anderen in ordnungs-
mäßiger Ausübung seines Bergwerkseigentums, z. B. durch
Entziehung einer Solquelle, Versumpfung eines Salzlagers oder
dergleichen, so hat der andere mangels jeglicher Gesetzesbe-
stimmung keinerlei Schadensersatzanspruch. Der Fall ist hier
genau so zu behandeln wie derjenige, wenn ein Grundeigentümer
in ordnungsmäßiger Ausübung seines Eigentumsrechts auf seinem
Grund und Boden einen Brunnen niederbringt und dadurch seinem
Nachbar das Wasser entzieht.2) Eine Haftpflicht ist nur gegeben,
wenn die schädigenden Handlungen unerlaubt waren (§§ 823 ff.
BGB.).3)

Weiter ist die Möglichkeit noch zu behandeln, daß das
Bergwerkseigentum mit dem Eigentum an öffentlichen Verkehrs-
anstalten kollidiert. Hier haben kraft besonderer Gesetzesbe-
stimmungen (§ 153 ff. ABG.) die letzteren das stärkere Recht.
Der Bergbau muß grundsätzlich diesen weichen.

Die obige Ansicht wird auch von Zerrenner4), Klostermann5 6),
Achenbach3), Johow 7), von Hingenau8) und Strohn 9 *), allerdings
mit manchen Abweichungen, vertreten. Sie fassen grundsätzlich
die Lagerstätte, aber auch das Grubenfeld, als den Gegenstand
des Bergwerkseigentums auf. Nach den obigen Ausführungen
ist aber das Grubenfeld in rechtlicher Beziehung der Lagerstätte
der Mineralien nur insoweit gleichzusetzen, als damit die Ge-
samtheit der ungebrochenen Mineralien gemeint ist, nicht nur
die Lagerstätte als ein gedachter Raum. Auch Schling13) bezeichnet
die erwähnte Ansicht Strohns, der ebenfalls ein körperliches
Eigentum an der Lagerstätte annimmtll), wenigstens für das
Geltungsgebiet des preußischen Landrechts12) gar nicht für so

*) Entsprechend der im übrigen angefochtenen Entscheidung des
R. G. vom 17. 2. 15, V. Civilsenat, 466/14, in Z. f. Bergr. 1915, S. 403 ff.

2)	vgl. auch die Entsch des 0. L. G. Hamm wegen „Anlagen
zur Beseitigung von Bergschäden“. Wird dadurch z. B. dem Nach-
bargrundstück Wasser entzogen, so gibt es deshalb keinerlei Schadens-
ersatzansprüche des Beschädigten. 0. L. G. Hamm in Sachen Hibernia
gegen Brunkhorst v. 28. 11. 1911-, 4. U. 122/10 und Entsch. des
R. G„ s. Bd. 35, S. 170.

3)	cf. R. G. v. 17. 2. 1915 in Sachen Gewerkschaft Ernst Andreas
gegen Gewerkschaft Burbach, Aktcnz. V, 466/14. (Siehe Änra. 1).)

4)	Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864,

§ 158, S. 405. Derselbe S. 408: „Das verliehene Bergwerk ist ein
unterirdisches Grundeigentum, neben dem oberirdischen Kulturboden-
Eigenlume.“ (Die Definition bleibt aber nicht klar abgegrenzt.).

6)	S. 145 ff.

"I S. 242.

7)	In Gruchots Beiträgen, Bd. 16, S. 536 ff.

") In Z. f. Bergr., Bd. 4. S. 69.

n) In Slriethorsts Arch., Bd. 33. S. 359 ff., (372).

*UI) S. 61.	'	‘

u) ObertriBunal in Entsch. 71, 293.

12) vgl. auch Achenbach. S. 248 ff.

53
        <pb n="54" />
        ﻿abwegig, wie es vielfach hingestellt wird. Nach obigen Aus-
führungen, nach dem Sprachgebrauch und der Auffassung des
Bergmannes muß dies auch heute noch, wenn auch in anderer
Begrenzung, für das Geltungsgebiet des allgemeinen preußischen
Berggesetzes angenommen werden. Die Motive zum bayrischen
Berggesetz erklären das für das bayrische Rechtsgebiet aus-
drücklich, *) Das gleiche gilt von dem Rechtszustand zur Zeit
des Inkrafttretens des ABG. Nach dem Gesetz vom 12. Mai
1851, § 7, erscheint die Substanz eines Bergwerks als Gegenstand
der Verleihung und der Austausch von Feldesteilen als
eine Verfügung über die Substanz.

In neuester Zeit hat sich dementsprechend, wenn es auch
zu dem Wesen des Bergwerkseigentums selbst keine ausdrückliche
Stellung nimmt, noch das Preuß. Oberverwaltungsgericht in der
Entscheidung vom 1. 5. 1917, VII C 21/172) wegen Wertzu-
wachsstcuer geäußert; „Das Bergwerkseigentum wird für Felder
verliehen, die real geteilt werden können. Entsprechend der
Einrichtung der Grundbücher werden die von dem Bergwerk
umfaßten Flächen auch im Grundbuch vermerkt. Es fehlt also
beim Bergwerkseigentum nicht an einem bestimmten Verhältnis des
Erwerbspreises zum Flächenraum und ist es ebenso mit dem
bebauten oder unbebauten Grundbesitze vergleichbar.“

Bei Unterstellung obiger Theorie wäre das Urteil sicher
schlüssiger und bestimmter ausgefallen. Im Ergebnis ent-
spricht es jedenfalls, wie. auch die früher erwähnten Reichsge-
richtsurteile, der hier vertretenen Theorie.

Auch das Grubcnfeldabgabengesetz vom 27. 7. 1918 für
Bayern3) sieht das Grubenfeld als Gegenstand des Bergwerks-
eigentums an:	i

Art. 1 Abs. 2; Die Grubenfeldabgabe beträgt 1 Mk. für
jedes Hektar Grubenfeld.

Art. 4; Beendigung der Abgabe, wenn das Bergwerks-
eigentum an dem Grubenfeld aufgehoben wird.

Zu Art. 1 *): Die Abgabe betrifft nur Felder, die...
als Bergwerkseigentum verliehen worden sind.
Desgleichen das Gesetz desselben Inhalts für Braunschweig-
Lüneburg vom 13. 6. 1917, §§ 4, 8.4 5)

Die Gründe, die die Gegner dieser Ansicht zu deren Wider-
legung anführen, erscheinen nicht stichhaltig. Insbesondere gilt
dies von der Einwendung, daß nach § 55 ABG. an demselben
Grubenfelde verschiedene Personen mit verschiedenen Mineralien
belieben werden können. In diesem Falle handelt es sich gar

4) Roth, Bayrisches Zivilrecht, Teil III, Tübingen 1875, § 243,
Anm. 11.

2)	in	Z.	f. Bergr., Bd. 59,	S. 410,	411.

3)	Z.	f.	Bergr.,	Bd.	60,	S.	48,	49.

4)	Z.	f.	Bergr.,	Bd.	60,	S.	53.

5)	Z.	f.	Bergr.,	Bd.	59.	S.	73,	79/80.

^4
        <pb n="55" />
        ﻿nicht um ein und dasselbe Grubenfeld. Wollte man das Gegenteil
annehmen, so würde allerdings ein zwei- oder vielfaches Eigen-
tum an einer Sache entstehen. Es werden aber in diesem Falle
verschiedene Mineralien und damit auch verschiedene Grubenfelder
verliehen. An jedem Grubenfelde besteht für sich ein besonderes
Bergwerkseigentum. Hieran ändert es auch nichts, daß diese
Grubenfelder ineinander übergehen. Eine solche Verbindung
kommt auch bei Grundstücken vor, die verschiedenen Eigentümern
gehören. Rechtlich denkbar ist es jedenfalls, wenn äußerst kleine
Grundstücksteile des einen Eigentümers in dem Grundbesitz eines
anderen Eigentümers, mit oder ohne natürlichen Zusammenhang
mit dem zugehörigen Hauptgrundstück liegen. Man denke nur
an schmale Gräben, Fußsteige, Fußwege, unterirdische Rohrnetze,
sowie Kanäle fremder Eigentümer durch eigene Grundstücke.
Daß dies nicht ad absurdqm führen kann, dafür sorgt beim
Bergwerkseigentum schon die gesetzliche Vorschrift, daß die an
sich regalen Mineralien nur dann gemutet und verliehen werden
können, wenn sie in abbauwürdiger Menge auf ihrer
natürlichen Lagerstätte Vorkommen.1) Um auch bei einer solchen
Kollision einen ordnungsmäßigen Bergwerksbetrieb zu gewähr-
leisten, hat übrigens der Gesetzgeber in §§ 55, 56, 57 ABG.
sowohl für kollidierende regale als auch nichtregale Mineralien
besondere Ordnungsvorschriften erlassen.

Man kann auch weiter nicht einwenden, daß das Bergwerks-
eigentum am Grubenfelde dasselbe sei, wie das Eigentum an
den Mineralien selbst. Die gewonnenen Mineralien als solche
sind und bleiben nach der Verkehrsauffassung bewegliche Sachen.
Das schließt nicht aus, daß sie auf ihrer natürlichen Lagerstätte
als Bestandteil eines Immobile gelten. Dieselbe Erscheinung hat
man auch beim Grundeigentum. Auch hier kennt man Gewin-
nungsrechte hinsichtlich der Früchte des Grundeigentums, die
in ihrer natürlichen Ablagerung wesentliche Bestandteile des
Grundstücks bilden, z. B, Tonschiefer- und sonstige Steinbrüche,
selbst Feldfrüchte auf dem Halme.

Auch die zur Widerlegung der hier vertretenen Ansicht
angeführte Einwendung, daß die Existenz und der Umfang der
Lagerstätte nicht feststände, also der Gegenstand seiner Existenz
nach erst gesucht werden müsse, daß aber ein solches unbe-
stimmtes Eigentumsrecht nicht möglich sei, ist nicht einleuchtend.
Rechtlich genügt die Abgrenzbarkeit gegen Dritte.2) Dieselbe
Einwendung hätte man aber auch beim Grundeigentum. Nach
der vorwiegend anerkannten Lehre soll sich dieses bis in die
„ewige Teufe“ erstrecken. Ist es nicht möglich und denkbar,
daß im Innern der Erde auch der Gegenstand des Eigentums
verloren geht oder sich wenigstens so verändert, daß

') § 15 ABG.

2) cf. Schling, S. 60 unten.

55
        <pb n="56" />
        ﻿seine Grenzen nicht mehr feststehen? Jedenfalls ist ei nach
dem heutigen Stande der Technik so gut wie ausgeschlossen,
daß ein Grubenfeld verliehen wird, das nicht vorhanden ist.
Die technisch bis ins kleinste ausgebildeten Bohrversuche der
großen Bohrgesellschaften haben überall, wo regale Mineralien
nach den geologischen Verhältnissen vermutet wurden, nicht allein
deren Vorhandensein, sondern auch die Grenzen und ihre Abbau-
würdigkeit festgestellt. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des
§ 15 ABG. ist ein Entstehen des Bergwerkseigentums auch nur
möglich, wenn vor der Verleihung nachgewiesen ist, daß
die gemuteten Mineralien in abbauwürdiger Menge Vorkommen.

Mit der hier vertretenen Ansicht, daß das Bergwerkseigentum
ein Eigentum am körperlichen immobilen Grubenfelde ist, lassen
sich auch am natürlichsten und ohne Fiktion sämtliche berg-
rechtlichen Bestimmungen verstehen, sowie eintretende Kollisionen
erklären und ungezwungen entscheiden1); diese Ansicht ist auch
dem Sprachgebrauch und dem natürlichen Empfinden des Berg-
mannes am nächsten liegend.- Es muß auch, um mit Emge2) zu
reden, „die Rechtswissenschaft gleich den anderen Wissenschaften
die Theorie für wertvoller, d. h. aber nach dem Sprachgebrauch
des täglichen Lebens für richtiger ansehen, welche einen ein-
facheren Ausdruck, eine einfachere Beschreibung als eine andere
gewährt.“ Das Bergwerkseigentum als ein Eigentum an dem
immobilen Grubenfelde ist und bleibt demnach wegen seiner
Eigenart im Wesen, im Inhalt und in der Ausübung ein spezifisch
bergrechtliches Institut sui generis, das mit dem Grundeigentum
wohl verglichen, aber niemals identifiziert werden kann.

Ich definiere also folgendermaßen:

A.	für die Urzeit:

Der jeweilige Herrscher — Herzog, König — als Inhaber
der Staatsgewalt und allen Privateigentums hatte auch das
Eigentum an dem Grubenfelde. Außerdem bestand ein Hoheits-
recht des Herrschers zur Verleihung und zur Ueberwachung,
^Leitung und Besteuerung des Bergbaues. Die Verleihung geschah
in Form von pachtähnlichen Verträgen, soweit der Bergbau
nicht durch Untertanen oder Sklaven auf eigene Rechnung und
Gefahr betrieben werden konnte. Ausnahmen gab es gewöhnlich
nur bei minderwertigen Mineralien.

B.	für die Regalzeit:

Mit der Entwickelung des privaten Grundeigentums blieb

') z. B. auch der bestrittene Fall, daß der Bergwerksbesitzer
nicht berechtigt ist, eine beim Bergbau aufgeschlossene natürliche
Tropfsteinhöhle durch Fremde gegen Entgelt besichtigen zu lassen
(R. G v. 27. 10. 91 in Z. f. Bergr., Bd. 33, S. 135). Eine solche
Höhle gehört eben zu dem das Grubenfeld zwar umschließenden,
aber rechtlich von ihm völlig getrennten Grund eigentum.

2) Emge im Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie, Jahrg.
1919, Bd. 12, Heft II, S. 153.

56
        <pb n="57" />
        ﻿der Bergbau als Regal dem Könige oder den Territorialherren,
die nur zeitweise des besseren Schutzes wegen sich ihr Regal
vom Kaiser formell „belehnen“ oder bestätigen ließen. Diese
Belehnungen (Beleihungen) erstreckten sich im 12. Jahrhundert
noch auf das ganze Herrschaftsgebiet.1) Die regalen unge-
brochenen Mineralien lagen im „Bergfreien“ des Regalinhabers.
Durch die Verleihung entstand originäres Bergwcrkseigentum des
Beliehenen, nach dessen Verlust das verliehene Grubenfeld wieder
ins Bergfreie zurückfiel. Das Bergregal gehörte zur Zeit des
ALR. zu den sogenannten „niederen“ Regalien, von denen das
wichtigste das der Nutzung war. Außerdem umfaßte das
Bergregal noch die sogenannten „höheren“ Regalrechte der Ver-
leihung, Beaufsichtigung mit Direktionsprinzip und Besteuerung.
Verliehen wurde nur das Recht der Nutzung mit Bergwerks-
eigentum an dem Grubenfelde. Daneben entwickelte sich die
„Bergbaufreiheit“, auf Grund deren der Regalinhaber unter be-
stimmten Voraussetzungen verleihen mußte, soweit keine Reser-
vatrechte bestanden.

C.	für die Zeit der unumschränkten Bergbaufrei-
heit seit 1865:

Die körperlichen immobilen Grubenfelder und die unge-
brochenen regalen Mineralien als deren wesentliche Bestandteile
liegen im „Bergfreien“ vor der Verleihung. Die Verleihung
selbst ist Ausfluß des Hoheitsrechts. Sie setzt ordnungsmäßiges
Schürfen oder Finden und Muten voraus und muß alsdann
erfolgen. Die hoheitsrechtliche Aufsicht des Staates durch die
Bergbehörden ist geblieben, ebenso das Recht der Besteuerung.
Dagegen ist das Regal grundsätzlich beseitigt und nur vereinzelten
landesherrlichen Regalinhabern mit Einschränkungen verblieben.
An dessen Stelle ist die allgemeine Bergbaufreiheit getreten ohne
Direktionsprinzip. Die Bergbaufreiheit ist im Interesse der All-
gemeinheit durch die Novelle vom 18. Juni 1907 hinsichtlich
der Steinkohle und Salze, an denen seitdem ein Staatsreservat
besteht, eingeschränkt.

Mit der Verleihung erhält der Beliehene an den immobilen
Grubenfeldern originäres Bergwcrkseigentum, aber noch nicht
an den Mineralien selbst. Das Eigentum an diesen als ein neues
privat rechtliches Eigentum an beweglichen Sachen ent-
steht erst mit der Gewinnung durch den Berechtigten.

Die etwa unberechtigt getrennten Mineralien vor der
Verleihung fallen in entsprechender Anwendung des § 1 Titel 16
Teil II des Allgemeinen Landrechts und nach der Praxis der
Gerichte, wie die im Strafrecht konfiszierten Sachen, an den
        <pb n="58" />
        ﻿Staat. Hinsichtlich der ohne Verleihung, aber im Rahmen des
ordnungsmäßigen Schürfcns und Bergbaues gewonnenen Mine-
ralien ist eine besondere gesetzliche Regelung in den §§ 11,
55 — 57 ABG. erfolgt. Die in ordnungsmäßiger Ausübung seines
Eigentumsrechts, aber außerhalb des Rahmens des Schürfens und
Bergbaus gewonnenen bergfreien Mineralien fallen dem
Eigentümer zu.

Die ungebrochenen Mineralien oder die unverritzten,
immobilen körperlichen Grubcnfelder, ebenso bestehende Berg-
werke, fallen bei Verlust oder sonstigem Untergang des Berg-
werkseigentums, oder in Ermangelung eines Rechtsnachfolgers
des Bergwerkseigentümers wieder ins „Bergfreie“. Die Rechte
der dinglich Berechtigten sind im 6. Titel des ABG. §§ 156
bis 164 geregelt.

58
        <pb n="59" />
        ﻿the scale towards document

icn und dem anderen eine Reihe bestimmter im Eigentum
gender Befugnisse zugewiesen werden und den beiderseitigen
‘chten der. Charakter des Eigentums beigelegt wird.“

Das Bergwerkseigentum kann also nicht ein Eigentum am
und und Boden sein. Letzteres stellt sich als ein ausschließ-
ches Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache dar,
Bhrend das Bergwerkseigentum nur bestimmte im § 50 ABG.
gewiesene Rechte aus dem Grundeigentum und darüber hinaus
kh die besonderen, zur Erreichung des Bergbauzweckes not-
endigen weiteren, spezifisch bergrechtlichen Befugnisse umfaßt
54 ABG.).

Das gleiche gilt, wenn man das Bergwerkseigentum als
Eigentum am Grubenfelde oder an der Lagerstätte a 1 s
esentlichcn Bestandteilen des Grund und Bo-
ens bezeichnet. Zutreffend hat deshalb in der Praxis das
bertribunal in einem Plenarbeschluß *) das Bergwerkseigentum
&gt; ein Eigentum am Grund und Boden nicht anerkannt. Wenn
in einer anderen Entscheidung2) diese richtige Ansicht wieder
rlassen hat, so findet dies nur seine Erklärung in der ebenfalls
jhwankenden Wissenschaft.

Von vielen Schriftstellern3) wird deshalb die Ansicht ver-
dien, daß dann nur noch übrig bleibe, das Bergwerkseigentum
ein Eigentum an den Mineralien selbst aufzufassen,
iber auch dieser Ansicht, soweit man dabei die Mineralien als
wegliche Sachen ansiefit, ist nicht zu folgen. Sic ist im
(csentlichen schon bei der Behandlung der Rcchtsnatur der
ineralicn widerlegt worden. Das Bergwerkseigentum ist grund-
;rschicden von dem zivilen Eigentum. An den gewonnenen
ineralicn erhält der Bcliehenc, der bereits durch die Verleihung
as Bcrgwcrkscigentum originär erworben hat, ein neues ziviles
’gentum an beweglichen Sachen. Letzteres darf nicht mit
im hier zu behandelnden Bcrgwcrkscigentum verwechselt oder
kr identifiziert werden.

Es sei insbesondere auch hier nochmals auf die besonderen
Ergrechtlichcn Strafrcchtsnormcn hingewiesen (Prcuß. Gesetz vom

6.	3. 1856), ferner auf das sächsische Berggesetz, § 414, welche
unberechtigte Gewinnung bereits verliehener Mineralien nicht
Diebstahl oder Unterschlagung, sondern als ein vom Diebstahl
anz verschiedenes Delikt bestrafen,' das am besten unter den
csichtspunkt des strafbaren Eigennutzes zu bringen wäre, ähn-

&gt;) Bd. 9. S. 110.

. 2) Bd. 21, S. 17.	. ,	„ ,

3) Weiske, Rechtslexikon, Bd. 1, S. 948; Strohn, in Stneth. Arch.,

■ 33, S. 361 (dieser allerdings sieht das Grubenfeld selbst als
genstand des Bergwerkseigentums an) u. Zeitschr. f. Bergr., Bd. 7,
46; Arndt, Geschichte S. 286 (dieser haf aber seine Ansicht
äter geändert, s. 5. Aufl., S. 41): Beseler, System des gemeinen
utschen Privatrechts, Berlin 1873, § 20ö; vgl. auch code des raines
pm 21. 4. 1810.

37
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
