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        <title>Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums</title>
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            <forname>H.</forname>
            <surname>Haape</surname>
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            <idno>1011556197</idno>
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        Geschichte
und  Rechtsnatur
der  Mineralien  und  des
Bergwerkseigentums
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        Geschichte  und  Rechtsnatur
der  Mineralien  und  des
Bergwerkseigentums.

■  V
Von  Dr.  iur.  H.  Haapc

,  Dortmund

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19  19
Ä.  Stein’s  Verlagsbuchhandlung,  Berlin-Halensee
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        *

Meiner  lieben  Braut!
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        3

Literatur-V  erzcichnis.
Achenbach,  Das  gemeine  deutsche  Bergrecht,  Bonn  1871.
Archiv  für  Rechts-  und  Wirtschaftsphilosophie,  Jahrg.  1919.
Arndt,  Allgemeines  Berggesetz  für  die.  preußischen  Staaten,  5.
und  7.  Auflage,  Leipzig  1907  und  1911.
Arndt,  Bergbau  und  Bergbaupolitik,  Leipzig  1894.
Arndt,  Zur  Geschichte  und  Theorie  des  Bergregals  und  der
Bergbaufreiheit,  Halle  1879.
Bauer,  lieber  das  Eigentumsrecht  an  den  unterirdischen  Mineralschätzen ­
  pp.  1849.
Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  Berlin  1873
und  1885.
Brassert-Gottschalk,  Allgemeines'Berggesetz  für  die  preußischen
Staaten,  Bonn  1914.
Brunner,  Deutsche  Rechtsgeschichte,  Leipzig  1906.
Crome,  System  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts,  Bd.  3,  Tübingen ­
  1905.
Daubenspeck,  Bergrechtliche  Entscheidungen  des  deutschen
Reichsgerichts,  Bd.  1.
Dernburg,  Das  bürgerliche  Recht  des  deutschen  Reichs  und
Preußens,  Halle  1901.
Dernburg,  Das  Sachenrecht  des  deutschen  Reichs  und  Preußens,
Halle  1908.
Dernburg,  Pandekten,  Berlin  1902.
Dernburg,  Preußisches  Privatrecht.
Eichhorn,  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht,  Göttingen  1836.
Entscheidungen  des  Obertribunals.
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen.
Förster-Eccius,  Theorie  und  Praxis  des  gemeinen  deutschen
Privatrechts.
Gerber.  System  -des  deutschen  Privatrechts.
Gcrber-Cosack,  System  des  deutschen  Privatrechts,  Jena  1895.
Gierke,  Deutsches  Privatrecht,  Leipzig  1905.
Gräff,  Handbuch  des  preußischen  Bergrechts,  Breslau  1856.
Grotefend-Cretschmar,  Gesetzgebungs-Material.
Gruchot,  Beiträge  Bd.  16.
Hahn,  Allgemeines  Berggesetz  für  die  preußischen  Staaten  nebst
den  vollständigen  Materialien.
Haniel,  Zur  Lehre  vom  Bergwerkseigentum.  Heidelberg  1908.
Heusler,  Institutionen  des  deutschen  Privatrechts,  Leipzig  1885,
Band  1.
Hübner,  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts,  Leipzig  1913.
Hummel-Specht,  Preußisches  Stempel-Gesetz.
Juristische  Wochenschrift.
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        7

I.  Einleitung.
Auf  der  Grundlage  der  geschichtlichen  Entwickelung,  insbesondere ­
  des  Allgemeinen  Landrechts  für  die  Preußischen  Staaten
vom  5.  2.  1794,  4.  Abschnitt  des  Tit.  16,  Teil  II  „Vom  Bergwerksregal“, ­
  wurde  zum  ersten  Male  in  Preußen  das  Bergrecht
kodifiziert  l )  durch  das  „Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen ­
  Staaten“  vom  24.  Juni  1865,  das  mit  seinen  verschiedenen
Novellen  und  Verordnungen 2 )  noch  für  die  Gegenwart  Geltung
hat.  Es  bestimmt  in  §  54  den  Inbegriff  der  Befugnisse,  die  dem
Bergwerkseigentümer  zustehen,  um  das  in  der  Verleihungsurkunde
benannte  Mineral  in  seinem  Felde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,
sowie  alle  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über
Tage  zu  treffen.  Damit  ist  jedoch  lediglich  der  Inhalt  oder
Umfang  des  Bergwerkseigentums  gekennzeichnet.  Ueber  das
Wesen  des  Bergwerkseigentums  ist  im  ABG.  keine  Bestimmung
getroffen.  Man  hat  sich  deshalb  bjs  in  die  neueste  Zeit  hinein
bemüht,  eine  genaue  rechtliche  Definition  des  Bergwerkscigentums
zu  finden.  Das  gleiche  gilt  von  der  Rechtsnatur  der  Mineralien.
Zur  Klärung  der  Streitfragen  ist  cs  zunächst  erforderlich,
die  geschichtliche  Entwickelung  des  Bergwerkseigentums  zu
untersuchen.  Alsdann  soll  zu  den  Streitfragen  über  die
rechtliche  Natur  der  Mineralien  Stellung  genommen  werden,  um
daraufhin  das  Wesen  des  Bergwerkseigentums  zu  bestimmen.
Bei  der  Erörterung  der  einzelnen  Streitfragen  wird  sich  zeigen,
wie  sehr  die  einzelnen  Streitfragen,  sowohl  wegen  der  Rechtsnatur
  der  Mineralien,  als  auch  des  Wesens  des  Bergwerkseigentums, ­
  ineinander  übergreifen  und  die  Begründung  der  hier  vertretenen ­
  Ansicht  auch  in  der  geschichtlichen  Entwickelung  des
Bergbaues  ihre  Stütze  findet.

’)  cf.  §  244  ABG.
2 )  vgl.  die  einzelnen  Aufzählungen  bei  Klostermann,  ABG.,  Einleitung, ­
  S.  6,  Westhoff-Schlüter.  „Berggesetz“,  Einleitung.  S.  4  ff.  und
Anhang  I  und  II  dazu.
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        8

II.  Die  geschichtliche  Entwickelung  des
Bergwerkseigentums.
Schon  zu  einer  Zeit,  als  man  sich  über  den  heute  vielumstrittenen ­
  rechtlichen  Begriff  des  Bergwerkseigentums  noch  keine
Gedanken  machte,  wurde  bei  den  alten  Kulturvölkern  —  Aegyptern,
  Phöniziern,  Griechen,  Römern  —  Bergbau  betrieben.
Sie  legten  den  Bergwerksschätzen  schon  einen  sehr  hohen
Tauschwert  bei,  als  der  Grund  und  Boden  bei  dünner  Bevölkerung ­
  noch  einer  freien  Okkupation  unterlag.  Im  großen  und
ganzen  gilt  dies  auch  für  das  deutsche  Bergrecht.  Jedenfalls
kann  ohne  weiteres  nicht  davon  ausgegangen  werden,  daß  das
Bergbaurccht  als  eine  erst  später  vom  Grundeigentum  ausgeschiedene ­
  Befugnis  anzusehen  sei.  In  dieser  Allgemeinheit  trifft
es  jedenfalls  nicht  zu.  Die  geschichtliche  Entwickelung  des  Bergbaues ­
  rechtfertigt  vielmehr  die  Annahme,  daß  erst  die  fortgesetzte
Machtsteigerung  des  Grundbesitzes  den  früheren  unbehinderten
Bergbau  immer  mehr  einschränkte.  Denn  noch  heute  übertrifft
bei  der  höchsten  Wertsteigerung  des  Grund  und  Bodens  und
dessen  vollständiger  Aufteilung  und  bester  Bewirtschaftung  doch
der  privatwirtschaftliche  Wert  des  Bergbaues  bei  gleicher  räumlicher ­
  Ausdehnung  den  des  Ackerbodens  ganz  erheblich.  Wievielmehr
  muß  das  der  Fall  gewesen  sein,  als  in  ältester  Zeit
dem  Grund  und  Boden  als  solchem  kaum  ein  besonderer  Wert
beigemessen  wurde,  zu  Zeiten,  wo  man  nicht  einmal  ein
besonderes  Privateigentum  am  Grund  und  Boden  kannte! 1 )  Dies
läßt  sich  nicht  allein  bei  den  Phöniziern,  Karthagern,  Römern
am  Rhein  und  in  Steiermark,  sondern  auch  in  anderen  Ländern,
wie  England,  Polen,  Kanton  Uri,  in  der  Entwickelung  des  Bcrgbaurcchts
  ganz  deutlich  nachweisen.  Hier  mußte  der  machtvolle
Grundbesitz  die  Mineralien  schließlich  erst  in  aller  Form  zu
Substanzteilen  des  Bodens  erklären;  ganz  allgemein  mußte  sein
Einfluß  dem  Rechtssatze  erst  Anerkennung  verschaffen,  daß  neben
dem  verschuldeten  sogar  auch  unverschuldeter  Bergbauschaden
ersatzpflichtig  mache
Danach  erscheint  es  doch  zum  mindesten  bedenklich,  die
zu  allen  Zeiten  wichtigeren  Mineralien  als  ursprünglich  im  Eigentum ­
  des  Grundeigentümers  stehend  anzusehen,  jedenfalls  kann
hiervon  nicht  als  von  einer  bewiesenen  und  feststehenden  Tatsache ­
  in  der  Geschichte  der  selbständigen  Bergbauberechtigung,
des  Bergwerkseigentums,  ausgegangen  werden,  wie  es  vor  allem
durch  Achenbach,  Gemeines  Bergrecht,  geschieht.
’)  cf.  auch  Arndt,  „Das  Verhältnis  des  Sachsenspiegels  zur  Bergbaufreiheit" ­
  in  2.  f.  Bergr.,  Bd.  59,  S.  317  ff.  Hier  lehnt  Arndt
ebenfalls  die  zähe  Ansicht  ab,  daß  das  Grundeigentum  ursprünglich
und  bis  weit  in  das  Mittelalter  alle  Bergwerksmineralien  in  sich
begriffen  habe.
J )  vgl.  Arndt,  „Bergbaupolitik“,  S.  27  ff.
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        9

Auch  für  das  römische  Recht  kann  man  nicht  allgemein
und  für  alle  Zeiten  einen  Eigentümerbergbau  annehmen.  Wenn
man  für  die  Ansicht  ’),  daß  die  Mineralien  als  Früchte  des
Bodens  galten  und  deshalb  im  Eigentum  und  zur  ausschließlichen
Verfügung  des  Grundstückseigentümers  standen,  auch  dieDigestenstellen
  1.  7  §  14  D.  24,  3  und  1.  77  D.  50,  16  als  Belege  anführt,
so  beweist  1.  13  §  1  D.  8,  4  das  Gegenteil.  Hier  erwähnt
Ulpian  den  Fall,  daß  man  auch  gegen  den  Willen  des  Grundstückseigentümers ­
  Mineralien  abbauen  könnte.  Auch  Windscheic' *  2 )
bezeichnet  die  Berechtigung,  gegen  eine  Geldabgabe  auf  fremdem
Grundeigentum  zu  graben,  als  gemeines  Recht.
Nach  Bauer 3 )und  den  dort  angeführten  Rechtslehrcrn 4 )ging
im  römischen  Staate  zur  Zeit  der  Könige  die  Befugnis  zum
Bergwerksbetricbe  von  diesen  als  den  Stellvertretern  Gottes,
welche  über  alles  Eigentum  verfügten,  aus.  Zur  Zeit  der  Republik
blieb  das  Recht  der  Verfügung  über  die  unterirdischen  Metallschätze ­
  der  Gesamtheit  des  Volkes.  Jeder  ■  hatte  das  Recht,
auf  fremdem  Grund  und  Boden  zu  schürfen,  aber  der  Betrieb
des  Bergbaues  war  von  einer  Bewilligung  des  Staates  abhängig.
Auch  zurZeit  der  Kaiser  blieb  dieses  Recht  unverändert.  Anstelle
der  förmlichen  Beleihung  trat  eine  einfache  Anzeige  bei  der
Finanzbehörde,  von  welcher  die  Grube  unter  den  Formen  der
Grundassignation  dem  Muter  zugewiesen,  in  das  Bergbuch  eingetragen ­
  und  der  Bergzins  vorgeschrieben  wurde.
Immerhin  soll  nicht  verkannt  werden,  daß  der  Bergbaubetrieb
schon  von  altersher  mit  dem  Grundeigentum  eng  verknüpft  war.
Manche  Kollisionen  werden  dort  besonders  eingetreten  sein,  wo
der  Bergbaubetrieb  unmittelbar  die  Oberfläche  des  bebauten
Grund  und  Bodens  in  Anspruch  nahm.  Dies  galt  insbesondere
im  römischen  Recht,  wo  der  Eigentumsbegriff  sehr  weit  ging
und  sich  mit  dem  heutigen  Eigentum  (§  905  BGB.)  am  Grund
und  Boden  deckte.
Auch  kann  man  unbedenklich  die,  festen  Mineralien  als
natürliche  Bestandteile  unseres  Erdkörpers  ansehen,  oder  man
müßte  dem  natürlichen  Vorstellungsvermögen  Gewalt  antun.  Dies
')  Dernburg,  Pand.,  Bd.  1,  §  198;  Achenbach,  S,  24,  68;  Klostermann,
S.  2f.;  Arndt,  Geschichte,  S.  8;  Sehling,  S.  1;  Haniel,  „Zur  Lehre
vom  Bergwerkseigentum“,  S.  9.
2 )  Windscheid,  Pand.,  Bd.  1,  §  16,  Anm.  22.
3 )  Bauer,  K.  S.  Bergrat,  „lieber  das  Eigentumsrecht  an  den  unterirdischen ­
  Mineralschätzen  pp.“  1849.  Verlag  Engelhardt,  S.  8.
4 )  vgl  Thibaut,  Parld.,  §  582;  Wening,  „Zivilrecht“,  Buch  II,
§11;  Wangerow,  Leitfaden,  T.  I,  S.  481,  n.  5;  Puchta,  Pand.,
§  145;  J.  Swoboda  a.  a.  0..  S.  105  ff.,  Swoboda  widerlegt  namentlich
die  Ansicht  Flades  (Römisches  Bergrecht),  daß  nach  der  römischen
Gesetzgebung  von  Justinian  bis  Leo  VII.  im  allgemeinen,  die  Länder
ausgenommen,  wo  früher  Staatsbergbau  gewesen  und  an  einigen
anderen  Orten  mit  Ausschluß  gewisser  Metalle,  der  Grundsatz  geherrscht ­
  habe:  Fossilien,  sowie  alles,  was  das  Grundstück  liefert,
gehören  dem  Besitzer  des  letzteren  als  ein  dem  Gute  anhangender  Teil.
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        10

ist  um  so  unbedenklicher,  je  näher  sie  an  der  Erdoberfläche
liegen  oder  gar  zu  dieser  selbst  gehören,  wie  die  zahlreichen
Marmorbrüche  der  Römer  und  heute  noch  die  Braunkohlenund
  Salzablagerungen.  Auch  rechtlich  können  zeitweise  und
örtlich  begrenzt  bei  der  machtvolleren  Stellung  des  Privateigentums ­
  die  Mineralien  Pertinenzien  des  Eigentums  am  Grund  und
Boden  geworden  sein,  wie  ja  auch  heute  noch  der  Grundeigentümerbergbau ­
  in  Amerika  und  England  gilt  und  begrenzt  auch
noch  in  Deutschland.  Allgemein  läßt  sich  jedoch  dieser  Grundsatz ­
  nicht  aufstellen.  Wo  der  Bergbau  ein  Ausfluß  des  Grundeigentums ­
  war,  handelt  es  sich  stets  nur  um  Ausnahmen  und
regelmäßig  auch  nur  um  minderwertige  Mineralien. 1 )  jedenfalls
ist  es  eine  unbewiesene  Behauptung,  daß  allgemein  anfänglich
der  Grundeigentümerbergbau  gegolten  habe.  Die  Quellen  sind
allerdings  für  die  früheste  Zeit  äußerst  spärlich.  Für  diese  Zeit
kann  man  dahingehend  nur  Schlüsse  aus  nackten  Tatsachen  ziehen.
Die  Rechtsbildung  war  auch  noch  zu  wenig  fortgeschritten,  die
Rechtsverhältnisse  des  Menschen  zu  den  '  ihm  unterworfenen
Sachen  noch  zu  primitiv.  In  dem  engen  einfachen  Familienleben
entschied  mit  absoluter  Macht  das  Familienoberhaupt  als  Vertreter ­
  Gottes.  Erst  später,  als  diese  Gewalt  auf  eine  geistliche
Kaste  überging  und  diese  wieder  der  physischen  Gewalt  der
Kriegerkaste  —  Herzog,  König,  Kaiser  —  weichen  mußte,  traten
die  Gegensätze  der  Machtbefugnisse  bestimmter  Personen  zu
dem  Eigentum  Dritter  mehr  in  die  Erscheinung.  Es  kam  zur
Bildung  des  Privateigentums  im  Gegensatz  zum  öffentlichen  Eigentum, ­
  das  von  den  jeweiligen  Machthabern  der  öffentlichen  Gewalt
in  Anspruch  genommen  wurde.  Bei  dieser  Entwickelung  werde#
sich  diese  ihre  früheren  Rechte  auf  die  zu  jeder  Zeit  sehr  wertvollen ­
  Mineralschätze  gewahrt  haben.  Ob  aus  selbständigen
eigenen  Interessen  oder  im  Interesse  der  Gesamtheit  des  Volkes,
der  Kriegsführung,  des  Münzwesens  oder  dergl.  ist  dabei  gleichgültig. ­
  Entstand  aus  dem  patriarchalischen,  monarchischen  Verhältnisse ­
  eine  Republik,  so  fielen  die  Rechte  dem  Staate  selbst
zu.  Dabei  mußte  sich  aber  auch  notgedrungen  ein  besonderes
selbständiges  Bergbaurecht  entwickeln,  jedenfalls  an  den
jeweilig  wertvollen  Mineralien,  an  Gold,  Silber  für  das  Münzwesen, ­
  an  Eisen  für  das  Kriegswesen  und  später  an  den  für
‘)  Z.  B.  sind  im  Gebiete  des  westpreußischen  Provinzialrechts
von  1844  (WestpreuBen  und  einige  poramersche  Landesteile)  nach
§  210  ÄBG.  nur  Steinsalz  und  Solquellen  dem  Grundeigentum  entzogen,
also  alle  anderen  Mineralien  (Kohle,  Eisen  pp.)  gehören  dem  Grundeigentümer. ­
  Praktisch  hat  dies  aber  wenig  Wert,  da  die  nicht
entzogenen  Mineralien  dort  wenig  oder  gar  nicht  Vorkommen.  —
Ferner  gemäß  §§  211,  211a  in  Schlesien,  außer  Oberlausitz,  in  Neuvorpommern ­
  und  Insel  Rügen  ist  Eisen  dem  Grundeigentümer  verblieben. ­
  —  Desgl.  im  sogen.  Mandatsbezirk  (Ober-  und  Niederlausitz)
Stein-  und  Braunkohlen  nach  Kurfürst!.  Sächs.  Mandat  vom  19.  Äug.
1743,  aufrecht  erhalten  durch  preuB.  Ges.  v.  22.  2.  1859  (G.  S.  401),
wieder  abgeändert  durch  preuB.  Ä.G.  z.  BGB.  Art.  38.
        <pb n="10" />
        11

■  die  Industrie  und  das  Steuerwesen  wichtigen  und  ergiebigen
Kohlen.  Die  Hilfskräfte  zur  Gewinnung  stellten  in  frühester
Zeit  dem  jeweiligen  Herrscher  nach  der  Gewohnheit  und  den
geltenden  Anschauungen  das  Volk  oder  Sklaven.  So  waren
nach  dem  Zeugnisse  von  Agatharchides  die  Bergwerke  in
Aegypten,  wo  an  der  äthiopischen  und  arabischen  Grenze  schon
sehr  früh  bedeutender  Bergbau  auf  Gold,  Silber  und  Kupfer
stattfand,  im  Eigentum  der  Könige  und  wurden  durch  Sträflinge
betrieben.  Wo  der  Machthaber  selbst  nicht  Bergbau  betrieb,
verlieh  er  sein  Recht  an  Dritte.  So  waren  die  Bergwerke  der
Karthager  öffentliches  Eigentum  der  Republik  und  Gegenstand  von
Konzessionen  an  Privatpersonen.  Auch  die  Silberbergwerke  von
Laurion  in  Griechenland  erscheinen  zur  Zeit  der  Republik  als  ein
Gut  der  Nation,  jedoch  hatten  Dritte  die  Nutznießung  daran  durch
Verleihung. 1 )  In  den  römischen  Provinzen  lag  jedenfalls  unbestritten ­
  der  Bergbau  in  den  Händen  des  Staates.
Aus  allem  möchte  ich  jedenfalls  annehmen,  daß  das  Bergwerkseigentum ­
  im  heutigen  Rechtssinne  bereits  von  altersher
hinsichtlich  der  wichtigsten  Mineralien  von  dem  jeweiligen  Machthaber ­
  des  Volkes  —  oder,  wo  kein  Oberhaupt,  von  dem  Staate
selbst  —  in  Anspruch  genommen  wurde.  Dies  ist  auch  aus  dem
Umstand  erklärlich,  daß  die  frühere  "Rechtsauffassung  des  Volkes
dem  Familienoberhaupte,  später  dem  Priester  und  dem  Könige,
eine  absolute  Machtstellung  über  alles  Eigentum  gab  und  damit
auch  das  selbständige  Bergbaurecht  an  den  so  wichtigen  und
wertvollen  Mineralien  als  selbstverständlich  zusprach.  Erst  später,
bei  weiterer  Entwickelung  der  Kultur,  der  Größe  des  Reichs  und
der  Machtstellung  des  Herrschers,  ferner  bei  der  immer  größer
werdenden  Schwierigkeit  und  damit  fortschreitenden  Technik  des
Bergbaues,  trat  eine  immer  stärker  werdende  Einschränkung  dieses
selbständigen  Bergbaurechtes  des  Machthabers  hervor.  Er  sah
sich  schon  ziemlich  früh  im  eigenen  Interesse  und  zur  Förderung
des  Bergbaues  gezwungen,  die  weitgehendsten  Verleihungen  an
Privatpersonen  auszusprechen,  die  schließlich  zur  sogen.  Bergbaufreiheit ­
  führten. 2 )  Die  Oberaufsicht  und  teilweise  auch  das
Besteuerungsrecht  sind  jedoch  stets  dem  Inhaber  der  Staatsgewalt ­
  verblieben.
Diese  Entwickelung  ist  auch  im  deutschen  Rechte  zu  verfolgen. ­
  Auch  hier  ist  aus  den  Quellen  nicht  viel  über  das
Recht  zum  Bergbau  in  der  frühesten  Zeit  festzustellen.  Doch
möchte  ich  auch  hier  von  Anfang  an  auf  die  Existenz  eines
selbständigen  Bergbaues  aus  den  oben  geschilderten  Verhältnissen ­
  schließen,  da  dieselben  bei  dem  gleichmäßigen  niederen

J )  Bauer,  „Eigentumsrecht  pp.“,  S.  8.
2 )  vgl.  die  im  Jahre  393  ergangenen  Verbote  der  Kaiser  Theodosius,
Arcadius  und  Honorius,  die  bestimmten,  daß  die  für  den  Bruch  von
Marmor  gewährte  Freiheit  nicht  auch  auf  andere  Bodenbestandteile
ausgedehnt  werden  sollte.
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        Stande  der  Kultur  und  Bergbautechnik  bei  allen  Völkern  in  der
Urzeit  —  nur  die  Fortentwickelung  der  Kultur  vollzog  sich  verschieden ­
  —  naturgemäß  ziemlich  gleichmäßig  waren.  Hier  mit
einigen  Schriftstellern  anzunehmen  *);  daß  die  Mineralien  nur
dem  Grundeigentümer  zustanden  und  dem  Zugriffe  eines
anderen  entzogen  waren,  dürfte  nicht  zutreffend  sein. 2  3 )  Gerade
im  deutschen  Rechte  tritt  die  Trennung  zwischen  den  Rechten  des
Herrschers  und  des  Untergebenen,  des  Eigentümers,  scharf  hervor, ­
  wie  z.  B.  auch  die  Entwickelung  des  Begriffs  „Ober-  und
Untereigentura“,  wovon  ersteres  als  besseres  Recht  dem  Könige
zustand,  beweist.  Ein  Eigentum  im  umfassenden  Sinne  des
römischen  und  heutigen  Rechts  als  eine  unumschränkte  Verfügungsgewalt ­
  an  der  Sache  gab  es  früher  im  deutschen  Rechte
am  Grund  und  Boden  überhaupt  nicht.  Wie  Caesar  berichtet,
wechselten  die  Sueven  von  Jahr  zu  Jahr  sich  untereinander  im
Ackerbau  und  Kriegsdienst  ab. 8 )  Desgleichen  erzählt  Tacitus;
arva  per  annos  mutant  et  superest  ager.  Bei  dieser  Schilderung
kann  man  unmöglich  von  einem  Privateigentum  am  Grund  und
Boden  sprechen.
Nach  den  Forschungen  von  Brunner,  Schröder,  Sohm  u.  a.
dürfte  jedenfalls  feststehen,  daß  die  altgermanische  Feldgemeinschaft ­
  4  5 )  als  Regal  noch  bi§  zur  lex  Salica  fortbestanden  hat,
Hierbei  stand  das  Obereigentum  über  den  Grund  und  Boden  dem
Könige  zu,  ein  Privateigentum  war  unbekannt.  Nur  Besitz  und
Nutzung  hatten  die  Gemeinden.  Sein  Bodenregal  gab  dem  Könige
auch  das  Recht,  Land,  Wiesen,  Forsten  usw,  zu  verleihen.
Hier  liegt  nach  Haniel  der  erste  ziemlich  sichere  Ursprung  des
Bergregals  des  Königs.  Dieses  erstreckte  sich  auf  alles  Gut,
herrenloses  und  königliches,  auch  auf  Privatbesitzungen  und
Gemeindefluren  ,°)  Auch  Arndt 6 ),  der  zuerst  diese  Ansicht  über
die  Entwickelung  des  Bergbauregals  aufgestellt  hat,  nimmt  die
Existenz  des  Bergregals  bereits  zur  Zeit  des  fränkischen  Reichs
an.  Ein  derartig  wichtiges  Rechtsgebilde,  wie  das  Bergregal,
kann  sich  jedoch  nicht  in  wenigen  Jahren  entwickeln.  Es
muß  also  schon  lange  vor  der  lex  Salica,  die  bereits  vorhandene
Rechte  sammelte,  wenigstens  als  Gewohnheitsrecht  bestanden
haben.  Auch  dies  rechtfertigt  die  hier  vertretene  Ansicht,  daß

')  Achenbach.  S.  68,  Klostermann,  S.  5,  Stobbe,  S.  539  ff.,  Hübner.
S.  260,  Schling,  S.  1  ff.
'-)  Für  die  diesseitige  Ansicht  auch  Haniel,  „Bergwerkseigentum“,
S.  1.
3 )  Neque  quisquam  agri  modum  certum  aut  fincs  habet  proprios...
sed  privati  ac  separat!  agri  apud  eos  nihil  cst  (Brunner  1  84).
4 )  Brunner,  „Deutsche  Rechtsgeschichte“,  S.  55  ff.,  Schröder.
„Deutsche  Rechtsgeschichte“.  2.  Aufl.  1894,  S.  52  ff.,  Schröder  in  der
Zeitschr.  f.  Rechtsg.,  XV,  S.  49  ff.;  „Die  Franken  und  ihr  Recht“;
Haniel,  S.  10.
5 )  cf.  Haniel,  S.  10.
»)  Arndt,  „Bergregal“,  S.  218  ff.
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        13

das  Bergregal,  wenn  auch  in  anderer  Bezeichnung  und  Form,
bereits  schon  in  den  frühesten  germanischen  Zeiten,  in  dem
absoluten  Rechte  des  Familienoberhauptes,  über  Leben,  Arbeit
und  Vermögen  seiner  Familienmitglieder  zu  verfügen,  seinen
Ursprung  hat.  Dem  steht  auch  nicht  die  Ansicht  Schröders 1 )
entgegen,  daß  nach  der  ursprünglichen  Volksauffassung  die
Mineralien  den  Erdgeistern  gehörten,  denen  sie  mit  List  und
Gewalt  abgenommen  werden  mußten.  Diese  Volksauffassung  verkörpert ­
  nur  die  Schwierigkeit  der  Gewinnung  der  wertvollen
Mineralien.  Jedenfalls  geht  daraus  hervor,  daß  die  Mineralien
dem  Grundbesitzer  nicht  gehörten.
Hinzu  kommt  ferner,  daß  nach  dem  Berichte  Caesars  (de
bello  Gail.  VII,  22)  den  Völkern,  die  den  Germanen  benachbart
waren,  den  keltischen  Biturigern,  schon  jede  Art  von  Grubenbauten ­
  unter  Tage  bekannt  war  (omne  genus  cuniculorum  notum);
sie  waren  im  Besitze  ‘großer  Eisenbergwerke.  Ebenso  haben
sich  nach  Plutarch,  Vit.  par.  Marius  XXV  und  Caesar,  de  bello
Gail.  III,  13  die  Germanen  in  dieser  Zeit  schon  ausreichend
mit  eisernen  Waffen  und  Geräten  versorgt. 2 )  Bei  der  Wichtigkeit ­
  des  Eisens  für  die  Waffen  des  Krieges  wird  dieses  aläo
schon  damals  als  Heeresgut  für  die  einzelnen  Volksstämme  betrachtet ­
  und  damit  die  Gewinnung  des  Eisens  nicht  jedem
Beliebigen  überlassen  worden  sein,  vielmehr  zu  den  Rechten
der  absolut  regierenden  Heerführer  —  der  Herzoge,  Könige  —
gehört  haben.  Wie  Tacitus  berichtet,  sollen  zwei  Stämme  um
den  Besitz  einer  Solquelle  gekämpft  haben,  so  daß  man  auch
die  Salzgewinnung  s.  Zt.  bereits  kannte  und  als  wichtiges
Nationalgut  hoch  bewertete.  Das  Verfügungsrecht  über  solche
allgemeinen  Güter  des  Stammes  hatten  aber  ebenfalls  die  absoluten
Heerführer.
Zerrenner,  Lehrbuch  des  deutschen  Bergrechts,  Gotha  1864,
§  7,  weist  den  älteste'n  Bergbau  in  Deutschland  bereits  vor
Christi  Geburt  nach.  Von  Belang  sind  die  Stellen  aus  Horatius 3 )
und  Ovidius 4 );  ferner  bei  Tacitus,  98  n.  Chr.  Geb.,  de  moribus
Germ.  cap.  43;  „Gothini  (in  Mähren)...  ferrum  effodiunt“.  Ferner
CI.  Ptolemaeus  Alexandrinus,  150  n.  Chr.  Geb.  in  seiner  Geographie ­
  (Ausg.  Frankofurti,  1605)  Lib.  II,  cap.  II,  S.  53,  spricht
sogar  von  „Eisenbergwerken“  (sideeroorocheia)  bei  den  Quaden,
denen  die  Gothiner  zinsbar  waren.
Weiter  berichtet  Tacitus  in  Annalen,  XI,  20  (116  n.  Chr,
Geb.),  wo  von  Curtius  Rufus  die  Rede  ist:  ,,qui  in  agro

‘)  Schröder,  „Lehrbuch“,  S.  538.
s )  Müller-Erzbach,  „Das  Bergrecht  Preußens“,  1917,  S.  8.
3 )  Horatius,  Oden,  lib.  I  od.  16:  „Tristes  ut  irae,  quas  neque
Noricus  deterret  ensis.“  —  und  Epodon  od.  17:  „Voies...  ense
pectus  N  o  r  i  c  o  recludere“.
4 )  Ovidius,  metamorph.,  lib,  XIV,  712:  „Durior  et  ferro,  quod
Noricus  excoquit  ignis.“  (Noricum  liegt  in  Steiermark.)
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        14

M  a  11  i  a  c  o  rccluserat  specus  quaerendis  venis.  argenti“.  Die
Mattiaker  wohnten  bei  Wiesbaden  und  unter  ager  Mattiacus  ist
das  Taunusgebirge  zu  verstehen.
Hiernach  dürfte  zur  Genüge  bewiesen  sein,  daß  in  Deutschland ­
  der  Bergbau  schon  in  frühester  Zeit  bekannt  war  und,
wenn  auch  geringwertige  Mineralien  hin  und  wieder  von  jedermann ­
  gewonnen  wurden,  dies  nicht  die  Regel  bildete,  jedenfalls
nicht  hinsichtlich  der  völks-  und  kriegswirtschaftlich  wertvollen
Mineralien.  Trotz  der  spärlichen  Quellen  ist  aber  ferner  aus
diesen  und  der  damals  herrschenden  Rechtsauffassung  die  Folgerung ­
  berechtigt,  daß  im  deutschen  Rechte  jedenfalls  die  Vermutung ­
  für  eine  Existenz  des  Bergwerksregals,  einer  vom
Grundeigentum  völlig  losgelösten  selbständigen  Bergbauberechtigung, ­
  in  der  frühesten  Zeit,  zum  mindesten  von  der  Frankenzeit ­
  an,  spricht 4 ),  und  daß  deshalb  auch  später  bei  der  Konkurrenz
des  inzwischen  entstandenen  machtvollen  Grundeigentums  eine
Selbständigkeit  des  Bergbaurechtes  neben  diesem  Privateigentum ­
  an  Grund  und  Boden  bestehen  geblieben  ist.  Da  das  Grundeigentum ­
  im  deutschen  Rechte  jünger  als  der  Bergbau  ist,
kann  es  nicht  die  Rechtsgrundlage  für  ein  Abbaurecht  oder  das
Bergwerkseigentum  überhaupt  abgeben.  Mag  auch  mal  nach
Entstehung  des  Privateigentums  der  Eigentümer,  ohne  daß  ihn
jemand  daran  störte,  geringen  Bergbau  betrieben  haben,  so
stehen  diese,  Fälle,  wie  auch  heute  noch,  nur  vereinzelt  da
und  können  keinen  Beweis  dafür  abgeben,  daß  seinerzeit  grundsätzlich ­
  der  Grundeigentümerbergbau  geherrscht  und  die
Mineralien  allgemein  im  rechtlichen  Sinne  zum  Grundeigentum ­
  gehört  haben  *  2 ).
Die  ursprünglich  sehr  dürftigen  Quellen  des  Bergbaurechts
treffen  wir  im  12.  Jahrhundert  so  zahlreich  an,  daß  sich  daraus
sichere,  Nachweise  auf  das  allgemeine  Bestehen  eines  selbständigen, ­
  vom  Grundeigentum  losgelösten  Bergregals  führen  lassen.
Die  Stelle  des  Sachsenspiegels  B.  1,  art.  35  §  1:  (
„Al  schat  under  der  erde  begraven  deper  den  ein  pluch
ga,  die  hört  to  der  Koningliken  gewalt.“
§2:
„Silver  ne  mut  ok  neraan  breken  up  enes  anderen  mannes
gude  ane  des  willen  des  de  stat  ist“  usw.
ist  auch  in  neuester  Zeit  noch  bestritten.  Müller-Erzbach 3 )  will
diesen  Ausspruch  im  Gegensatz  zu  den  meisten  Schriftstellern
nicht  auf  das  Bergregal  deuten.  Es  muß  jedoch  die  Deutung
auf  das  allgemeine  Bestehen  eines  Bergregals 4 )  als  richtig  aner5 ­

  Voelkel,  „Grundzüge  des  Preußischen  Bergrechts“,  1914,  S.  16.
2 )  cf.  Müller-Erzbach.  1917,  S.  40.
3 )  Müller-Erzbach  1917,  S.  45  und  die  dort  angezogenen  Schriftsteller ­
  für  und  dagegen.
*)  S.  die  Auslegung  bei  Voelkel,  „Grundzüge“,  S.  16,  Änm.  1.
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        15

kannt  werden 1 ),  besonders  wenn  man  bedenkt,  daß  der  Sachsenspiegel ­
  zu  einer  Zeit  verfaßt  ist  (1230),  wo  das  Bergregal  in
den  eigentlichen  Bergbaubezirken  unbestritten  war.  Ergibt  doch
bereits  die  Ronkalische  Konstitution  Friedrich  Barbarossas  von
1158,  die  auch  in  die  „libri  feudorum“  aufgenommen  ist  und  in
Deutschland  allgemein  anerkannt  wurde,  daß  das  Bergregal  als
Recht  der  deutschen  Könige  s.  Zt.  (1158),  also  lange  vor  dem
Sachsenspiegel,  gesetzlich  festgestellt  war  (Regalia  sunt
argentariae  ...  piscationum  et  salinarura  reditus“).  Auch  die  Bergrechte ­
  von  Chemnitz,  Iglau  und  Freiberg,  die  sich  bereits  im
12.  Jahrhundert  über  Mähren,  Ungarn  und  Böhmen  ausgebreitet
hatten,  kennen  das  Bergregal.  Durch  die  goldene  Bulle  Kaiser
Karls  IV.  von  1356  2 )  wurde  das  Bergregal  auf  die  Kurfürsten
ausdrücklich  gesetzlich  übertragen,  trotzdem  dieser  Zustand  längst
bestand.  Es  war  vorher  stets  nur  beim  Versuch  der  Kaiser
geblieben,  das  Bergregal  an  sich  zu  ziehen.  In  Wirklichkeit
besaßen  es  die  Landesherren.  Später  sahen  sich  allerdings
diese  gezwungen,  der  Form  nach  die  Verleihung  vom  Kaiser
nachzusuchen,  um  sich  dessen  Schutz  gegen  habgierige  Nachbarn ­
  zu  sichern.  Seit  dem  Westfälischen  Frieden  von  1648
stand  das  Bergregal  unbestritten  allen  Tcrritorialherren  zu,  nachdem ­
  ihnen  schon  durch  die  Wahlkapitulation  Karls  V.  von  1519
dahingehende  Rechte  zugesichert  worden  waren.  Unter  Bergregal ­
  verstand  man  in  jener  Entwickelungsperiode  das  ausschließliche ­
  Recht  der  Könige  und  später  überhaupt  des  Regalinhabers, ­
  die  bergrechtlichen  Mineralien  sich  anzueignen,  Die
Aneignung  durch  andere  war  erlaubt,  wenn  landesherrliche
Genehmigung  vorlag.
Aber  bereits  im  13.  Jahrhundert  zeigten  sich  Spuren  des
entgegengesetzten  Prinzips,  der  Bergbaufreiheit.  Wie
schon  oben  gesagt,  liegt  es  in  der  Eigenart  des  technisch  schwierigen ­
  Bergbaues,  daß  er  nicht  von  jedem  Beliebigen  betrieben
werden  kann.  Diese  Schwierigkeit  wurde  desto  größer,  je  mehr
man  gezwungen  war,  tiefe  künstliche  Stollen  in  das  Erdreich
zu  treiben,  die  unterirdischen  oft  äußerst  gefahrvollen  Wassermengen ­
  zu  bewältigen,  komplizierte  Sprengarbeiten  vorzunehmen
usw.  Dazu  kamen,  als  der  Bergbau  aus  dem  unbewohnten
Berggelände  ins  bewohnte  Tal  hinabdrang,  die  Kollisionen  mit
den  Grundherren.  So  sahen  die  Regalherren  sich  bald  schon
gezwungen,  den  unbequemen  Selbstbetrieb  und  das  Risiko  des

')  cf.  Arndt,  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  59,  S.  320.  Arndt  bezieht  nach
näherer  Begründung  dcn,§  1  nur  auf  das  Bergregal.  Nach  neuester
Ansicht  soll  der  §  1  sowohl  den  Schatz  als  auch  das  Bergregal
umfassen.  Auch  Schröder,  „Deutsche  Rechtsgeschichte“,  5.  Aufl.
S.  552,  Anm.  117.  Arndt  bejaht  hier  ferner  das  Bestehen  der  Bergbaufreiheit ­
  neben  dem  Bergregal  zur  Zeit  des  Sachsenspiegels  (S.  332).
2 )  Kap,  IX:  „universas...  fodinas  ...  cuiuscunque  generis  mctalli
ac  etiam  salis...  legitime  possidere.“
        <pb n="15" />
        16

Bergbaues  von  sich  auf  Dritte  abzuwälzen.  Die  frühere,  einfache ­
  Ausnutzung  durch  eigene  Arbeiter  genügte  nicht  mehr,
cs  mußten  erfahrene  Bergleute  und  Unternehmer  herangezogen
werden,  besonders  da  in  manchen  Territorien  umfangreiche  Minerallager ­
  entdeckt  wurden.  Einfache  Pachtverträge  genügten
weder  dem  Unternehmer  noch  den  Regalherren,  wären  auch
rechtlich  bei  dem  Widerstand  der  Grundherren  schwer  durchzuführen ­
  gewesen.  Der  Bergbau  wurde  für  „frei  erklärt“  —
„Freierklärung“  —.  Diese  beseitigte  das  Regal  nicht,  gab  ihm
vielmehr  nur  einen  veränderten  Inhalt.  Weitgehende  privatrechtliche
  und  öffentlichrcchtliche  Befugnisse  behielt  sich  der
Regalhcrr  vor.  Immerhin  bildete  die  „Freierklärung“  den  Uebergang
  zur  sogen.  „Bergbaufreiheit“.
Bald  erwiesen  sich  weitere  dem  Bergbau  dienende  und
ihn  schützende  Gesetze  und  Verordnungen  erforderlich,  um  erfahrene ­
  Bergleute  ins  Land  zu  ziehen.  Es  wurde  ihnen  das
Recht  cingeräumt,  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in  einem
gewissen  Bezirk  zu  graben  und  Bergbau  zu  betreiben,  wogegen
sich  der  Rcgalherr  bestimmte  Abgaben  —-  Bergzehnten  —  von
der  Förderung  vorbehielt.  Durch  geschickte  Interessengemeinschaft
auch  mit  dem  Grundherrn,'  dem  man  Freikuxe,  Mitbaurcchte,
Mutungsvorrechtc  und  dergl.  abfrat,  wurde  dann  auch  dieser
Widerstand  überwunden  und  es  entwickelte  sich  aus  dem  Regal
allmählich  die  sogen.  Bergbaufreiheit.  Diese  ging  im
späteren  Mittelalter  soweit,  daß  unter  gewissen  Voraussetzungen,
die  der  Bergbauunternehmer  zu  erfüllen  hatte,  ihm  auf  einfaches
Nachsuchen  hin  die  Bergbauberechtigung  —  das  Bergwerkscigentura
  —  verliehen  werden  mußte.
Die  Entwickelungsstufcn  waren  also:  erst  Bergregal,  dann
Bergregal  neben  Bergbaufreiheit,  zuletzt  mit  wenigen  Ausnahmen
—  z.  B.  der  sogen.  Feldesrescrvation  —  grundsätzlich  Bergbaufreiheit. ­
 1 )  Aber  auch  bis  zuletzt  bewahrten  sich  die  Landesherren
die  Oberaufsicht  über  den  Betrieb.  Es  blieb  vorerst  sogar  die
Oberleitung  des  Bergwerksbetriebes  selbst  in  Händen  der  Bergbehörden ­
  —  sogen.  Direktionsprinzip  —.  Die  Behörden
stellten  den  Betriebsplan  auf,  regelten  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse ­
  und  setzten  die  Preise  für  die  gewonnenen  Mineralien  fest.
Eine  derartige  Zuteilung  von  Grubenfeldern  auf  Grund  der
Bergbaufreiheit  findet  sich  in  den  das  geltende  „Gewohnheitsrecht“ ­
  aufzeichnenden  Bergordnungen  des  13.  und  14.  Jahrhunderts: ­
  Freiberger,  Iglauer 2 ),  Chemnitzer,  Kuttenberger  Bergordnung. ­
  Von  späteren  Bergordnungen  ist  besonders  zu  nennen
die  oberpfälzische  von  1548  und  die  kurtrierische  von  1564.
Die  Verleihung  geschah:  „von  uns  Herren  wegen“  (in  der  Frei*) ­

  Dagegen  vor  allem  Achenbach,  der  zuerst  Bergbaufreiheit  anrammt ­
  und  sie  bereits  auf  die  alte  Markgenossenschaft  zurückführt.
Gegen  ihn  besonders  Arndt,  Sehling.

2 )  Freiberger  Bergrecht  A.,  §  9:  „Wo  egn  man  ercz  suchen  will,
das  mag  her  thun  mit  rechte.“
        <pb n="16" />
        17

bergen)  oder:  „ex  regia  auctoritate  et  libera  voluntate“  (in  der
Iglauer)  oder  „aus  kraft  der  Regalien“  (nach  der  kurtrierischen).
Indem  die  Bergordnungen  so  den  Abbau  an  Private  gestatteten,
untersagten  sie  auf  der  anderen  Seite  strengstens  dem  Grundeigentümer ­
  die  Verhinderung  desselben.  Im  Süden  und  Westen
Deutschlands  nahmen  die  Bergordnungen  des  15.  und  16.  Jahrhunderts ­
  allerdings  „Tisch,  Bett  und  Feuerstatt“  von  der  Bergbaufreiheit ­
  aus  .')  Nach  diesen  Aufzeichnungen  —  ferner  auch
im  älteren  „Bergrecht  von  Trient“  1208,  Bergrecht  des  Harzes
1271  und  in  dem  Schlesischen  Goldrecht  aus  dem  14.  Jahrhundert
—  wurde  die  Berechtigung  zum  Bergbau  im  Wege  des  Schürfens,
Mutens  und  Verleihens  erworben.  Der  erste  Finder  hat  das
Erstfinderrecht,  das  auf  Verleihung  eines  Bergwerksfeldes  in  einer
bestimmten  Ausdehnung  gerichtet  ist.  Alle  diese  aus  dem  Gewohnheitsrechte ­
  hervorgegangenen  Bergordnungen  haben  insoweit ­
  eine  große  Aehnlichkeit,  als  sie  vor  allem  auf  der  .Grundlage
der  Bergbaufreiheit  sich  aufbauen.
Nach  diesen  zahlreichen  Quellen  kann  kein  Streit  darüber
herrschen,  daß  die  Bergbaufreiheit  schon  zu  dieser  Zeit  eine
Grundlage  des  Bergrechts  gewesen  ist.  „Bergbaufreiheit“  war
auch  das  Schlagwort,  mit  dem  der  Bergmann  einen  Widerspruch
des  Grundeigentümers  gegen  Schürfen  und  Bergbau  zurückwies. ä )
Zum  ersten  Male  finden  wir  Ende  des  18.  Jahrhunderts
eine  erschöpfende  gesetzliche  Regelung  des  Bergwerkseigentums ­
  in  dem  für  Preußen  geltenden  Allgemeinen  Landrecht
von  1794,  16.  Titel,  II.  Teil  Abschn.  4  „Vom  Bergregal“.  Ihm
vorhergegangen  waren  die  drei  revidierten  Bergordnungen  Friedrichs ­
  des  Großen.  In  diesen  Gesetzgebungsakten  erreichte  das
Direktionsprinzip  seinen  Höhepunkt.  Der  Gesetzgeber  begründet
in  ihnen  selbst  sein  Bevormundungssystem, :! )  Aus  dem  ersteren,
dem  Allgemeinen  Landrecht,  läßt  sich  deutlich  der  Inhalt  des
Bergwerkseigentums  erfassen.  Das  Allgemeine  Landrecht  II,  16
§  154  gibt  „demjenigen,  der  auf  Grund  eines  Schürfscheins  ein
Erzlager  4 )  erschürft  hat,  die  Befugnis,  zu  verlangen,  daß  ihm
der  Bau  auf  das  entdeckte  Werk,  innerhalb  eines  gewissen
Distrikts,  vorzüglich  vor  allen  verliehen  werde“.  Damit  war
der  Inhalt  des  Bergwerkseigentums  gegeben,  der  Charakter,
das  Wesen,  die  juristische  Konstruktion  des  Bergwerkseigentums

')  Bg.-Ordnung  für  Lothringen  von  1486.  Koch,  Z.  f.  Bergr.,
Bd.  13  (1872),  S.  466;  Achenbach  a.  a.  0.,  S.  81;  'ähnlich  bagr.  und
kurpfälzisches  Recht.
-)  Voelkel,  „Grundzüge“,  S.  17.
3 )  Müller-Erzbach,  S.  98.
4 )  Bemerkenswert  ist,  daß  nunmehr  durch  die  Bergordnungen  und
das  Allgemeine  Landrecht  auch  in  Preußen  die  Kohle  dem  Regal
unterworfen,  also  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  endgültig
entzogen  wurde  und  damit  der  Bergbaufreiheit  mit  Direktionsprinzip
und  dem  Erstfinderrechte  unterlag  (Arndt,  „Bergregal  und  Bergbaufreiheit“. ­
  S.  257).
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        blieb  aber  in  der  Schwebe.  Die  Folge  davon  war,  daß  nunmehr
in  Literatur  und  Praxis  ein  lebhafter  Streit  darüber  entstand.
Inzwischen  kam  mit  der  Abtretung  des  linken  Rheinufers
das  französische  Bergrecht J )  in  Deutschland  zur  Geltung,  das  auf
naturrechtlichen  Anschauungen  beruhte  und  dem  Bergbau  eine,
größere  Bewegungsfreiheit  gab,  als  das  im  übrigen  Deutschland
vorherrschende  Regal  und  die  Bergbaufreiheit  mit  dem  Direktionsprinzip. ­
  Auch  die  Lehren  des  Schotten  Adam  Smith  mit  seiner
Abneigung  gegen  Regalien,  Monopole  und  jeden  staatlichen  Gewerbebetrieb ­
  blieben  nicht  ohne  Einfluß.  Dazu  kam  die  große
Rechtsunsicherheit  und  Zersplitterung  des  Bergrechts.  Neben
dem  Allgemeinen  Landrecht  galten  noch  als  prinzipales  Recht
die  drei  Bergordnungen  Friedrichs  des  Großen  als  Provinzialgesetze ­
  und  das  Gemeine  Recht.  Auch  die  gewaltige  Steuerlast *  2 )
hemmte  den  Bergbau  in  seiner  Entwickelung.  Es  setzte  deshalb
alsbald  eine  liberale  Bergrechtsreform  ein.  Die  Grundlage  gab
der  Grundsatz  der  Stein-Hardenberg’schen  Gesetzgebung:  „wirtschaftliche ­
  Selbständigkeit“.  Damit  war  aber  das  Direktionsprinzip ­
  unhaltbar  geworden.  Die  Regierung  entschloß  sich  auch
zu  einer  liberalen  Gesetzgebung.  Eine  Kabinettsordre  vom  24.
Juli  1826  befahl  mit  den  vorbereitenden  Arbeiten  der  Gesetzesrevision ­
  zu  beginnen.  Bei  der  Neubearbeitung  des  Bergrechts
fand  aber  die  anfangs  beabsichtigte  Beseitigung  des  Direktionsprinzips ­
  später  beim  Staatsministerium  und  den  Oberbergämtern
keine  Billigung  mehr.  Es  kam  bis  zum  Jahre  1846  zu  vier
verschiedenen  von  einander  abweichenden  Entwürfen  eines  neuen
Berggesetzes.  Erst  die  Strömungen  des  Jahres  1848  nahmen  den
ursprünglichen  Gedanken  der  Beseitigung  des  Direktionsprinzips
und  der  Steuerlast  wieder  auf.  Es  kam  zum  5.  und  dann  zum
6.  Entwurf,  der  das  französische  Konzessionssystera  für  das
ganze  Reich  einführen  wollte.  Er  wurde  aber  im  Landtag
1850/51  nicht  erledigt.  Darauf  legte  die  Regierung  keinen  neuen
Entwurf  mehr  vor  und  beschränkte  sich  auf  Einzelgesetze  3 ),  um

')  Vom  28.  Juli  1791  und  21.  April  1810  (Code  Napoleon).
2 )  Nach  einer  Aufstellung  des  früheren  Bergamtsdirektors  in
Wetter,  des  späteren  Staatsministers  Freiherrn  von  Stein,  betrug  die
damalige  Belastung  des  Bergbaues  ca.  22°/o)vom  Bruttowerte  der  Produktion.
3 )  a)  Gesetz  über  die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  auf
Flözen  v.  1.  7.  1821  (als  Vorläufer  dieser  Einzel  gesetze);
b)  Gesetz  über  die  Besteuerung  der  Bergwerke  v.  12.  5.  1851,
wodurch  der  Zehnte  auf  den  Zwanzigsten  herabgesetzt  wurde,
abgeändert  auf  2°/o  durch  Gesetze  v.'  22.5.  1861  und  20.  10.  1862.
c)  Gesetz  über  die  Verhältnisse  der  Miteigentümer  eines  Bergwerks ­
  (sogen.  Miteigentümergesetz)  v.  12.  5.  1851,  das
infolge  Selbstverwaltung  der  Gewerkschaften  und  in  weiterer
Verbindung  mit  dem  Gesetz  v.  21,  5.  1860  (Gesetz  über  die
Beaufsichtigung  des  Bergbaues  durch  die  Bergbehörden  und
das  Verhältnis  der  Berg-  und  Hüttenarbeiter)  das  Direktionsprinzip ­
  zu  Fall  brachte;
d)  Knappschaftsgesetz  vom  10.  4.  1854  und  Bergbauhilfskassengesetz
  vom  5.  6.  1863.

18
        <pb n="18" />
        19

den  dringendsten  Anforderungen  über  Abänderung  des  Bergrechts ­
  gerecht  zu  werden.  Diese  Einzelgesetze  brachten  schließlich ­
  das  Direktionsprinzip  zu  Fall.  Die  Steuerlast  würde  bis
auf  2  v.  H.  des  Bruttoertrages  ermäßigt,  davon  1  v.  H.  Aufs
  i  c  h  t  s  Steuer.
Die  unerträgliche  Rechtszersplitterung  wurde  aber  dadurch
nicht  beseitigt. 1 )  Der  Gedanke  der  Vereinheitlichung  tauchte
wieder  auf  und  im  Jahre  1862  legte  der  1861  vom  Handeisminister ­
  beauftragte  Oberbergrat  Brassert  einen  Entwurf  vor,
der  mit  verschiedenen  Aenderungen  1865  Gesetz  wurde;  „Das
Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten",  am  24.  6.
1865  verkündet,  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  10,  1865.  Das  Gesetz
wurde  in  den  Jahren  1867  bis  1890  auch  in  den  neu  erworbenen
Landesteilen  eingeführt. 2 )  Durch  dieses  Gesetz  ist  das  Bergregal 3 )
—  und  damit  auch  das  Recht  zur  Feldesreservation  und
Distriktsverleihung 4 )  —  endgültig  (§  244  ABG.l  aufgehoben 5 )
worden  und  der  Grundsatz  der  Bergbaufreiheit  zur  vollen  Würdigung ­
  gekommen.  Jedermann  kann  Bergwerkseigentum  erlangen.
Das  Erstfinderrecht  schafft  unter  bestimmten  gesetzlichen  Voraussetzungen ­
  einen  Anspruch  auf  Bergwerksverleihung.  Das
erworbene  Bergwerkseigentum  wird  nach  französischem  Muster
ausdrücklich  dem  Liegenschaftsrechte  unterworfen.  Damit  war
dem  freien  Wettbewerb  endlich  Haus  und  Tür  geöffnet.  Schon
nach  kurzer  Zeit  setzte  ein  Bergwerksunternehmertum  ein,  wie
es  Deutschland  bisher  noch  nicht  erlebt  hatte.  Die  Bergwerke,
besonders  auf  Steinkohle  in  Rheinland  und  Westfalen,  schossen
wie  Pilze  aus  dem  Erdboden  hervor,  und  in  vielen  Gegenden,
wo  früher  ödes  Berg-  und  Heideland  war,  blühte  seit  Ende
des  19.  Jahrhunderts  die  Industrie  in  niegekannter  Größe.  In
der  Technik,  besonders  was  Bohr-,  Förderungs-  und  Wasserhaltungsmaschinen, ­
  Wetterführung  und  Nebenproduktenanlagcn
anbetrifft,  überstürzte  eine  Neuerung  und  Erfindung  die  andere.
Zur  Bekämpfung  des  ungesunden  Wettbewerbes  auf  dem  Kohlenmarkte, ­
  besonders  auch  der  Auslandskonkurrenz,  wurde  am
16./19.  Februar  1893  das  Rheinisch-Westfälische  Kohlensgndikat
gegründet.
Aber  auch  das  Allgemeine  Berggesetz  stellt  wie  das  Allgemeine ­
  Landrecht  nur  den  Inhalt  des  Bergwerkseigentums  fest
(§  54  Abs.  1).  Mit  dessen  Wesen  beschäftigt  es  sich  nicht,
&amp;gt;)  Es  gab  in  Preußen  mehr  als  50  verschiedene  Rechtsgebicte.
2 )  Uebersicht  i.  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  50,  S.  499  ff.
3 )  Mit  Ausnahme  einiger  Standesherren,  §  250  ABQ.,  auch  Art.  VIII,
Abs.  3  der  Novelle  vom  18.  6.  1907.
4 )  cf.  Westhoff-Schlüter,  Anm.  1  zu  §  27  ÄBG.
3 )  Motive  i.  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  IV,  S.  80.  Achenbach,  „Bergrecht“.
S.  106,  108.  Vgl.  auch  §  2  ÄBG.  in  der  alten  Fassung  von  1865,
wonach  der  Staat  nur  wie  ein  Privater  Bergwerke  erwerben  und
betreiben  kann.  Abweichend  Arndt,  „Bergregal“,  S.  298  ff.  Dagegen
Brassert-Gottschalk,  Einl.,  S.  2.
        <pb n="19" />
        20

überläßt  die  Entscheidung  dieser  Frage  vielmehr  der  Theorie,
desgleichen  wie  „der  Akt  der  Erwerbung  des  Bergwerkseigentums“ ­
  rechtlich  aufzufassen  ist 4 )  Besonderen  Einfluß  hierauf  hatte
1900  die  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Nach  Art.
67  E.  G.  BGB.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
dem  Bergrecht  angehören,  unberührt.  Soweit  das  Bergrecht
jedoch  keine  entgegenstchenden  oder  besondere  Bestimmungen
enthält  oder  der  Auslegung  bedarf,  greift  das  BGB.  unbestrittener
Ansicht  ergänzend  ein.  Das  gilt  insbesondere  für  die  rechtliche
Konstruktion  und  den  Erwerb  des  Bergwerkseigentums.  Gemäß
Art.  37  Ziff.  1  A.  G.  zum  BGB.  sind  bestimmte  Vorschriften 8 )
über  Grundstücke  auf  das  Bergwerkseigentum  und  dessen  Erwerb
sogar  ausdrücklich  für  anwendbar  erklärt  worden,  (cf.  §  50  ABG.
in  der  Fassung  vom  18.  6.  1907.)
Zum  Allgemeinen  Berggesetze  erschienen  in  der  Folgezeit,
der.  politischen,  wirtschaftlichen  Lage  und  der  Wichtigkeit  der
Mineralien  für  die  Allgemeinheit  entsprechend,  zahlreiche  Novellen. ­
 8 )  Zu  erwähnen  ist  hier  das  Gesetz  vom  5.  7.  1905
(lex  Gamp),  das  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  eine  Mutungssperre ­
  einführte.  Dieses  Gesetz  war  der  Vorläufer  einer  erneuten
Einschränkung  der  allgemeinen  Bergbaufreiheit  des  ABG.  hinsichtlich ­
  der  Steinkohle  und  Salze.  An  seine  Stelle  trat  die
Novelle  vom  18.  Juni  1907,  wodurch  die  Bergbaufreiheit,  das
Grundprinzip  des  preußischen  Bergrechts,  vom  8.  7.  07  ab  für
die  vorgenannten  Mineralien,  und  das  sind  jetzt  die  weitaus
wichtigsten,  wieder  endgültig  zu  Grabe  getragen  wurde.  Seitdem
hat  der  Staat  ein  Vorbehaltsrecht  an  den  Steinkohlen  und
Salzen  4 ),  letztere  kann,  erstere  soll  er  nach  Bestimmung  der
Novelle  Dritten  übertragen,  was  aber  bisher  nicht  geschehen
ist,  wohl  auch  in  absehbarer  Zeit  kaum  erfolgen  wird.  Eher
geht  die  Tendenz  in  neuester  Zeit,  insbesondere  seit  der  November-Revolution ­
  des  Jahres  1918  dahin,  die  sämtlichen,  auch
bereits  von  Privaten  betriebenen  Bergwerke  dem  alleinigen  Verfügungsrechte ­
  des  Staates  zu  unterwerfen,  sie  zu  „sozialisieren“.
Ob  dies  wirklich  geschieht  —  sei  es  in  Form  einer  Enteignung,
Beschlagnahme  oder  eines  Ankaufs  oder  Verkaufsmonopols  —
steht  noch  dahin.  Die  Durchführung  erscheint  jedenfalls  äußerst
schwierig  und  würde,  da  damit  die  freie  Konkurrenz  ausgeschaltet ­
  wäre,  auch  sehr  nachteilig  für  unsere  Industrie  und
damit  für  unser  Wirtschaftsleben  überhaupt  sein.

•)  Klostermann,  Kommentar  1911,  S.  15;  Motive  des  Regierungsentwurfs ­
  (Hahn,  S.  38).

2 )  Aufzählung  s.'„Klostermann,  ABG.  1911, 5  *  * S.  127,  Anm.  3)  und  S.  128,
Anm.  4)  zu  §  50.

3 )  Aufzählung  s.  Klostermann  a.  a.  0.,  S.  6,  „Abänderungen  des
Berggesetzes“.

4 )  Ausgenommen  in  Ostpreußen,  Pommern,  Brandenburg  und

Schleswig-Holstein,  wo  es  aber  solche  kaum  gibt.
        <pb n="20" />
        21

In  keinem  Falle,  weder  bei  der  Novelle  1907  noch  der
neuerlichen  „Sozialisierung“,  kann  man  aber  von  einem  Wiederaufleben ­
  des  Bergregals  sprechen. 1 )  Gegen  diese  Ansicht  spricht
schon  das  Bestehenbleiben  des  §  250  ABG.,  der  das  Regal
der  Standesherren  als  Ausnahme  nach  wie  vor  aufrecht  erhält. ­
  Hätte  der  Gesetzgeber  das  Wiederaufleben  des  Bergregals
beabsichtigt,  dann  wäre  der  Artikel  VIII  Abs.  2  der  Novelle
von  1907  wegen  der  Rechte  der  Standesherren  in  der  bestehenden
Fassung  unverständlich.  Das  gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  der
Novelle,  daß  der  Staat  in  seiner  Eigenschaft  als  Unternehmer
—  Fiskus  —  selbst  die  Verleihung  wie  ein  Privatunternehmer
nachsuchen  muß,  wenn  auch  unter  erleichterten  Bedingungen.
Wäre  die  Novelle  aber  eine  Rückkehr  zum  Regal,  dann  wäre
eine  solche  besondere  Verleihung  absurd.  Gegen  eine  damit
zusammenhängende  Trennung  des  Staates  als  Fiskus  —  (als
Privatunternehmer,  als  Subjekt  privatrechtlicher  Beziehungen)  —
und  als  öffentlichrechtliche  Korporation  —  (als  ein  Subjekt  staatsund
  völkerrechtlicher  Beziehungen  nach  innen  und  außen,  als
Inhaber  der  Hoheitsrechte)  —  bestehen  keine  Bedenken,  sie  dürfte
auch  anerkannten  Rechts  sein.  Man  denke  nur  an  die  sogen.
„Verstaatlichung“  der  Bergwerksgesellschaft  „Hibernia“  in  Herne
im  Jahre  1917,  die  rechtlich  nur  einen  p  r  i  va  t  r  ec  h  tl  i  c  h  en
Erwerb  mit  allen  Rechten  und  Pflichten,  nicht  den  Anfall  eines
Regals  oder  einen  öffentlichrechtlichen  Akt  darstellt.  Auch  der
Staat  als  Eisenbahnunternehmer  ist  nicht  eine  Organisation  oder
gar  ein  Organ  des  Staates  als  öffentlichrcchtliche  Einrichtung,
sondern  lediglich  als  Fiskus,  als  Privatunternehmer,  als  Rechtsnachfolger ­
  vieler  privater  Eisenbahngesellschaften.  Auch  der
Fiskus  als  solcher  übt  z.  B.  nicht  das  Enteignungsrecht  kraft
eigenen  Rechts  aus,  sondern  kraft  des  Hoheitsrechts  des  Staates.
Das  Enteignungsrecht  wird  dem  Fiskus  für  jede  Eisenbahnstrecke
durch  Gesetz  oder  Verordnung  besonders  verliehen.  Der  Eisenbahnfiskus
  klagt  und  wird  verklagt  wie  ein  Privatunternehmer.
Das  gleiche  gilt  auch  in  seiner  Eigenschaft  als  Bergfiskus,  von
dem  streng  die  Bergbehörden  als  öffentlichrechtliche  Organe  des
Staates  als  Inhaber  der  Hoheitsrechte  zu  unterscheiden  sind.
Die  Novelle  von  1907  sichert  dem  Staate  einen  großen  Besitz
von  (250)  Stcinkohlenfeldern  und  die  unvergebenen  Salze  vorläufig ­
  ganz.  Hiermit  ist  v  aber  lediglich  eine  Mutungssperre  für
diese  Mineralien  eingeführt.  Ein  Dritter  kann  diese  Mineralien
nicht  mehr  schürfen  und  muten,  also  auch  selbständig  kein
neues  Bergwerkseigentum  erwerben.  Die  bisher  erworbenen
Rechte  Dritter  bleiben  jedoch  unberührt.  Auch  aus  der  Fassung
der  Novelle  ist  auf  eine  Rückkehr  des  Gesetzgebers  zum  Regal
nicht  zu  schließen.  Es  wird  lediglich  ein  ausschließliches  Vorbehaltsrecht ­
  des  Staates  begründet.  An  der  Bedeutung

*)  Vgl.  Haniel,  S.  18.
        <pb n="21" />
        22

des  Inhalts,  Umfangs  und  des  Wesens  des  Bergwerkseigentums
als  solchen  ist  jedenfalls  nichts  geändert  worden.  Die  Novelle
war  erforderlich  geworden,  weil  die  Absicht  des  früheren  Gesetzes, ­
  jedermann  Zugang  zu  den  Bodenschätzen  zu  gewähren,
durch  die  drohende  Entstehung  umfangreicher  Schürfmonopole,,-großer
  Bohrgesellschaften  in  das  Gegenteil  verkehrt  wurde. 1 )
Dieser  Rechtszustand  ist  bis  heute,  1918/19,  bestehen  geblieben

III.  Die  verschiedenen  Theorien  über  die
Rechtsnatur  der  Mineralien.
1.  Allgemeines.
Ueber  die  Rechtsnatur  der  Mineralien 2 )  ist  im  ABG.  keine
Bestimmung  getroffen.  Das  ABG.  unterscheidet  nur  zwischen
Mineralien,  die  dem  Grundeigentum  entzogen  sind  und  solchen,
die  seinem  alleinigen  Zugriffe  auf  Grund  seines  Eigentumsrechts
unterliegen.  Die  ersteren  nennt  man  als  Gegenstand  des  früheren
Regals  oder  der  heutigen  Verleihung  auch  regale  oder  verleihbare, ­
 3 )  Davon  auszugehen  ist,  daß  die  ungebrochenen  Mineralien
als  solche  feste  und  natürliche  Bestandteile  des  Erdkörpers  in
seiner  Gesamtheit  sind.  Nach  dessen  Zusammensetzung,  der
geologischen  Entwickelung  und  der  Entstehung  der  Mineralien
ist  nach  dem  Naturrecht  nichts  anderes  anzunehmen.  Grundsätzlich ­
  gehören  auch  nach  dem  geltenden  bürgerlichen  Rechte
alle  Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  dem  Eigentümer
desselben  (§§  905,  1037  Abs.  II,  1038  Abs.  II  BGB.).  Denn  als
Gegenstand  des  Eigentumsrechts  ist  der  Erdkörper  anzusehen,
der  durch  gerade  Linien  an  der  Erdoberfläche  und  nach  der
ewigen  Teufe  durch  senkrechte  in  diesen  Linien  errichtete  Ebenen
begrenzt  wird 4 )  (§  905  BGB.).  Alles,  was  dieser  Erdkörper
umfaßt,  gehört  dem  Grundeigentümer.  Es  würden  also  auch  die
Mineralien  als  natürliche  Bestandteile  des  Erdkörpers  hiernach  im
Eigentum  des  Grundeigentümers  stehen,  dem  auch  §  57  11  ABG.
diejenigen  nicht  regalen  Mineralien  zuerkennt,  die  der  Bergwerksbesitzer ­
  in  Ausübung  seines  Rechts  mitgewinnt,  aber  nicht  verwenden ­
  will.  Da  jedoch  nach  Art.  67  E.  G.  BGB.  die  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften  des  Bergrechts  in  Kraft  geblieben  sind
und  nach  diesem  (§  1  ABG.)  die  sog.  regalen  Mineralien  dem

')  Müller-Erzbach,  S.  108.
2 )  Mineralien  hier  als  Sammelname:  alle  Fossilien.  Metalle.  Erze,
Salze,  Inflammabilien,  bergfreie  und  nicht  bergfreie.
3 )  Auch  „bergfreie“,  sie  liegen  „im  Bergfreien“,  solange  sie  nicht
verliehen  sind.
*)  In  Wirklichkeit  ist  es,  da  der  Erdkörper  die  Form  einer  Kugel
hat,  natürlich  ein  Kugelausschnitt,  ein  Kegel  mit  dem  Erdmittelpunkt
als  Spitze.
        <pb n="22" />
        23

Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  entzogen  sind 1 ),  fragt
es  sich,  ob  durch  diese  ausdrückliche  bergrechtliche  Gesetzesbestimmung ­
  eine  andere  Rechtsnatur  dieser  Mineralien  konstruiert
worden  ist.  Unbestritten  ist,  daß  die  regalen  Mineralien  nach
ihrer  Trennung  dem  Bergwerksbesitzer  zu  Eigentum  gehören.
Die  Streitfrage  ist,  als  was  sie  rechtlich  vor  ihrer  Trennung
von  der  Lagerstätte  aufzufassen  sind.  Hierbei  ist  wieder  zu
unterscheiden  zwischen  den  ungebrochenen  regalen  Mineralien
vor  und  nach  der  Verleihung.
In  den  Motiven  zum  endgültigen  Entwurf  zum  ABG.  heißt
cs:  „Lediglich  der  wissenschaftlichen  Tätigkeit  muß  es  überlassen ­
  bleiben,  die  den  Vorschriften  des  Berggesetzes  zugrundeliegenden ­
  Theorien  zu  entwickeln,  die  Begriffe  und  das  System
aus  diesen  Vorschriften  zu  konstruieren.  Das  Berggesetz  hat
um  so  weniger  Veranlassung,  sich  auf  dieses  Gebiet  theoretischer
Erörterungen  zu  begeben,  als  gerade  hier  die  Meinungen  sich
noch  nicht  geeinigt  haben  und  namentlich  darüber  auscinandergchen,
  wie  der  Akt  der  Erwerbung  des  Bergwerkscigenturas
und  letzteres  selbst  rechtlich  aufzufassen  und  ob  davon  auszugehen ­
  sei,  daß  die  dem  Berggesetz  unterworfenen
Mineralien  als  herrenlose  Sachen  oder,  solange
sie  sich  noch  ungewonnen  auf  ihrer  natürlichen
Lagerstätte  befinden,  als  Bestandteile  des  Grund
und  Bodens  angesehen  werden  müssen.“  Dementsprechend ­
  begnügt  sich  das  ABG.  in  §  1  auch  lediglich  mit  der
Bestimmung:  „Die  nachstehend  bezeichnctcn  Mineralien  sind
von  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen.“
Da  eine  weitere  gesetzliche  Regelung  bis  heute  nicht  erfolgt  ist,
so  sind  die  früheren  Streitfragen  in  der  Theorie  unvermindert
bestehen  geblieben.  Hierher  gehören  die  sogenannte  ,,Pars-fundi-Theorie“,
  die  Theorie  vom  Staatseigentum  und  die  „Res-nullius-Theoric“.
  '
2.  Die  ,,Pars-fundi-Theorie“.
Wie  schon  der  Ausdruck  besagt,  sehen  die  Vertreter  dieser
Ansicht 2 )  die  nicht  getrennten  Mineralien  auch  rechtlich  als
Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  an.  Zur  Begründung  ihrer
Ansicht  führen  sie  die  natürliche  Ablagerung  der  Mineralien  ins
Feld,  die  deshalb  auch  das  BGB.  §§  905,  1037  II,  1038  II  als
Bodenbestandteile  betrachtet.  Was  liege  da  näher,  als  daß  das
Eigentum  am  Grund  und  Boden  auch  die  als  dessen  Bestandteile ­
  anzusehenden  Mineralien  mitumfasse.  Als  besondere  Rechtsobjekte ­
  könnten  die  Mineralien  nicht  gedacht  werden,  solange
sie  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  sich  befänden,  also  noch
')  Hiermit  stimmen  die  meisten  Berggesetze  Deutschlands  überein,
vgl.  z.  B.  §§  1,  39  des  sächsischen  ABG.
*)  Achenbach,  Oppenhoff,  Brassert,  Laspeyres,  Fürst,  Thielmann,
Stobbc.  (letzterer  aber  nur  in  der  1.  und  2.  Aufl.,  in  der  3.  Aufl.
ist  die  Ansicht  aufgegeben).
        <pb n="23" />
        24

fest  mit  dem  Boden  verwachsen  wären.  Im  Gegenteil  erstrecke
sich  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  unbegrenzt  in  die
Tiefe,  „ewige  Teufe“,  und  so  gehöre  auch  alles  zum  Grundeigentum, ­
  was  sich  innerhalb  dieser  Begrenzung,  mit  dem  Grund
und  Boden  fest  verbunden,  befände.  Ferner  spreche  die  Tatsache
dafür,  daß  der  Eigentümer  über  die  nicht  regalen  Mineralien
nach  seinem  Belieben  verfügen  darf.  Auch  die  regalen  Mineralien ­
  seien  unter  Umständen  hiervon  nicht  ausgenommen,  z.  B.
wenn  der  Eigentümer  in  ordnungsmäßiger  Ausübung  seines
Eigentumsrechts  Ausschachtungen  oder  dergleichen  auf  seinem
Grund  und  Boden  vornimmt,  so  könne  er  über  dabei  gefundene
regale  Mineralien  verfügen. 1  2 )
Diese  Ansicht  steht  jedoch  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  des  ABG.  (§  1)  im  Widerspruch.  Diese  deuten  vielmehr
gerade  auf  die  gegenteilige  Ansicht  hin.  Denn  wenn  die  regalen
Mineralien  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  auch  Bestandteile
des  Grundeigentums  sein  würden,  dann  sind  sie  jedenfalls  durch
positive  gesetzliche  Bestimmungen  aus  dieser  Rechtssphäre  herausgehoben ­
  worden.  Zwar  bestimmt  §  1  Preuß.  ABG.  nur:  „Die
nachstehend  bezeichncten  Mineralien  sind  vom  Verfügungsrecht ­
  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen“.  Das  Eigentumsrecht ­
  an  einer  Sache  umfaßt  aber  das  alleinige  ausschließliche
und  vollständige  Verfügungsrecht  über  eine  Sache. 3 )  Dieses
Verfügungsrecht  kann  wohl  ganz  oder  zum  Teil  übertragen,
aber  nicht  ausgeschlossen  werden,  oder  das  Hauptmerkmal,  der
Inhalt,  wäre  dem  Eigentumsrecht  genommen  und  damit  auch
dieses  gegenstandslos  geworden.  Die  vom  Verfügungsrecht  des
Grundeigentümers  kraft  Gesetzes  ausgeschlossenen  Mineralien
können  also  rechtlich  nicht  zum  Grundeigentum  gehören.
Diese  Ansicht  deckt  sich  auch  mit  der  historischen  Entwickelung,
nach  der  schon  im  früheren  Altertum  die  abbauwürdigen  Mineralien ­
  in  Deutschland  Gegenstand  besonderer  Rechte  waren  und
abgebaut  wurden,  als  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden  im
heutigen  Sinne  noch  gar  nicht  bestand.  Auch  in  der  Folgezeit
sind  in  Deutschland  die  abbauwürdigen,  wertvollen,  regalen
Mineralien,  grundsätzlich  wenigstens,  niemals  Gegenstand  des
Grundeigentums  gewesen.  Wohl  hat  der  Gesetzgeber  oder  das
Gewohnheitsrecht  hier  und  da  gewisse  minderwertige  Mineralien
—  so  auch  heute  noch  —  dem  Grundeigentümer  belassen.  Auch
hinsichtlich  mancher  regalen  Mineralien  gab  es  hier  und  da,
wie  auch  heute  z.  B.  beim  Braunkohlenbergbau,  Ausnahmen
von  der  Regel.  Grundsätzlich  hat  aber  der  Gesetzgeber  die  regalen ­
  Mineralien  dem  Eigentümer  entzogen  oder  vielmehr  das
jüngere  Eigentum  davon  ausgeschlossen.  Nach  dieser  Richtung
spricht  heute  sich  das  Bagr.  Berggesetz  klar  und  deutlich  aus,

&amp;gt;)  vgl.  Laspegres,  S.  30  ff.
2 )  cf.  Baron,  Z.  f.  Bergr.,  19,  S.  15  ff„  Sehling,  S.  38.
        <pb n="24" />
        25

wenn  cs  bestimmt:  „Das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  bezieht
sich  nicht  auf  die  nachstehend  bezeichnctcn  Mineralien“.  Das
gleiche  gilt  von  dem  Sachs.  Bcrggestez  in.  §  12:  „alle  übrigen
Mineralien  gelten  als  Bestandteile  des  Grundstücks,  unter  welchem
sie  sich  befinden.“
Auch  nach  Preuß.  Recht  darf  der  Grundeigentümer  im
Gegensatz  zu  seinem  Eigentum  am  Grund  und  Boden  keinen
zum  Abbau  berechtigten  Dritten  von  der  Verfügung  über  die
unter  seinem  Grundstück  anstehenden  regalen  Mineralien  ausschließen.
  Im  Verleihungsvcrfahren,  auch  bei  der  Feldesstreckung,
braucht  er  nicht  einmal  benachrichtigt,  viel  weniger  hinzugezogen
zu  werden.  Er  erhält  auch  keine  Entschädigung  für  die  von
einem  Dritten  gewonnenen  Mineralien.  Vielmehr  steht  ihm  nur
dann  eine  Entschädigung  (§  148,  §  137  ff.  ABG.)  zu,  wenn  ihm
sein  Grund  und  Boden  zum  Zwecke  des  Bergbaues  genommen
oder  durch  den  Bergbau  beschädigt  wird.  Will  er  selbst  Bergbau ­
  betreiben,  so  muß  ihm  das  Bergwerkseigentum  genau  so
wie  jedem  Dritten  verliehen  werden,  selbst  wenn  die  Mineralien
unter  seinem  Grund  und  Boden  anstchcn.  Er  würde  sich  sogar
nach  dem  Gesetze  über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung
und  Aneignung  von  Mineralien  vom  26.  März  1856  strafbar
machen,  wenn  er  auf  seinem  Grund  und  Boden  in  der  Absicht
der  Gewinnung  auf  regale  Mineralien  ohne  besondere  Verleihung
Bergbau  betriebe.  Andererseits  würde,  wenn  man  die  Mineralien
rechtlich  dem  Grundeigentum  zurechnen  wollte,  der  Verlcihungsakt
  einer  Enteignung  des  Grund  und  Bodens  gleichstehen,  wofür
dem  Eigentümer  eine  Entschädigung  zuzubilligcn  wäre,  die  ihm
aber  tatsächlich  niemals  gewährt  wird, 1 )  Auch  die  ausdrückliche ­
  Vorschrift  in  §  50  ABG.,  daß  bestimmte  gesetzliche  Bestimmungen ­
  über  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  auf  das
Bergwerkseigentum  Anwendung  finden  sollen,  wäre  eine  höchst
überflüssige  Gesetzesbestimmung,  wenn  die  „Pars-fundi-Theorie“
das  Richtige  träfe.  Ferner  ist  zu  beachten,  daß  nicht  der  Grundeigentümer, ­
  sondern  nur  der  Beliehene  einen  Herausgabeanspruch
gegen  den  Bergwerksbesitzer  hat,  der  ihm  nicht  verliehene
Mineralien  mitgewinnt 2 )  (§§  56,  57  ABG.).
3.  Die  Theorie  vom  Staatseigentum.
Die  Theorie,  daß  die  Mineralien  ursprünglich  dem  Staate
zustchen,  ist  früher  sehr  verbreitet  gewesen.  Sie  wird  in  neuester
Zeit  aber  nur  noch  von  Arndt 3 )  verfochten.  Seiner  Ansicht,
die  er  eingehend  begründet,  ist  Schling 4 )  entgegen  getreten.
Ö  Baron,  Z  f.  Bergr.  19.  S.  153,  Schling,  S.  37,  'cf.  auch  §§  224  ff.,
ABG.
2 )  vgl.  Stobbe,  3.  Auf!.,  S.  549.
3 )  Arndt,  „Zur  Geschichte  und  Theorie  des  Bergregals  und  der
Bergbaufreiheit“,  Halle  1879,  S.  279  ff.
4 )  Sehling,  „Die  Rechtsverhältnisse  an  den  der  Verfügung  des
Grundeigentümers  nicht  entzogenen  Mineralien“.  1904,  S.  41  ff.
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        26

Sehling  widerlegt  die  Änsicht  Arndts,  daß  die  in  Preußen  und
Frankreich  herrschende  Praxis  der  Gerichte,  die  ohne  Verleihung ­
  gewonnenen  Mineralien  dem  Staate  zuzusprechen,
ein  Beweis  dafür  sei,  daß  diese  Mineralien  dem  Staate  gehörten.
Wohl  gemerkt  handelt  es  sich  herbei  stets  um  unberechtigt
gewonnene  Mineralien,  also  bewegliche  Sachen,  die  als  solche
gar  nicht  mehr  „ins  Bergfreic“  zurückfallen  können.  Denn  im
„Bergfreien“  liegen  die  regalen  Mineralien  nur  solange,  als  sie
sich  noch  ungebrochen  und  unverliehen  auf  ihrer  natürlichen
Ablagerung  befinden.  Das  Bergrecht  entzieht  diese  Mineralien
dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  nur  zugunsten  des
etwa  später  Beliehenen.  Mangels  einer  Verleihung  und  nach  ihrer
Gewinnung  gehören  die  Mineralien  also  weder  dem  Grundeigentümer, ­
  noch  liegen  sic  im  Bergfreien.  Sie  sind  bewegliche
Sachen  geworden  —  wobei  die  unberechtigte  Gewinnung  keine
Rolle  spielt  —  und  stehen  in  niemandes  Eigentum.  Da  aber
wegen  ihres  Wertes  ihre  Verwendung  im  allgemeinen  Interesse
liegt,  hat  man  sie  als  solche  —  als  unberechtigt  gewonnene,
bewegliche  Sachen  —  dem  Staate,  als  dem  Intcresscnvcrtreter
der  Allgemeinheit,  zugesprochen,  nicht  weil  sie  rechtlich  bereits
in  dessen  Eigentum  gestanden  haben.  Das  Allgemeine  Landrecht
(§  1  Tit.  16  des  II.  Teils)  hat  diesen  Fall  insoweit  besonders
geregelt,  als  -cs  auf  herrenlose  Sachen,  „die  noch  in  keines
Menschen  Eigentum  gewesen  sind,  dem  Staate  ein  vorzügliches
Recht  zum  Besitze“  gibt.  Vielleicht  mag  dies  für  die  Gerichtspraxis ­
  vor  Inkrafttreten  des  BGB.  mitbestimmend  gewesen  sein.
Ein  Schluß  darauf,  daß  auch  vor  der  unberechtigten  Gewinnung
die  Mineralien  im  Eigentum  des  Staates  gestanden  haben,  läßt  sich
aus  dieser  gesetzlichen  Bestimmung  des  ALR.  nicht  herleiten.
Nach  ALR.  gehörte  ferner  das  Bergwerksregal  zu  den  niederen
Regalien.  Hierunter  verstand  es  die  Nutzungsrechte  an  den
Land-  und  Heerstraßen,  Strömen,  Meeresufern,  Häfen,  konfiszierten ­
  Gütern,  Geldstrafen,  Abzugsgeldern  und  an  gewissen
Arten  herrenloser  Sachen  (§§  21  bis  24,  Tit.  14  Teil  II
ALR.),  wozu  gemäß  §  6  Titel  16  Tejl  II  auch  die  unterirdischen ­
  Schätze  der  Natur,  auf  welche  noch  niemandem  ein
besonderes  Recht  verliehen  worden  ist,  zählen.  Es  ist  also
nicht  ein  Eigentumsrecht,  das  der  Staat  an  den  regalen
Mineralien,  wenn  man  sie  zu  diesen  Schätzen  der  Natur  rechnen
will,  besitzt.  Es  stand  vielmehr,  wie  §  22,  Tit.  14  sich  ausdrückt, ­
  nur  das  ausschließliche  Recht,  die  Mineralien  als  herrenlose ­
  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen  und  sie  zu  seinem  Vorteile  zu
benutzen,  dem  Staate  zu.
In  dem  heute  geltenden  Rechte  fehlt  aber  jegliche  Bestimmung
darüber,  ob  und  inwieweit  der  Staat  ein  Recht  auf  Benutzung
oder  Aneignung  herrenloser  Sachen  oder  nicht  verliehener  regaler
Mineralien  hat.  Auch  nach  der  Novelle  von  1907  muß  er  sich
das  Bergwerkseigentum  noch  besonders  verleihen  lassen.  Würden
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        27

die  Mineralien  schon  vorher  in  seinem  Eigentum  stehen,  dann
wäre  eine  Verleihung,  durch  die  das  Eigentum  erst  begründet
wird,  überflüssig.  Es  können  also  auch  nach  heutigem  Recht
nicht  die  festen,  ungewonnenen  Mineralien  mangels  jeglicher ­
  gesetzlichen  Bestimmung  als  von  Anfang  an  im  Eigentum
des  Staates  stehend  betrachtet  werden.  Das  gleiche  gilt,  wenn
man  die  geschichtliche  Entwickelung  des  Bergrechts  zum  Beweise ­
  heranziehen  will,  wonach  aus  der  absoluten  königlichen
Gewalt  über  alles  Privat-  und  Bergwerkseigentum  schließlich
die  „Bergbaufreiheit“  zur  Geltung  kam.  Ein  Eigentum  des
Staates  an  den  Mineralien  neben  der  Bergbaufreiheit  ist  aber
nicht  gut  denkbar.  Es  wäre  sonst  ein  Eigentum,  an  dem  der
Staat  selbst  kein  Recht  hätte.  Auch  spricht  der  heute  und
bereits  im  Mittelalter  gebräuchliche  Ausdruck  des  Bergmannes  dagegen: ­
  „Die  nicht  verliehenen  Mineralien  liegen  „im  Bergfreien“,
  ein  Ausdruck,  der  besagt,  daß  noch  keinem  ein  Eigentum ­
  an  ihnen  zusteht.
Der  Gegenbeweis  Sehlings 1 ),  daß  derjenige,  der  sich
unberechtigt  Mineralien  aneignet,  einen  Diebstahl  oder  Unterschlagung ­
  begehen  würde,  wenn  die  Mineralien  im  Eigentum
des  Staates  ständen,  dürfte  jedoch  nicht  stichhaltig  sein.  Denn
gleichgültig,  ob  man  ein  Eigentum  des  Staates,  des  Grundeigentümers, ­
  des  Beliehenen  oder  niemandes  an  den  ungebrochenen, ­
  regalen  Mineralien  annehmen  will,  die  nicht
gewonnenen  Mineralien  sind  und  bleiben  auf  ihrer  natürlichen
Ablagerung  stets  unbewegliche  Sachen.  An  unbeweglichen ­
  Sachen  kann  aber  weder  eine  Unterschlagung,  noch
ein  Diebstahl  begangen  werden.  Nimmt  man  aber  die  eigene
Ansicht  Sehlings  als  richtig  an,  nach  der  die  ungewonnenen
Mineralien  „fingiert  bewegliche“  Sachen  sind,  so  ist  ebenfalls ­
  ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  unmöglich,  da  etwas
„Fingiertes“  nicht  gestohlen  werden  kann.  Es  ist  also  nur  der
Schluß  gerechtfertigt,  daß  wegen  der  bisherigen  Straflosigkeit
von  unberechtigten  Gewinnungsmaßnahmen  und  aus  obigen
Gründen,  nach  denen  bei  einer  unberechtigten  Gewinnung  regaler
Mineralien  das  besondere  Merkmal  des  Diebstahls  und  der
Unterschlagung,  die  Beweglichkeit  der  Sachen,  fehlte,  sich  ein
Gesetz  als  notwendig  erwies,  das  dieses  Delikt  besonders  mit
Strafe  bedrohte 2 )  (Preuß.  Gesetz  vom  26.  Aug.  1856  G.  S.
S.  293).  Unrichtig  ist  aus  gleichem  Grunde  auch  die.  weitere
Ansicht  Sehlings 3 ),  wenn  er  aus  der  Notwendigkeit  und  dem
Erlasse  dieses  Gesetzes  die  Folgerung  zieht,  daß  das  positive
Recht  unmöglich  ein  Eigentum  des  Grundeigentümers  oder  des

’)  S.  46.
s )  cf.  auch  §  370  II  Str.-G.-B.,  wonach  auch  derjenige,  welcher
nichtregalc  Mineralien  fortnimmU  nicht  wegen  Diebstahls  oder
Unterschlagung  bestraft  wird.
s )  Schling,  S.  47.
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        28

Staates  oder  überhaupt  irgend  ein  Eigentum  an  diesen  Mineralien
habe  annehmen  können,  solange  sie  noch  nicht  durch  einen
besonderen  Akt,  dem  der  Gewinnung,  in  die  Eigentumssphäre
des  Berechtigten  gebracht  seien.  Denn,  wie  wir  weiter  unten
sehen  werden,  ist  ein  Eigentum  an  den  Mineralien  trotz  ihrer
Unbeweglichkeit  vor  der  Gewinnung  mit  der  Rechtskraft  der
Verleihung  rechtlich  gegeben.
Die  Theorie  vom  Staatseigentum  an  den  Mineralien  ist  also
ebenfalls  nicht  haltbar.  Sie  wird  auch  in  letzter  Zeit  von  keinem
anerkannten  Bergrechtler  außer  Arndt  mehr  vertreten.
4.  Die  Hes-millius-Theorie.
Diese  Theorie  von  der  Herrenlosigkeit  der  Mineralien  ist
die  verbreitetste  in  neuerer  Zeit.  Ihre  Hauptvertreter  sind  Haniel,
Baron 1 ),  Westhoff-Schlüter,  Sehling,  Müller-Erzbach  und  von
den  älteren  Schriftstellern  Beseler,  Gerber,  Dernburg  2 ),  Windscheid, ­
  Förster-Eccius  3 ).  Alle  sehen  die  noch  ungebrochenen  in
der  Erde  liegenden  Mineralien  als  herrenlose  Sachen  an.  Sie
führen  zur  Begründung  an;  schon  das  gegen  die  anderen  Theorien ­
  Vorgetragene  müsse  zu  diesem  Schlüsse  führen,  da  darnach
nur  diese  eine  Annahme  übrig  bliebe.  Die  Gründe  für  die
Herrenlosigkeit  der  Mineralien  wären  gewissermaßen  schon  in
den  Ausführungen  gegen  die  anderen  Theorien  mitenthalten. 4 )
Die  Anhänger  der  anderen  Theorien  machen  in  der  Hauptsache ­
  gegen  die  Herrenlosigkeit  der  Mineralien  geltend,  daß
diese  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  nicht  als  selbständige
Sachen  aufzufassen  und  deshalb  auch  keine  Sachen  im  Rechtssinne ­
  seien,  daß  ferner  ihr  Vorhandensein  und  ihre  Lagerstätte
nicht  feststehe.  Demgegenüber  führen  die  Vertreter  der  Herrenlosigkeits-Theorie, ­
  insbesondere  Sehling,  aus,  daß  zwar  die
ungebrochenen  Mineralien  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  nach
Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  seien,  daß  jedoch  positive
Gesetzesbestimmungen  sie  aus  der  Sphäre  des  Grundeigentums
heraushöben.  Diese  Ansicht  ist  an  sich  nicht  von  der  Hand  zu
weisen.  Denn  die  Souveränität  des  Gesetzes  hat  unzweifelhaft
diese  Macht.  Nirgends  ist  jedoch  im  positiven  Recht  gesagt,
daß  die  Mineralien  herrenlos  sind  oder  rechtlich  als  solche
zu  gelten  hätten.  Diese  Ansicht  bleibt  immer  nur  eine  Schlußfolgerung ­
  aus  den  vorhandenen  gesetzlichen  Bestimmungen,  die
diese  Frage  wohlweislich  und  mit  Absicht  übergehen. 5 )  Sie
behandeln  die  Mineralien  lediglich  als  besondere  Rechtsobjekte
und  scheiden  sie  völlig  aus  dem  Grundeigentum  aus,  und  zwar
von  vornherein,-  ehe.sie  in  eine  Rechtsbeziehung  zu  einer  Person
&amp;gt;)  Z.  T.  Bergr.  19,  S.  43.
2 )  „PreuB.  Privatrecht“  I,  637  —  638.
3)  3  153
4 )  Schling,  S.  50  III.  '‘i
5 )  vgl.  Motive;  hier  S.  20.23,  34.
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        29

getreten  sind.  Wenn  aber  von  den  Vertretern  der  Herrenlosigkeits-Theorie ­
  weiter  behauptet  wird,  die  Mineralien  seien  bewegliche ­
  herrenlose  Sachen,  oder  sie  würden,  wie  Sehling
ausführt 1 ),  als  bewegliche  „fingiert“,  so  tut  man  sowohl  der
Natur  als  auch  dem  geltenden  Rechte  Gewalt  an.  Die  Natur
spricht  gegen  eine  Beweglichkeit  der  ungebrochenen  Mineralien
und  aus  dem  geltenden  Rechte  ist  Bestimmtes  für  diese  Ansicht
nicht  zu  ersehen.  Gewiß  kann  das  Gesetz  der  Natur  nach
unbeweglichen  Sachen  den  Charakter  von  beweglichen  geben.
Will  es  aber  derart  feststehende  natürliche  Begriffe  umwerfen,
oder  auch  nur  anders  „fingieren“,  so  muß  dies  bestimmt  und
unzweifelhaft  im  Gesetze  zum  Ausdruck  kommen.
Soweit  das  Allgemeine  Landrecht  in  Frage  kommt,  kann  aus
der  bloßen  Einführung  des  Bergregals  in  die  Rubrik  der  Rechte
des  Staates  auf  herrenlose  Güter  und  Sachen  (Teil  II  Titel  16)
noch  nicht  ohne  weiteres  auch  die  Beweglichkeit  der  Mineralien
gefolgert  werden.  Zwar  rechnet  das  ALR.  in  §  6  II  16  „unterirdische ­
  Schätze  der  Natur“,  auf  welche  noch  niemandem  ein
besonderes  Recht  verliehen  worden  ist,  zu  den  herrenlosen
Sachen.  Damit  ist  aber  für  die  Beweglichkeit  der  Mineralien
nichts  bewiesen,  denn  unterirdische  Schätze  der  Natur  können
auch  unbewegliche  Sachen  sein.  Im  ABG.  für  Preußen  und
im  BGB.  ist  über  die  Rechtsnatur  der  ungebrochenen  regalen
Mineralien  nichts  gesagt.  Es  ist  auch  nicht  ersichtlich,  warum
dies  hätte  geschehen  sollen.  Muß  denn  das  Bergrecht,  ein  seit
altersher  stets  besonders  behandeltes  Recht,  das  älter  ist  als
das  Grundeigentum  und  Formen  und  rechtliche  Eigentümlichkeiten
im  Laufe  der  Jahrhunderte  gezeitigt  hat,  wie  kaum  ein  anderes
Recht,  nun  unbedingt  dem  später  entwickelten  bürgerlichen  Rechte
angepaßt  werden?  Kein  Recht  hat  seine  Besonderheiten  so
ausgeprägt  und  so  behalten,  wie  das  Bergrecht.  Schon  der
Sprachgebrauch  des  Bergmannes,  der  seit  altersher  besteht,  ist
dem  Laien  ein  Rätsel.  Die  Eigenart,  Sonderstellung  und  Technik
des  Beigbaus  verlangen  aber  auch  ein  besonderes  Recht.  Tatsächlich ­
  und  rechtlich  ist  der  Bergbau  auch  stets  besonders
behandelt  worden  und  noch  in  neuester  Zeit  ist  es  nicht  möglich ­
  gewesen,  die  eigenartigen,  bergrechtlichen  Verhältnisse,  die
teils  dem  öffentlichen  Recht,  teils  dem  Zivilrecht  angehören,  in
allen  deutschen  Staaten  einheitlich  zu  regeln,  geschweige  denn,
sic  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Recht  unterzuordnen.  Im
Bergrecht  selbst  lassen  sich  nicht  einmal  die  Grenzen  zwischen
öffentlichem  und  privatem  Recht  ziehen.  Schon  in  der  älteren
Literatur  war  ein  Bestreben,  das  deutsche  Bergrecht  nach  den  nur
mangelhaft  aufgefaßten  Grundsätzen  des  römischen  Rechts  zu
erklären  und  darzustellcn 2 ),  gescheitert.  Jetzt  soll  das  deutsche

&amp;gt;)  S.  51.
2 )  Achenbach,  S.  13,  §  5.
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        30

Zivilrecht  dazu  herangezogen  werden,  für  das  die  meisten  alten
bergrechtlichen  Begriffe  gar  nicht  passen.  Das  bürgerliche  Recht
kann  eben  nur  da  ergänzend  eingreifen,  wo  die  Rechtsbestimmungen ­
  des  Bergrechts  als  Spezialrecht  denen  des  Zivilrechts
nicht  entgegenstehen.  Das  Alter  und  die  schwierige  und  kostspielige ­
  Technik  des  Bergbaues  geben  ihm  das  Anrecht,
Rechtsinstitute  zu  entwickeln,  die  dem  bürgerlichen  Recht  völlig
fremd  sind.  Die  Notwendigkeit  des  Erlasses  des  oben  erwähnten
Gesetzes  vom  27.  März  1856  über  die  Bestrafung  unbefugter
Gewinnung  und  Aneignung  von  Mineralien  zeigt  noch  in  neuerer
Zeit  die  Eigenart  des  Bergrechts  als  ein  Gebiet,  in  das  die  allgemeinen ­
  Rechtsbegriffe  des  geltenden  Rechts  nicht  hineinpassen.
So  steht  es  auch  mit  der  Rechtsnatur  der  regalen  Mineralien
auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung.  Zum  Grundeigentum  gehören
sie,  wie  schon  oben  ausgeführt,  nicht,  da  das  Gesetz  (in  §  1  ABG.)
sie  ausdrücklich  vom  Verfügungsrecht  des  Eigentümers  und  damit
auch  vom  Eigentum  am  Grund  und  Boden  ausschließt.  Dem
Staat  gehören  sie  nach  Vorstehendem  ebenfalls  nicht.  Als
bewegliche  oder  fingiert  bewegliche  Sachen  kann  man  aber  die
ungebrochenen  Mineralien  ebenfalls  nicht  bezeichnen.  Denn  man
denke  doch  nur  an  die  ungeheuren,  mächtigen  Kohlenflöze  in
Schlesien,  die  mehrere  Meter  Mächtigkeit  besitzen  und  sich  in
breiter  Ablagerung  kilometerweit  hinziehen!  Desgleichen  in  zwar
verminderter,  aber  doch  ebenfalls  mächtiger  Größe  und  Stärke
im  rheinisch-westfälischen  Ruhrkohlenrevier!  Fest  und  ungebrochen ­
  liegen  hier  die  Kohlen  auf  weiten  Kilometern  unter  der
Erdoberfläche,  oft  dieser  ziemlich  nahe,  oft  mehrere  hundert
Meter  tief,  meistens  jedoch  in  mehreren  mächtigen  Flözen  übereinander, ­
  durch  Erd-  und  Gesteinsschichten  voneinander  getrennt.
Das  Berggesetz  selbst  setzt  (§  15  ABG.)  eine  gewisse  Mächtigkeit, ­
  Abbauwürdigkeit,  für  die  Verleihung  regaler  Mineralien
des  §  1  a.  a,  O.  voraus.  Soweit  sic  nicht  abbauwürdig  sind,
können  sie  also  nicht  gemutet  und  verliehen  werden.  Sie  ge-'
hören  mithin  insoweit  nach  dem  Gesetze  zum  unbeweglichen
Eigentum  am  Grund  und  Boden,  dessen  wesentliche  Bestandteile ­
  sic  dann  sind.
Und  diese  festen,  mächtigen  Flöze  will  man  rechtlich  als
beweglich  bezeichnen  oder  als  beweglich  fingieren?!  Dies  ist
und  bleibt  eine  Hilfstheorie,  wie  Schling,  ihr  Hauptvertreter,
ja  auch  selbst  anführt, 1 )  Mit  dem  Vergleiche  des  Jagd-  und
Fischcrcirechts  ist  hier  auch  nichts  gewonnen.  Diese  Rechte
haben  ebenfalls  ihre  Besonderheiten  seit  altersher,  was  sich  noch
im  geltenden  Recht  äußert.  Viel  Aehnlichkeit  besteht  allerdings
unzweifelhaft  mit  der  bergrechtlichen  Gewinnung.  In  der  Hauptsache ­
  weicht  jedoch  das  Bergrecht  in  wesentlichen  Punkten  von
diesen  Rechten  ab.  Der  Hauptunterschied  ist  vor  allem  die

h  S.  51.
        <pb n="30" />
        31

feste  Lagerung  der  Mineralien,  ihre  Unbeweglichkeit.  Das  Wild
ist  herrenlos,  weil  cs  stets  in  voller  Freiheit  das  Revier  wechselt,
wie  es  ihm  beliebt,  oder  weil  es  seine  Gewohnheit  abgelegt  hat,
an  einen  bestimmten  Ort  zurückzukehren  .*)  Die  Fischschwärme
ziehen  oft  Hunderte  von  Kilometern  in  öffentlichen  und  privaten
Gewässern  umher.
Ferner  hat  die  Technik  des  Bergbaues  ihre  ausschließlichen
Besonderheiten,  die  auch  nicht  die  geringste  Achnlichkeit  mit
der  Ausübung  des  Jagd-  oder  Fischcrcirechts  haben.  Der  Vergleich ­
  des  Bergbaues  mit  diesen  Rechten  dürfte  also  nicht  angebracht ­
  sein.
Die  Fiktion  Schlings  ist  auch  eigentlich  eine  Antizipation.
Schon  dem  Begriffe  nach  muß  jeder  Fiktion  das  Gegenteil
unterstellt  werden,  also  hier  bei  der  fingierten  Beweglichkeit
der  Mineralien  deren  Unbeweglichkeit.  Tatsächlich  beweglich
werden  die  Mineralien  aber  erst  mit  ihrer  Gewinnung.  Wenn
Schling  also  die  Mineralien  schon  vorher  als  beweglich  fingiert,
so  antizipiert  er  in  Wirklichkeit  ihre*  Beweglichkeit.  Damit  würde
aber  auch  der  Zeitpunkt  der  Gewinnung  antizipiert.  Mit
diesem  Zeitpunkt  der  Gewinnung  gehen  aber  die  Mineralien
als  neue  bewegliche  Sachen  in  das  Eigentum  des  Bclichcnen
über. 2 )  Wird  also  die  Beweglichkeit  und  damit  die  Gewinnung
der  Mineralien  fingiert  oder  antizipiert,  dann  geht  auch  durch
diese  Fiktion  bereits  das  Eigentum  über  und  damit  ständen  die
verliehenen  regalen  Mineralien  als  bewegliche  Sachen  im
Eigentum  des  Bergwerksbesitzers  schon  vor  ihrem  wirklichen
Abbau,  während  sic  ohne  Verleihung  im  Bergfreien  blieben.
Daß  dies  aber  nicht  zutrifft,  erhellt  ohne  weiteres  schon
aus  dem  Zwecke  des  wiederholt  erwähnten  Gesetzes  vom
27,  März  1856  über  die  Bestrafung  der  unrechtmäßigen  Gewinnung ­
  von  Mineralien.  Dieses  Gesetz,  das  nach  seinem
Wortlaut  auch  die  unrechtmäßige  Gewinnung  bereits  verliehener ­
  Mineralien  umfaßt,  wäre  überflüssig  und  widersinnig,  wenn
man  die  verliehenen  Mineralien  schon  vor  der  Gewinnung  als
bewegliche  Sachen  ansehen  wollte.  Denn  in  diesem  Falle  würde
an  den  beweglichen  Mineralien  rechtlich  ein  Diebstahl  oder  eine
Unterschlagung,  also  bereits  ein  Vergehen  nach  dem  allgemeinen
Strafgesetze  möglich  sein.

5.  Eigene  Ansicht.
Wenn  man  also  die  ungebrochenen  regalen  Mineralien  nicht
als  bewegliche  Sachen  ansprechen  kann,  auch  nicht  als  fingiert
bewegliche  —  eine  Fiktion  beweist  nichts,  andernfalls  könnte
man  mit  ihr  schließlich  alles  erklären  —,  so  bleibt  nach  Ab-»)

  vgl.  §  960  BGB.
-)  O.  Tr.  v.  14.  9.  77;  R.  G.  v.  6.  10.  83;  O.  V.  G.  v.  15.  10.  89;
Z.  f.  Bergr.  19.  104;  26,  103  ;  31,  258.
        <pb n="31" />
        32

leugnun'g  auch  der  anderen  Theorien  nur  noch  eine  Ansicht
übrig,  die  zwar  mit  dem  jetzt,  geltenden  bürgerlichen  Recht
nicht  in  Einklang  steht,  die  aber  in  der  Eigenart  und  dem
positiven  Bergrechte  eine  Stütze  findet,  auch  der  natürlichen
Auffassung  des  Bergmannes  entspricht.  Die  ungebrochenen
regalen  Mineralien  sind  und  bleiben,  was  sie  von  Natur  aus
sind  und  waren,  unbewegliche  Sachen.  Da  sie  ferner  vor
ihrer  Verleihung  oder  tatsächlichen  Gewinnung  in  keiner  Rechtsbezichung
  zu  irgend  einer  Person  stehen,  so  könnte  man  sie
auf  den  ersten  Blick  weiter  auch  als  herrenlos  bezeichnen.
Aber  einen  Begriff  der  Herrenlosigkeit  im  Sinne  des  bürgerlichen
Rechts  kennt  das  Bergrecht  nicht.  Die  Mineralien  liegen,  wie
der  Bergmann  sagt,  im  „Bergfreien“.  Wird  das  Bergwerkseigen-  .
tum  dem  Beliehenen  entzogen  oder  geht  es  sonstwie  unter,  so
sagt  der  Bergmann  ebenfalls:  „Die  Mineralien  fallen  ins  „Bergfreie“. ­
  Dieser  Ausdruck  „bergfrei“  ist  ein  spezifisch  bergrechtlicher ­
  Begriff.  Er  ist  nicht  identisch  mit  dem  bürgerlich-rechtlichen
Begriff  der  herrenlosen  Sache.  Die-  herrenlosen  Sachen  nach
bürgerlichem  Recht  können  von  jedermann  lediglich  durch  die
tatsächliche  Besitzergreifung  zu  Eigentum  erworben  werden.  Die
Gewinnung  und  der  Erwerb  der  bergrechtlichen  Mineralien  erfolgt
aber  nur  unter  ganz  bestimmten  Voraussetzungen,  die  ebenfalls
spezifisch  bergrechtlicher  Natur  sind.  Es  genügt  nicht  die  einfache ­
  Besitzergreifung,  die  regalen  Mineralien  müssen  vielmehr
erst  „geschürft“,  „gemutet“,  „verliehen“  und  „gewonnen”  werden.
Erst  wenn  diese  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  kann  in  rechtmäßiger ­
  Ausübung  des  Bergwerkseigentums  die  Besitzergreifung
der  Mineralien  als  neuer  beweglicher  Sachen  und  damit  der
Eigentumsübergang  dieser  auf  den  Beliehenen  erfolgen.  Wenn
also  auch  die  regalen  Mineralien  vor  ihfer  Gewinnung  viele
Aehnlichkeit  mit  den  bürgerlich-rechtlichen  „herrenlosen“  Sachen
haben,  identisch  ist  ihre  Rechtsnatur  jedenfalls  nicht.  In  den
zahlreichen  Verleihungen  des  Herzogs  von  Arenberg  im  Recklinghausener
  Bezirk  heißt  es  z.  B.  stets;  Die  in  „Höchstdessen
Bcrgfrcicn“  liegenden  Mineralien.  Wenn  dieser  Ausdruck  auch
kein  Eigentum  des  Regalinhabers  an  den  bergfreien  Mineralien
voraussetzt,  so  unterliegen  sie  doch  den  Regalrechten  des  betr.
Standesherrn,  der  dann  von  seinem  „Bergfreien“  sprechen
kann.  Das  Bergfreie  unterliegt  somit  ebenfalls  seiner  bergrechfliehen
  Verfügungsgewalt,  die  durch  das  Regal  begründet
und  begrenzt  wird.  Die  jahrhundertelang  bestehende  bergmännische ­
  Bezeichnung  „bergfrei“  kann  durch  den  Begriff  „herrenlos“
nicht  ersetzt  werden.  Die  ungebrochenen  regalen  Mineralien
können  also  im  rechtlichen  Sinne  nur  als'  unbewegliche,
im  Bergfreien  liegende  Sachen  bezeichnet  werden.  Trotz
ihrer  Unbeweglichkeit  gehören  sie  aber  nicht  zum  Eigentum  am
Grund  und  Boden,  sie  sind  vielmehr  auf  Grund  des  positiven
Bergrechts  (§  1  ABG.)  wesentliche  Bestandteile  einer  selb-
        <pb n="32" />
        ständigen,  unbeweglichen  Sache,  eines  Immobile  des  bergrechtlichen
  Spezialgebietes. 1 )  Man  muß  sich  deshalb  auch  nach
dem  heutigen  Recht  damit  abfinden,  daß  neben  dem  Grund
und  Boden  als  unbeweglicher  Sache  des  bürgerlichen  Rechts
in  demselben  Erdenraum  noch  eine  andere  unbewegliche  Sache
des  Bergrechts  sich  befindet.  Dies  kann  man  sich  so  verstellen,
daß  z.  B.  drei  Platten  aus  verschiedenen  Stoffen,  Kohle,  Eisen
und  Kupfer,  fest  zusammengefügt  in  einem  Raum  untergebracht
sind.  Auch  hier  gehört  die  Kohlenplatte  nicht  zum  Eisen  oder
die  Eisenplatte  zum  Kupfer.  Das  würde  der  Natur  dieser  Stoffe
und  ihrer  Zusammenfügung  widersprechen,  auch  wenn  sie  fest
zusammengeschmolzen  sind.  Allerdings  kann  das  Recht  in
seiner  Souveränität  trotzdem  bestimmen,  daß  alles  unter  einen
Eigentumsbegriff  falle,  daß  also  z.  B.  die  sämtlichen  unter  der
obersten  Fläche  liegenden  Stoffe  und  Metalle  zu  dieser  gehören
Das  müßte  aber,  wie  schon  oben  (S.  29)  dargelegt,  im  Gesetze
ausdrücklich  und  unzweifelhaft  zum  Ausdruck  kommen.
Wie  schon  früher  gezeigt,  ist  der  Bergbau  älter,  als  das
Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Trotzdem  hätte  nach  Vorstehendem ­
  nichts  im  Wege  gestanden,  daß  der  Gesetzgeber  auch  die
ungebrochenen  regalen  Mineralien  dem  Grundeigentum,  als  dieses
zur  Entstehung  gelangte,  zuschrieb.  Dies  ist  jedoch  niemals
erfolgt,  vielmehr  ist  umgekehrt  im  Laufe  der  Jahrhunderte  die
Zahl  der  regalen  Mineralien  stets  vermehrt  worden.  Wo  noch
früher  Mineralien  zum  Grundeigentum  gehörten,  sind  sie  durch
ausdrückliche  Gesetzesbestimmung  dem  Grundeigentum  entzogen
worden.  Man  denke  nur  an  die  wirtschaftlich  heute  an  erster
Stelle  stehende  Kohle,  die  in  Preußen  durch  die  Beiordnungen'
Friedrichs  des’  Großen  und  das  Allgemeine  Landrecht  zum  ersten
Mal  ausdrücklich  gesetzlich  für  regal  erklärt  und  damit  vom
Grundeigentum  ausgeschlossen  worden  ist.
Zwar  ist  cs  zu  verstehen,  daß  man  den  heutigen,  dem
römischen  Rechte  nachgebildeten  Eigentumsbegriff  am  Grund  und
Boden  soweit  als  möglich  in  die  Tiefe  und  damit  auch  auf  die
bergrechtlichen  Mineralien  ausdehnen  will,  um  alles  in  eine  einheitliche ­
  zivilrechtliche  Form  zu  bringen.  Daher  auch  die  verschiedenen ­
  Ansichten  yber  die  Rcchtsnatur  der  bergrechtlichen
ungebrochenen  Mineralien.  Das  ältere  Bergrecht  läßt  sich  aber
nicht  zwingen,  im  Gegenteil,  es  mußte  sogar  ausdrücklich  bei
Einführung  des  BGB.  aufrecht  erhalten  werden. 2 )  .

’)  vgl.  unter  IV,  e.
2 )  Einführungsgesetz  z.  BGB.,  Art.  67.
        <pb n="33" />
        34

IV.  Die  rechtliche  Natur  des  Bergwerkseigentums. ­

a)  Allgemeines.
Wie  über  die  Rechtsnatur  der  Mineralien,  so  herrscht  auch
heute  noch  über  die  rechtliche  Konstruktion  des  Bergwerkseigentums ­
  lebhafter.  Streit.  Der  vorläufige  Entwurf  zum  ÄBG.
faßte  die  Mineralien  als  Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  auf
und  verwarf  die  Lehre  von  dem  durch  die  Verleihung  eintretenden
Eigentum  an  den  Mineralien.  Nach  diesem  Entwurf  sollte  die
Verleihung  lediglich  ein  „Bergbaurecht“,  ein  ausschließliches
Recht  zur  Gewinnung  und  Benutzung  der  Mineralien  in  dem
verliehenen  Felde  darstellen.  Zum  Begriff  des  Eigentums  fehlte
nach  diesen  Motiven  der  Gegenstand.  Hiernach  könne  es  sich
nur  um  eine  Gewerbeberechtigung  handeln,  die  einen  Inbegriff
verschiedener  Befugnisse  darstelle:  die  Gewinnung  der  Mineralien, ­
  ihre  Aufbereitung,  die  Anlage  von  '  Hilfsbauen,  der  Mitgebrauch ­
  fremder  Grubenbaue  und  das  Recht  zur  Enteignung.
Das  Preuß.  Berggesetz  selbst  enthält  sich  aber  jeglich  er
Definition  des  Bergwerkseigentums.  Es  beschränkt  sich  auf  die
Bestimmung  des  Inhalts.
Das  ABG.  ist  im  dritten  Titel  (§§  50  und  54)  zu  der
früheren  Terminologie  zurückgekehrt.  In  den  Motiven  heißt  es
hierüber:
„Um  sich  nicht  ohne  dringende  Veranlassung  von  dem
seitherigen  geläufigen  Sprachgebrauch  zu  entfernen,  behält  der
Entwurf  zur  Bezeichnung  der  Bergbauberechtigung  den  Ausdruck ­
  „Bergwerkseigentum“  bei,  läßt  aber  im  übrigen  keinen
Zweifel  darüber,  daß  es  sich  bei  dieser  zu  den  unbeweglichen
Sachen  zählenden  Bergbauberechtigung,  wie  auch  gegenwärtig
-allgemein  anerkannt  wird,  um  einen  Inbegriff  sehr  verschiedenartiger ­
  zum  Teil  singulärer  Rechte  handele,  durch  welche
dieselbe  sich  von  dem  zivilrechtlichen  Eigentum  charakteristisch
unterscheidet  ,l . 1 )
Im  übrigen  erklären  die  Motive  zum  preußischen  Berggesetz
aber  ausdrücklich,  cs  müsse  „der  wissenschaftlichen  Tätigkeit
überlassen  bleiben,  die  den  Vorschriften  des  Berggesetzes  zugrunde ­
  liegenden  Theorien  zu  entwickeln  Das  Berggesetz
hat  um  so  weniger  Veranlassung,  sich  auf  dieses  Gebiet  theoretischer ­
  Erörterungen  zu  begeben,  als  gerade  hier  die  Meinungen
sich  noch  nicht  geeinigt  haben  und  namentlich  darüber  auseinandergehen, ­
  wie  der  Akt  der  Erwerbung  des  Bergwerkseigentums
und  letzteres  selbst  rechtlich  aufzufassen  sei.“ 2 )

’)  Z.  f.  Bergr.  4,  S.  82.
a )  Z.  f.  Bergr.  4.  S.  80.
        <pb n="34" />
        35

Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  selbst  hat  sich  mit  dem  Bergrecht
nicht  befaßt.  Durch  Artikel  67  E.  G.  z.  BGB.  sind  die  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften,  welche  dem  Bergrecht  angehören,
aufrecht  erhalten  worden.  Es  bleibt  also  nach  wie  vor  die
Frage,  welcher  Natur  das  Bergwerkseigentum  ist,  wie  früher,
so  auch  jetzt  unter  der  Herrschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
streitig.
Es  stehen  sich  bei  diesem  Streit  drei  Meinungen  gegenüber.
Die  eine  bezeichnet  das  Bergwerkseigentum  als  ein  wirkliches
Eigentum  an  einer  Sache.
Nach  anderer  Ansicht  soll  es  eine  begrenzt  dingliche  Berechtigung ­
  darstellen.
Die  Anhänger  der  dritten  Ansicht,  darunter  das  Reichsgericht,
behaupten 1 ),  das  Bergwerkseigentum  sei  ein  Inbegriff  verschiedenartiger ­
  Rechte,  für  die  sich  aus  den  bestehenden  Rechten
ein  einheitlicher  Rcchtsbegriff  nicht  finden  lasse.
Die  Vertreter  der  beiden  ersten  Theorien  sind  jedoch
wiederum  unter  sich  uneinig.  Bei  der  Theorie  des  Sacheigentums
stehen  die  einen  auf  dem  Standpunkte,  daß  das  Objekt  des
Rechts  der  Grund  und  Boden  selbst  sei.  Von  der  anderen
Seite  werden  die  Mineralien  selbständig  als  bewegliche  Sachen
zum  Gegenstand  des  Rechts  gemacht.  Bei  der  Theorie  der
dinglichen  Berechtigung  streitet  man  darüber,  ob  diese  Berechtigung ­
  als  ein  Recht  an  fremder  Sache,  ein  jus  in  re  aliena  im
Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  oder  als  eine  besondere
begrenzt  dingliche  Berechtigung  anzusehen  sei.
b)  Die  Eigentums-Theorie.
Die  Eigentumstheorie  wird  vor  allem  von  Klosterraann  und
früher  auch  von  Arndt  vertreten,  ebenfalls  von  Mittermaier  und
Zerrenner.
Schon  aus  dem  im  Gesetz  gebrauchten  Ausdrucke  „Bergwerkseigentum“ ­
  könnte  man,  wenn  man  das  heutige  Zivilrecht
unterstellt,  auf  den  ersten  Blick  von  einem  zivilrechtlichen
Sacheigentum  sprechen.  Tatsächlich  sehen  auch  die  Vertreter
der  Eigentumstheorie  das  Bergwerkseigentum  als  ein  Eigentum
an  dem  Grubenfeld,  der  Lagerstätte  oder  den  Mineralien  selbst
an.  Sie  betrachten  diese  aber  nicht  als  selbständige  Sachen,
sondern  als  wesentliche  Bestandteile  des  Grund  und  Bodens,
an  dem  gleicherzeit  ein  zivilrechtliches  Eigentum  besteht.  Es  wird
ihnen  deshalb  von  den  Verfechtern  der  anderen  Theorien  entgegen ­
  gehalten,  daß  Grundstücke,  auf  die  sich  die  Bergbauberechtigung ­
  erstreckt,  dann  einem  doppelten  Eigentum  an  einer
und  derselben  Sache  unterlägen.  Ein  solches  condominium
plurium  in  solidum  sei  bereits  von  den  Römern  nicht  anerkannt
worden.  L.  5  §  15  D.  13,  6  sage:  „duorum  in  solidum  dominium
&amp;gt;)  Entsch.  d.  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  Ml  ff.
        <pb n="35" />
        esse  non  posse“,  d.  h.  ein  mehrfaches  Eigentum  an  einer  Sache
ist  undenkbar.  Zerrenner  führt  deshalb  aus,  daß  das  Bergwerkseigentum, ­
  da  ,,es  nicht  in  die  lateinische  Zwangsjacke  paßt,“
als  ein  naturwüchsiges,  deutschem  Boden  und  deutscher  Kultur
entsprossenes  Eigentum  —  ein  unterirdisches  Grundeigentum 1 )  —
des  deutschen  Rechts  anzusehen  sei.
Das  deutsche  Recht  kennt  allerdings  ein  mehrfaches  Eigentum ­
  an  einem  Grundstück,  und  zwar  in  der  Gestalt-des  dominium
direktum  und  des  dominium  utile.  Ein  solches  geteiltes  Eigentum
wurde  aber  nur  für  solche  Fälle  anerkannt,  in  denen  sich  ; das
Recht  an  der  Substanz  von  dem  auf  die  gesamten  Bodennutzungen
scheidet,  wie  z.  B.  für  das  Lehen  und  das  Familien-Fidei-Kommiß.
 2 )  Nur  insoweit  ist  die  Zweiteilung  des  Eigentums  landesrechtlich ­
  heute  noch  aufrecht  erhalten  (Art.  59  E.  G.  z.  BGB.).
Es  kann  deshalb  diese  Anschauungsweise  zur  Erklärung  des
Bergwerkseigentums  nicht  herangezogen  werden.  Die  besonders
auf  dem  Vergleich  mit  dem  Lehnrecht  fußende  Ansicht  Eichhorns ­
 3 )  dürfte  also  nicht  zutreffend  sein,  sic  wird  auch  von
Bcseler 4 )  als  eine  ungeeignete  Analogie  verworfen.
Auch  das  Allgemeine  Landrecht  bietet  keine  Handhabe,  das
Bergwerkseigcntum  als  ein  Ober-  oder  Untereigentum  am  Grund
und  Boden  zu  bezeichnen.  Die  Ausschließlichkeit  eines  jeden
Eigentums  ist  vielmehr  vom  Allgemeinen  Landrecht  (I,  8  §§  1
und  9)  ausdrücklich  anerkannt.  Aus  den  Bestimmungen  des
ABG.  von  1865  (§§  26,  50  II  Novelle  1907),  daß  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  Anwendung  finden,  und  ferner  aus  §  83  der  Grundbuchordnung, ­
  wonach  das  Bergwerkseigcntum  im  formalen  Grundbuchrecht ­
  dem  Grundeigentum  gleichgestellt  wird,  weiter  aus
§  870  ZPO.,  wo  das  gleiche  hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckung ­
  gilt,  kann  ebenfalls  nicht  ohne  weiteres  gefolgert
werden,  daß  deshalb  das  Bergwerkseigcntum  auch  als  ein
Eigentum  am  Grund  und  Boden  anzusehen  sei.  Im  Gegenteil
wären  diese  Bestimmungen  überflüssig,  wenn  man  davon  ausgeht,
daß  das  Bergwerkseigcntum  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden
darstelltc.  Diese  Ansicht  würde  auch  daran  scheitern,  daß  das
Bürgerliche  Gesetzbuch,  auf  das  sich  das  ABG.  in  §  50  Abs.  2
(Novelle  18.  6.  1907)  beruft,  den  unteilbaren  römischen  Eigentumsbegriff ­
  übernommen  hat.  In  den  Motiven  zum  BGB. 5 )  heißt
cs  ausdrücklich:  ,,Das  Eigentum  ist  nicht  eine  Summe  einzelner
Befugnisse,  deshalb  läßt  es  sich  auch  nicht  so  teilen,  daß  dem

')  Zerrenner,  Lehrbuch  des  deutschen  Bergrechts,  Gotha  1864,
S.  407/408.
2 )  Gierka,  Deutsches  Privatrecht,  Bd.  II,  Leipzig  1905,  §  121,  II.  1.
3 )  Eichhorn,  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht,  Göttingen  1836,
§  276.
‘)  Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  Berlin  1873.
5 )  Motive  zum  BGB.,  Bd.  3,  S.  262.

36
        <pb n="36" />
        37

einen  und  dem  anderen  eine  Reihe  bestimmter  im  Eigentum
liegender  Befugnisse  zugewiesen  werden  und  den  beiderseitigen
Rechten  der-  Charakter  des  Eigentums  beigelegt  wird.“
Das  Bergwerkseigentum  kann  also  nicht  ein  Eigentum  am
Grund  und  Boden  sein.  Letzteres  stellt  sich  als  ein  ausschließliches ­
  Herrschaftsrecht  einer  Person  über  eine  Sache  dar,
während  das  Bergwerkseigentum  nur  bestimmte  im  §  50  ABG.
zugewiesene  Rechte  aus  dem  Grundeigentum  und  darüber  hinaus
noch  die  besonderen,  zur  Erreichung  des  Bergbauzweckes  notwendigen ­
  weiteren,  spezifisch  bergrechtlichen  Befugnisse  umfaßt
(§  54  ABG.).
Das  gleiche  gilt,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum  als
ein  Eigentum  am  Grubenfelde  oder  an  der  Lagerstätte  als
wesentlichen  Bestandteilen  des  Grund  und  Bodens ­
  bezeichnet.  Zutreffend  hat  deshalb  in  der  Praxis  das
Obertribunäl  in  einem  Plenarbeschluß  ’)  das  Bergwerkseigentum
als  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden  nicht  anerkannt.  Wenn
es  in  einer  anderen  Entscheidung 2 )  diese  richtige  Ansicht  wieder
verlassen  hat,  so  findet  dies  nur  seine  Erklärung  in  der  ebenfalls
schwankenden  Wissenschaft.
.  Von  vielen  Schriftstellern 3 )  wird  deshalb  die  Ansicht  vertreten, ­
  daß  dann  nur  noch  übrig  bleibe,  das  Bergwcrkseigcntura
als  ein  Eigentum  an  den  Mineralien  selbst  aufzufassen.
Aber  auch  dieser  Ansicht,  soweit  man  dabei  die  Mineralien  als
bewegliche  Sachen  ansiefit,  ist  nicht  zu  folgen.  Sie  ist  im
wesentlichen  schon  bei  der  Behandlung  der  Rechtsnatur  der
Mineralien  widerlegt  worden.  Das  Bergwerkseigentum  ist  grundverschieden ­
  von  dem  zivilen  Eigentum.  An  den  gewonnenen
Mineralien  erhält  der  Beliehene,  der  bereits  durch  die  Verleihung
das  Bergwerkseigentum  originär  erworben  hat,  ein  neues  ziviles
Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  Letzteres  darf  nicht  mit
dem  hier  zu  behandelnden  Bergwerkseigentum  verwechselt  oder
gar  identifiziert  werden.
Es  sei  insbesondere  auch  hier  nochmals  auf  die  besonderen
bergrechtlichen  Strafrechtsnonhen  hingewiesen  (Preuß.  Gesetz  vom
26.  3.  1856),  ferner  auf  das  sächsische  Berggesetz,  §  414,  welche
die  unberechtigte  Gewinnung  bereits  verliehener  Mineralien  nicht
als  Diebstahl  oder  Unterschlagung,  sondern  als  ein  vom  Diebstahl
ganz  verschiedenes  Delikt  bestrafen,'  das  am  besten  unter  den
Gesichtspunkt  des  strafbaren  Eigennutzes  zu  bringen  wäre,  ähn-&amp;gt;)
  Bd.  9.  S.  HO.
,  ä )  Bd.  21.  S.  17.
3 )  Wciske,  Rechtslexikon,  Bd.  1,  S.  948;  Strohn,  in  Strieth.  Hrch.,
Bd.  33,  S.  361  (dieser  allerdings  sicht  das  Grubenfeld  selbst  als
Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  an)  u.  Zcitschr.  f.  Bcrgr.,  Bd.  7,
S.  46;  Arndt,  Geschichte,  S.  286  (dieser  hat"  aber  seine  Ansicht
später  geändert,  s.  5.  Aufl.,  S.  41);  Beseler,  System  des  gemeinen
deutschen  Privatrechts,  Berlin  1873,  §  205;  vgl.  auch  codc  des  raines
vom  21.  4.  1810.
        <pb n="37" />
        38

lieh  wie  die  unbefugte  Ausübung  der  Jagd  oder  der  Fischerei.  ')
Demgegenüber  ist  ein  Diebstähl  an  den  bereits  gewonnenen
verliehenen  Mineralien  rechtlich  möglich.  Um  so  Unverstand  icher
sind  bei  dieser  Rechtslage  die  Ausführungen  Sehlings 2 ),  daß  der
Ansicht  Johows  (in  der  Besprechung  über  Klostermann,  Lehrbuch
des  Preußischen  Bergrechts,  in  Gruchots  Beiträgen  N.  F.  1  —
der  ganzen  Reihe  Bd.  16  —,  S,  536  ff.)  beizutreten  sei,  daß
die  Lehre  vom  Bergwerkseigentum  als  Eigentum  an  den  Fossilien
viele  schwierige  Fragen  zu  einfacher  Lösung  bringen  könne,
besonders,  wenn  man  sich  dabei  noch  mit  der  Fiktion  des
Mobilisiertseins  aushelfen  würde.
Wenn  der  höchste  Gerichtshof  wiederholt  entschieden  hat 3 ),
daß  der  Bergwerkseigentümer  nicht  schon  durch  die  Verleihung,
vielmehr  erst  durch  die  Gewinnung  ein  Eigentum  an  den  Mineralien ­
  erwirbt,  so  sind  damit  die  Mineralien  als  gewonnene
bewegliche  Sachen  gemeint,  nicht  die  Substanz  des  Bergwerks-,
eigentums;  insoweit  kann  dieser  Ansicht  gefolgt  werden.
Die  festen  ungebrochenen  Mineralien  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung ­
  als  Bestandteile  eines  Immobile,  werden  durch  die
Gewinnung  beweglich  und  damit  entsteht  an  ihnen  als  neuen
beweglichen  Sachen  auch  ein  neues,  aber  ziviles  Eigentum.
Auf  Grund  dieser  Erwägungen  muß  ;eden c alls  für  das  heutige
Recht  die  Theorie  des  Bergwerkseigentums  als  eines  Eigentums
an  den  beweglichen  oder  als  beweglich  fingierten  Mineralien
abgelehnt  werden.
c)  Die  Theorie  der  begrenzt  dinglichen  Berechtigung.
Ein  Teil  der  Vertreter  dieser  Ansicht  bezeichnen  das  Bergwerkseigentum
  als  eine  begrenzt  dingliche  Berechtigung  im  Sinne
eines  jus  in  re  aliena. i )  Aber  die  hier  in  Frage  kommenden  dinglichen
Rechte  des  BGB.  (§  1070:  Nießbrauch,  §  1090:  beschränkt  persönliche ­
  Dienstbarkeit)  lassen  sich  mit  dem  Bergwerkseigentum
nicht  identifizieren.  Ihnen  fehlt  die  Vererblichkeit  und  Veräußerlichkeit.
  Vor  allem  fehlt  aber  dem  Bergwerkseigentum  das
Moment  der  Stabilität,  die  den  erwähnten  dinglichen  Rechten
des  BGB.  innewohnt.  Diese  können  für  alle  Zukunft  in  unverändertem ­
  Zustande  bestellt  werden.  Das  Bergwerkseigentum
dagegen  ist  von  der  Substanzgewinnung  abhängig. 5 )  Es  verändert ­
  sich  bei  seiner  Ausübung,  dem  Bergbaubetrieb,  ständig
in  seinem  Gegenstände  und  geht  schließlich  unter  infolge
seiner  Ausübung.
'}  cf.  auch  Sehling,  S.  47.
2 )  Sehling,  S.  60.
3 )  0.  Tr.,  Entsch.,  Bd.  41.  S.  361;  Bd.  71,  S.  293;  R.  G.,  Bd.  10,
S.  210;  R-  G.  Str„  Bd.  5,  S.  183.
4 )  Gerber-Cosack,  '„Deutsches  Privatrecht“,  S.  240,  Anm.  6  („Eine
auf  Mutung  vom-  Oberbergamt  begründete  Dienstbarkeit“.);  Oertmann
(Bagr.  Landes-Privat-Recht,  1903,  S.  434);  Otto,  S.  29.
6 )  cf.  Sehling,  S.  62.
        <pb n="38" />
        39

Äuch  das  Erbbaurecht  (§  1012),  selbst  in  seiner  neuesten
Fassung,  (Novelle  vom  15.  Januar  1919,  Reichsgcsetzblatt  1919,
Nr.  14,  S.  72  ff.)  kann  trotz  mancher  Aehnlichkeit  mit  dem
Bergwerkseigentum  nicht  verglichen  werden,  da  es  dem  Berechtigten ­
  .  nur  eine  bestimmt  begrenzte  Benutzung  des  Grund
und  Bodens,  die  sich  in  der  Hauptsache  in  der  Bebauung  und
Bewohnung  erschöpft,  nicht  aber,  wie  das  weitergehende  Bergwerkseigentum,
  ihm  auch  eine  Aneignung  der  Substanz  gewährt.
Die  Begründung  weiterer  dinglicher  Rechte  als  die,  welche  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  kennt,  ist  ausgeschlossen,  da  die  Vertragsfreiheit ­
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  nur  für  das  Obligationenrecht, ­
  nicht  für  das  Sachenrecht  Gültigkeit  hat.  Die  Zahl
der  dinglichen  Rechte  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  ist  geschlossen. ­
 1 )  Wenn  Brassert  und  Laspeyres 2 )  auf  Artikel  66
E.  G.  zum  BGB.  verweisen,  um  zu  zeigen,  daß  eine  Ausnahme
zugunsten  des  Landesrechts  von  dem  obigen  Grundsätze  möglich
sei,  so  kann  dem  nicht  beigepflichtet  werden.  Derartige  Ausnahmen, ­
  wie  sie  in  diesem  Artikel  66  hinsichtlich  des  Deich-und
Sielrechts  normiert  sind,  können  nur  durch  ausdrückliche
Gesetzesbestimmung  aufrecht  erhalten  werden.  Zwar  bleiben
nach  Artikel  67  E.  G.  z.  BGB.  ebenfalls  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  welche  dem  Bergrecht  angeboren,  unberührt.  Im
Bergrecht  sind  jedoch  nirgends  besondereVorschriften
zu  finden,  wonach  das  Bcrgwerkseigentum  ein  dingliches  Recht
an  fremder  Sache  sei.
Es  wird  ferner  vielfach  der  Lehre  von  der  dinglichen
Berechtigung  entgegengehalten 3 ),  ein  Recht  an  fremder  Sache
könne  das  Bergwerkseigentum  schon  deswegen  nicht  sein,  weil
es  durch  Vereinigung  mit  dem  Grundeigentum  nicht  untergehe.
Diese  Begründung  ist  jedoch  für  das  heutige  Recht  nicht  mehr
beweiskräftig,  da  gemäß  §  889  BGB.  ein  Recht  an  einem  fremden
Grundstück  nicht  dadurch  erlischt,  daß  der  Eigentümer  das  Recht
oder  der  Berechtigte  das  Eigentum  an  den  Grundstücken  erwirbt.
Dagegen  ist  der  Ansicht  Sehlings  beizutreten 4 ),  wenn  er
die  Lehre  von  dem  Bergwerkseigentum  als  einem  jus  in  re  aliena
u.  a.  auch  deswegen  verwirft,  weil  ein  solches  Recht,  um  entstehen ­
  zu  können,  nach  dem  in  Deutschland  überall  anerkannten
Publizitätsprinzip  auf  dem  dienenden  Grundstücke  eingetragen
werden  muß.  Das  Bergwerkseigentum  entsteht  aber  durch  Verleihung ­
  (§  50  Abs.  1  ABG.).  Dessen  nachfolgende  Eintragung
hat  im  Gegensatz  zur  der  Eintragung  der  dinglichen  Rechte  des
BGB.  keine  konstitutive  Wirkung.  Die  Eintragung  erfolgt-  hier
von  Amts  wegen  auf  Antrag  des  Oberbergamtes.  Diese  in  die
Augen  springenden  wesentlichen  Unterschiede  des  Bergwerks-*)
  Motive  zum  BGB.,  Bd.  3,  S.  3.
?)  Brassert,  S.  14;  Laspeyres,  S.  16.
3 )  Klostermann,  S.  143.
4 )  Schling,  S.  63.
        <pb n="39" />
        eigentums  von  den  dinglichen  Rechten  des  BGB.  ergeben  die
Unhaltbarkeit  der  Theorie  von  dem  jus  in  re  aliena.
Um  dieser  Unstimmigkeit  aus  dem  Wege  zu  gehen,  haben
deshalb  andere  Vertreter  *)  dieser  Theorie  das  Bergwerkseigentum ­
  als  ein  spezifisch  bergrechtliches  Rechtsinstitut,  als  ein  dem
Bergrecht  eigentümliches  Recht  an  fremder  Sache  bezeichnet.
Aber  auch  bei  der  Konstruktion  eines  solchen,  dem  Bergrecht
eigentümlichen,  für  sich  allein  bestehenden  Rechts  kann  nicht
von  dem  für  solche  dinglichen  Rechte  allgemein  gültigen
Grundsatz  abgewichen  werden.  Das  gilt  insbesondere  von  der
oben  erwähnten  originären  Entstehung  des  Bergwerkseigentums
im  Gegensatz  zu  den  erst  derivativ  und  durch  Einigung  und
Eintragung  begründeten  dinglichen  Rechten.  Äuch  die  Tatsache
spricht  gegen  diese  Theorie,  daß  regelmäßig  die  dinglichen  Rechte
nur  mit  dem  Willen  des  Eigentümers  der  dienenden  Sache  begründet ­
  werden.  Das  Bergwerkseigentum  entsteht  aber  kraft
Gesetzes  ohne  dessen  Willen,  möglicherweise  sogar  gegen
dessen  Willen.  Würde  das  Bergwerkseigentum  derivativ,  wie  die
dinglichen  Rechte  des  BGB.  sein,  dann  müßte  es-  vor  seiner
Verleihung  dem  Grundeigentümer  zugestanden  haben.  Dem  steht
aber  schon  der  §  1  ABG.  entgegen,  der  die  regalen  Mineralien
ausdrücklich  dem  Verfügungsrecht  des  Grundeigentümers  entzogen
.  hat.  Der  Grundeigentümer  muß  ferner  genau  so  muten  und
sich  auch  erst  das  Bergwerkseigentum  verleihen  lassen,  wie
jeder  Dritte  (cf.  §§  24,  50  ABG.).
Weiter  spricht  der  Umstand  gegen  diese  Theorie,  daß  kraft
Gesetzes  (§§  38  c  ABG.)  das  Bergwerkseigenium  unter  gewissen
Umständen  so  belastet  werden  kann,  daß  der  Berechtigte  das
vererbliche  und  veräußerliche  Recht  erhält,  Mineralien  aufzusuchen ­
  und  zu  gewinnen.  Eine  derartige  Belastung  einer  Servitut ­
  mit  einer  solchen  ist  aber  rechtlich  undenkbar. *  2 )  Auch  der
Ansicht  Klostermanns  3 )  und  Schomburgs  4 )  kann  beigetreten
werden,  daß  im  Falle  der  Richtigkeit  der  Theorie  des  jus  in  re
aliena  das.  Bergwerkseigentum  sich  aus  so  vielen  selbständigen
dinglichen  Berechtigungen  zusamraensetzen  müßte,  als  dienende
Grundstücke  innerhalb  des  Grubcnfeldes  vorhanden  sind.  Ein
derartig  geteiltes  Bergwerkseigentum  ist  nicht  denkbar.  Uebrigens
sind  gemäß  §  1  ABG.  die  regalen  Mineralien  vom  Verfügungsrechte ­
  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen.  Ein  Recht  aber,  das
nicht  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  unterliegt,
also  nicht  im  Grundeigentume  enthalten  ist,  kann  auch  nicht  als
Recht  an  fremder  Sache  begründet  werden, 5 )
h  Windscheid.  Pand.;  Achenbach,  S.  255,  338,  Anm.  1;  Klostcrmann-Fiirst,
  5.  Aufl.,  S.  8;  Gerber,  S.  263,  Anm.  8;  Oppenhpif;  Petraschek,  S.  74  !f.
2 )  Haniel,  S.  35.
3 )  Klostermann,  S.  143.
4 )  Schomburg,  „Betrachtungen  über  die  neuere.  deutsche  Berggesetzgebung“, ­
  Leipzig  1857,  S.  92.
5 )  Schling,  S.  62  (wenn  auch  andere  Begründung).

40
        <pb n="40" />
        41

Schließlich  ist  auch  die  Änsicht,  daß  das  Bergwerkseigentum
eine  dingliche  Gewerbeberechtigung  darstelle,  nicht  zutreffend. 4 )
Derartige  Berechtigungen  sind  nur  in  ganz  beschränkter  Anzahl
bei  Inkrafttreten  des  BGB.  aufrecht  erhalten  worden  und  können
neue  heute  überhaupt  nicht  mehr  begründet  werden. *  2 )  Das
gleiche  gilt  von  der  von  Heuslcr 3  4  5  6  7  8 ),  Gicrke 4 ),  Baron 5 ),  Hübner 8 )
und  Crome")  gelehrten  Theorie,  nach  der  dem  Bergwerkseigentum
der  Charakter  einer  selbständigen,  neben  dem  Grundeigentum
bestehenden  licgenschaftlichen  Gerechtigkeit  zugesprochen  wird.
Die  Unhaltbarkeit  dieser  Ansichten  ergibt  sich  bereits  aus  dem,
was  zur  Widerlegung  der  Theorie  des  jus  in  re  aliena  gesagt  ist.
Man  kann  auch  hier  nicht  bestreiten,  daß  'der  Ursprung  einer
solchen.  Gerechtigkeit  im  Eigentum  am  Grund  und  Boden  gelegen
hat.  Alsdann  wäre  sie  ein  genau  so  abgeleitetes  Recht,  wie  die
dinglichen  Nutzungsrechte  des  BGB.,  mit  der  das  originär  begründete ­
  Bergwerkseigentum  nicht  verglichen  werden  kann.
Jedenfalls  sind  derartige  liegenschaftliche  Gerechtigkeiten  an  sich
untrennbar  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden.  Dies  führen
die  Vertreter  dieser  Ansicht  sogar  selbst  an,  um  die  liegcnschaftliche
  Natur  zu  begründen.  Als  Beispiel  mögen  die  dinglichen ­
  Apothekengerechtigkeiten 8 )  genannt  werden,  die  auch  nach
dem  Inkrafttreten  des  BGB.  aufrecht  erhalten  worden  sind,  soweit
sic  vorher  schon  begründet  waren.  Diese  haben  ebenfalls
dinglichen  Charakter,  können  aber  von  dem  Grund  und  Boden,
an  dem  sic  haften,  nicht  getrennt  werden.  Die  licgenschaftlichen
Gerechtigkeiten  können  also  nur  mit,  nicht  wie  bei  dem  Bergwerkseigentum ­
  auch  gegen  den  Willen  des  Grundeigentümers
begründet  werden.  Sie  können  nicht  auf  ein  anderes  Grundstück ­
  verlegt  werden,  oder  sic  verlieren,  wenn  auch  vielfach  die
staatliche  Konzession  bestehen  bleibt,  jedenfalls  ihren  licgcnschaftlichen
  Charakter.
d)  Die  Theorie  des  komplexen  Rechts.
Diese  Theorie  entspricht  der  Auffassung,  die  von  der  Kommission ­
  des  Abgeordnetenhauses  in  ihren  Motiven  niedergelegt
ist.  Hier  heißt  es  zu  §  50  ÄBG.:  „Das  Bergwerkseigentum

*)  Mot.  z.  vorläuf.  Entwurf  eines  allgem.  Bergges.  1862,  amtl.
Ausg.,  S.  14.
2 )  cf.  Laspegres,  S.  21,  Änm,  4.
3 )  Heusler,  „Institutionen  des  deutschen  Privatrechts“,  Bd.  1,
Leipzig  1885,  §§  68,  69.
4 )  Gierke,  „Deutsches  Privatrecht“,  Bd.  2,  Leipzig  1905,  S.  14.
5 )  Baron,  in  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  19,  S.  49  ff.
6 )  Hübner,  „Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts“,  Leipzig  1913,
S.  269.
7 )  Crome,  „System  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts“,  Bd.  3,
Tübingen  1905,  S.  449.
8 )  Auch  die  alten  Gewerbeberechtigungen,  Jagd-  und  Fischercigerechtigkeiten.
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        42

besteht  in  der  Hauptsache  nur  in  einem  Vorzugsrecht  auf
Aneignung  solcher  Mineralien,  deren  Förderung  dem  Staate
für  das  Gemeinwohl  wichtig  genug  erscheint,  um  sic  durch
Ausnahmebestimmungen  zu  begünstigen,  so  sehr  zu  begünstigen,
daß  er  die  Ansprüche,  welche  der  Grundeigentümer  auf  die  in
seinem  Boden  ruhenden  Mineralien  nach  dem  Zivilrecht  haben
sollte,  vernichtet.  Das  Bergwerkscigentura  ist  ein  privilcgium
occupandi.  Was  bei  dem  Bergwerkseigentum  als  Gegenstand  des
sachlichen  Eigentums  in  Betracht  kommt,  die  Tagesbeute,  die
Grubenvorrichtungen,  die  Halden,  das  alles  hat  nur  die  untergeordnete ­
  Bedeutung  des  Werkzeugs“. 1 )
Vorweg  mag  schon  gesagt  werden,  daß  die  Motive  Gesetzeskraft ­
  nicht  besitzen,  sie  dienen  lediglich  zur  Interpretation.  Der
endgültige  Entwurf  des  ABG.  hat  jedenfalls  später,  wie  obenschon
  wiederholt  erwähnt,  keine  der  verschiedenen  Ansichten
über  die  Rechtsnatur  des  Bergwerkseigentums  anerkannt,  ihre
Konstruktion  vielmehr  der  Theorie  überlassen.  Die  Motive  haben
deshalb  nur  denselben  Wert  wie  irgend  eine  andere  Theorie.
Sie  können  deshalb  nicht  als  Grundlage  oder  Ausgangspunkt
oder  gar  als  Beweis  für  eine  Theorie  hcrangezogen  werden.  An
diese  Auffassung  der  Motive  anknüpfend,  hat  sich  aber  in  neuerer
Zeit  die  Theorie  entwickelt,  in  dem  Bergwerkseigentum  ein
sachenrcchtliches  Institut  sui  generis,  einen  Komplex,  einen  Inbegriff ­
  verschiedenartiger  Berechtigungen  zu  erblicken 2 ),  die  dem
Zwecke  der  bergmännischen  Produktion  dienen.  Bei  diesen
Rechten  ist  der  Hauptkern  das  vom  Staate  verliehene  Recht,
gewisse  Mineralien  in  einem  bestimmten  Felde  zu  gewinnen.
Ebenso  sehen  die  Motive  zum  Preuß.  Berggesetz  und  das
Obertribunal  in  dem  Bergwerkseigentum  einen  solchen  Inbegriff
sehr  verschiedenartiger,  zum  Teil  singulärer  Rechte. 2 )  Noch  in
neuester  Zeit  hat  selbst  das  Reichsgericht  diese  Ansicht  aufrecht
erhalten. 3  *  *  *  *  8 )

1 )  vgl.  auch  Klostcrraann,  Kommentar  zu  §  50;  Sehling,  S.  54  ff.;
Westhoff-Schlüter,  S.  134;  Dernburg,  Sachenrecht,  §  144,  cf.  auch
besonders  Z.  f.  Bergr.  4,  S.  82  und  hier  unter  IVa),  S.  34.
2 )  Haniel,  S.  36;  Sehling,  S.  65;  Brassert,  S.  14;  Arndt,  Komm.,
7.  Aufl.,  §  ;50,  Anm.  1;  Dernburg,  „Preuß.  Privatrecht",  4.  Aufl.,
Bd'.  1,  S.  662  und  ders.,  „Das  bürgerliche  Recht  des  Deutschen  Reiches
und  Preußens“,  Bd.  3,  Halle  1901,  §  143,  S.  414;  ferner  0.  L.  G.
Köln  v.  4.  6.  1892  in  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  33,  S.  538;  Gerber,  „Deutsches
Privatrecht“,  S.  264;  ferner  die  ständigen  Entscheidungen  des  Obertribunals ­
  bei  Klostermann-Fürst,  S.  119,  Note  1  zu  §50;  R.  G.  1906,
Z.  f.  Bergr.  48,  S.  119:  „Bergwerkseigentum  ist  nicht  Eigentum  an
einer  Sache,  sondern  bezeichnet  den  Inbegriff  derjenigen  Berechtigungen, ­
  die  dem  gemeinsamen  Zweck  der  bergmännischen  Produktion
dienen.“  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  403  ff.;  cl.  auch  R.  G.
Entsch.,  .  Bd.  72.  S.  303  ff.
8 )  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.,  1915,  S.  411.
        <pb n="42" />
        Diese  Ansicht  scheint  auf  den  ersten  Blick  einzuleuchten,
kann  jedoch  bei  näherer  Betrachtung  als  richtig  nicht  anerkannt
werden.  Die  Vertreter,  insbesondere  das  Reichsgericht,  verwechseln ­
  hier  das  Wesen  des  Bergwerkseigentums  mit  seinem
Inhalte.  Richtig  ist,  wie  das  Reichsgericht 1 )  (S.  405)  ausführt,
daß  das  Allgemeine  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  die  Materie
des  Bergrechts  hat  erschöpfend  regeln  wollen  , 2 )  Wie  aber  schon
wiederholt  an  dieser  Stelle  erwähnt,  hat  das  Allgemeine  Berggesetz ­
  die  Rechtsnatur  des  Bergwerkseigentums  überhaupt  nicht
definiert,  ihre  Bestimmung  vielmehr  der  Theorie  überlassen.  Man
kann  deshalb  nunmehr  nicht  folgern,  daß  der  Inbegriff  der  in
diesem  Gesetz  genannten  spezialrcchtlichen  Bestimmungen  über
den  Inhalt  und  die  Ausübung  des  Bergbaurechts  das  Bergwerkseigentum ­
  selbst  darstelle.  Einen  Inbegriff  von  Berechtigungen ­
  umfaßt  auch  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Aber
auch  dieser  Inbegriff  bezieht  sich  nur  auf  den  Inhalt  des  Grundeigentums. ­
  Verführerisch  und  naheliegend  ist  es  allerdings,  den
Inhalt  mit  dem  Wesen  des  Bergwerkseigentums  zu  identifizieren,
besonders  da  der  Inbegriff  dieser  Berechtigungen  gesetzlich  feststeht ­
  und  alsdann  der  bürgerliche  Eigentumsbegriff  keine  Einschränkung ­
  erleidet.  Identifiziert  man  diese  feststehenden  Rechtsy
  sätze  mit  dem  Wesen  des  Bergwerkseigentums,  so  gibt  cs  also
diesem  an  sich  eine  sichere  unanfechtbare  Stellung.  Dies  mag
wohl  der  Beweggrund  für  die  Ansicht  des  Reichsgerichts  gewesen
sein.  Sic  ist  aber  schon  nach  dem  Gesetz  selbst  nicht  haltbar.
Nach  §  38  c  ABG.  kann  das  Bergwerkseigentum  mit  einem
Gewinnungsrecht  belastet  werden,  auf  das  gemäß  §  50  Abs.  2
und  3  in  der  Fassung  des  Artikels  371  des  Preußischen  A.  G.
zum  BGB.  vom  26.  September  1899  und  der  Novelle  vom  18.
Juni  1907  die  auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften
des  BGB.  Anwendung  finden.  Diese  Vorschrift  bedeutet,  daß
sowohl  das  Bergwerkseigentum,  als  auch  das  dieses  belastende
'  Gewinnungsrecht  als  Grundstücke  behandelt  werden.  Sic  können
also  beide  von  neuem  wieder  wie  eine  unbewegliche  Sache
veräußert,  belastet  und  versteigert  werden.  Für  die  Fassung
dieser  Vorschriften  hat  das  Erbbaurecht  des  BGB.  als  Vorbild
gedient.  Man  stelle  demgegenüber  die  Ansicht  des  Reichsgerichts, ­
  daß  das  Bcrgwcrkseigentum  ein  Inbegriff  von  Berechtigungen ­
  sei.  Dieser  Inbegriff  von  Berechtigungen  wird  wieder  mit
einem  Inbegriff  von  Berechtigungen  belastet  und  dieser  letzte
Inbegriff  von  Berechtigungen  soll  dann  nochmals  mit  dinglichen
Rechten  wie  ein  Grundstück  belastet  werden  können!  Das
dürfte  denn  doch  zu  weit  führen.  Es  ist  an  sich  schon  eine
gewagte  Konstruktion,  die  nur  den  praktischen  Bedürfnissen  hat
amgepaßt  werden  müssen,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum
mit  einer  Berechtigung  belastet,  die,  wie  das  Erbbaurecht  des
‘)  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.,  1915,  S.  411.
2 )  Motive,  abgedruckt  in  Brasserts  Z.  f.  Bergr.  4,  S.  127.

43
        <pb n="43" />
        44

BGB.,  einen  immobilen  Charakter  hat.  Aber  wie  es  nach
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  keine  Servitut  an  einer  Servitut
geben  kann,  so  kann  es  im  Bergrecht  auch  keine  mehrfachen
servitutähnlichen  Berechtigungen  gleichen  Inhalts  geben,  von
denen  die  eine  die  andere  belastet.  Wo  bleibt  da  schließlich  der
Gegenstand  dieser  Berechtigungen?  Das  Reichsgericht  läßt  sich
m  der  angezogenen  Entscheidung  darüber  nicht  aus.  Es  beschränkt ­
  sich  in  der  Hauptsache  auf  Verneinungen,  indem  es  das
Bergwerkseigentum  weder  als  Sacheigentum  noch  als  Recht
an  einem  fremden  Grundstücke  ansehen  zu  können  glaubt.  Gewiß
besteht  inhaltlich  jedes  Eigentum  aus  Berechtigungen,  es  muß
aber  auch  ein  Gegenstand,  ein  Objekt  dieses  Eigentums  vorhanden
sein.  Will  man  das  Objekt  mit  den  Berechtigungen  identifizieren,
so  hat  man  entweder  ein  Eigentum  ohne  Berechtigungen,  oder
ein  Eigentum  ohne  Objekt.  Dasselbe  gilt,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum ­
  als  einen  abstrakten  Inbegriff  von  Berechtigungen
mit  immobilem  Charakter  ansieht.  Es  fehlt  dann  zum  mindesten
an  dem  Objekt  dieser  Berechtigungen.  Noch  mehr  fällt  dies
in  die  Augen,  wenn  man  bedenkt,  daß  gemäß  §  38  c  ABG.  das
Bergwerkseigentum  des  Staates  mit  einem  Gewinnungsrecht
gleichen  Inhalts  belastet  werden  kann.  Wäre  das  Bergwerkseigentum ­
  also  der  Inbegriff  von  Berechtigungen  und  diese
würden  gemäß  §  38  c  auf  den.  Gewinnungsberechtigten  übertragen, ­
  so  müßte  das  ursprüngliche  Bergwerkseigentum  des
Staates  mangels  jeglichen  Gegenstandes  erlöschen.  Das
ist  aber  nicht  der  Fall.  Das  Bergwerkseigentum  verbleibt  dem
Staate,  nur  seine  Befugnisse  hieraus  hat  er  abgetreten.
Man  denke  ferner  an  die  Konsolidation  von  Bergwerkseigentum. ­
  Es  haben  z.  B.  zwei  Bergwerke  in  gleicher  Größe
und  mit  gleichwerten  Kohlen,  die  konsolidiert  werden  sollen,
jedes  für  sich  gesetzlich  denselben  Inbegriff  von  Berechtigungen,
wenn  man  mit  dem  Reichsgericht  reden  will.  Werden  diese
beiden  Bergwerke  mit  demselben  Inhalte  und  Werte  konsolidiert,
dann  entsteht  in  Wirklichkeit  ein  neues  Bergwerkseigentum  mit
doppeltem  Umfange  und  doppeltem  Werte.  Nimmt  man  aber
die  Ansicht  des  Reichsgerichts  von  dem  Wesen  des  Bergwerkseigentums
  als  einem  Inbegriff  von  Berechtigungen  als  richtig
an,  so  würde  sich  das  Bergwerkseigentum  durch  die  Konsolidation
überhaupt  nicht  vergrößert  haben.  Denn  der  Inbegriff  der  Berechtigungen ­
  als  solcher  steht  gesetzlich  ein  für  allemal  fest.
Es  hätte  sich  in  Wirklichkeit  dann  nur  das  vermessene  Feld
verdoppelt.  Dies  wäre  aber  wieder  nach  der  Ansicht  des  Reichsgerichts ­
  keine  Konsolidation,  da  hiernach  die  Felder  der  beiden
Bergwerke  nicht  identisch  sind  mit  dem  eigentlich  zu  konsolidierenden ­
  Bergwerkseigentum,  das  das  Reichsgericht  als  einen
Inbegriff  von  Berechtigungen  ansieht,  die  dem  Zwecke  der
bergmännischen  Produktion  dienen.
Bei  der  Unterstellung  der  Ansicht  des  Reichsgerichts  könnte
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        \

man  überhaupt  nicht  von  einer  Konsolidation  sprechen,  eher
könnte  man  an  eine  Konfusion  gleicher  Rechte  denken.
Die  ang'ezogene  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ist  aber
auch  in  sich  widerspruchsvoll.  Einmal  behauptet  es  1 ),  das
Bergwerks  eig  e  n  t  u  m  sei  ein  Inbegriff  von  Berechtigungen;  im
nächsten  Satze  führt  es  dann  weiter  aus,  daß  die  für  den  Inhalt
und  den  Umfang  dieser  Berechtigungen  entscheidende  Vorschrift ­
  der  §  54  ABG.  biete.  Dieser  §  54  ABG.  enthält  aber
gerade  den  Inbegriff  der  Berechtigungen  (wenigstens  größtent.ils),
der  nach  der  Ansicht  des  R.  G.  das  Wesen  des  ßergwerkseigentums
  darstellt.  Das  R.  G.  wirft  also  in  einem  Atemzuge
offenbar  den  Inhalt  und  den  Umfang  des  Bergwerkseigentums
mit  seinem  Wesen  durcheinander.
Weiter:  §  58  ABG.  spricht  dem  Bergwerkseigentümer  die
Befugnis  zu,  die  zur  Aufbereitung  seiner  Bepgwerkserzeugnisse
erforderlichen  Anstalten  zu  errichten  und  zu  betreiben.  Diese
Befugnis  gehört  unzweifelhaft  zu  dem  Inbegriff  der  Berechtigungen, ­
  also  nach  Ansicht  des  Reichsgerichts  zum  Bergwerkseigentum. ­
  Nach  einer  anderen  Entscheidung  des  Reichsgerichts  2 )
gehören  aber  auch  die  Anstalten  selbst  zum  Bergwerkseigentum,
nicht  zum  Grundeigentum,  mit  dem  sie  nur  zu  einem  vorübergehenden ­
  Zweck  verbunden  seien.  Nach  der  Ansicht  des
Reichsgerichts  würden  also  die  Berechtigung  zur  Errichtung  der
Anstalten  und  der  Erfolg  dieser  Berechtigung,  die  erbauten
Anstalten  selbst,  zum  Bergwerkseigentum  gehören!
Man  vergleiche  ferner  die  Befugnis  des  Bergwerkseigentüraers
  nach  §  60  ABG.,  im  freien  Felde  Hilfsbaue  anzulegen.
Nach  dieser  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmung,  Absatz  3.  gilt
der  Hilfsbau  als  Bestandteil  des  berechtigten  Bergwerks.  Beides:
die  Befugnis  zum  Hilfsbau  und  deren  Ausübung  und  Erfolg,
der  Hilfsbau  selbst,  wären  also  ein  und  dasselbe  Immobile,  das
Bergwerkseigentum.  Daß  eine  solche  rechtliche  Konstruktion
nicht  möglich  ist,  liegt  auf  der  Hand.  Die  Ansicht  des  Reichsgerichts ­
  und  damit  die  Lehre  von  dem  Bergwerkseigentum  als
einem  immobilen  Inbegriff  verschiedenartiger  Berechtigungen
dürfte  also  ebenfalls  nicht  haltbar  sein.
e)  Eigene  Ansicht.
Nach  Ablehnung  der  vorstehenden  Theorien  bleibt  also  nur
noch  übrig,  das  Bergwerkseigcntum  als  ein  Eigentum  am  bergrechtlichen ­
  Grubenfelde  (Bergwerksfelde,  in  der  Ausübung  des  -
Bergbaurechts  „Bergwerk"  genannt)  aufzufassen.  Damit  ist  nicht
das  Grubenfeld  gemeint,  soweit  man  es  als  Bestandteil  des  Grund
und  Bodens,  auch  nicht  soweit  man  es  als  einen  gedachten

&amp;gt;)  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  411.
2 )  Urfeil  des  R.  G.  v.  5.  Juli  1905  in  Z.  f.  'Bergr.,  Bd.  47,  S.  249
und  J.  W.  1905,  524.

45
        <pb n="45" />
        46

Raum  oder  den  Distrikt  der  Verleihung  bezeichnet.  Es  ist  vielmehr ­
  das  Grubenfeld  in  seiner  spezifisch  bergrechtlichen  Eigenart,
das  mit  dem  Grundeigentum  nichts  zu  tun  hat,  der  Gegenstand
des  Bergwerkseigentums.  Man  muß  sich  dieses  Bergwerksfeld,
wie  schon  oben  bei  der  Behandlung  der  Rechtsnatur  der  Mineralien ­
  erwähnt,  so  verstellen,  daß  es,  wie  eine  kompakte,  feste
Masse  sich  durch  den  Erdkörper  hinzieht,  teils  über  und  in  dem
Grund  und  Boden,  wie  vielfach  bei  den  Braunkohlen  und  bei
den  Stein-  und  Marmorbrüchen,  teils  unter  dem  Grund  und
Boden,  wie  die  meisten  Erz-  und  Kohlenflöze.  Die  natürliche
Zusammensetzung  der  Erdkruste  steht  dem  nicht  entgegen.  Wenn
der  Grund  und  Boden  auch  vielfach  das  Grubenfeld  überdeckt,
so  ist  deshalb  nicht  einzusehen,  warum  letzteres  nicht  für  sich
selbst  eine  besondere  selbständige  immobile  Masse,  wie
der  Grund  und  Boden,  darstellen  kann.  Derartige  Erscheinungen
gibt  es,  wenn  auch  in  vermindertem  Grade  und  Umfange,  auch
bei  dem  Grund  und  Boden.  Auch  hier  kann  der  Grundeigentümer
sein  Grundstück  in  vielen  Fällen,  trotzdem  cs  ihm  zu  Eigentum
gehört,  nicht  benutzen.  Man  denke  nur  an  den  Fall,  wo  sein
Grundstück  überschwemmt  und  versumpft  ist  oder  der  benachbarte ­
  Eigentümer  sein  Gebäude  zum  Teil  auf  dem  Grund  und
Boden  des  Nachbars  gebaut  hat.  Auch  hier  hat  der  Eigentümer
zwar  sein  Eigentumsrecht  an  dem  überbauten  Grundstücksteil,
zu  ihm  gelangen  kann  er  jedoch  nicht  oder  nur  durch  das
fremde  Eigentum.  Dasselbe  gilt  sogar  umgekehrt  beim  Bergwerkseigentum ­
  selbst,  das  das  Grundeigentum  überdeckt.  Man
denke  an  die  vielen  Anlagen  über  Tage,  die  gemäß  der  im
Ergebnis  richtigen  Entscheidung  des  Reichsgerichts 1 )  wesentliche
Bestandteile  des  Bergwerkscigentums  darstellen.  Eine  logische
Folge  und  ein  Beweis  für  die  hier  vertretene  Ansicht  ist  auch
der  §  60  Abs.  3  ABG.,  wo  ausdrücklich  gesetzlich  bestimmt
ist,  daß  der  Hi  1  fsbau  im  fremden  Felde  als  Bestandteil
des  berechtigten  Bergwerks  gilt,  also  nicht  etwa  die  Berechtigung
hierzu.  Man  denke  ferner  an  das  Erbbaurecht,  in  Ausübung
dessen  der  Berechtigte  das  ganze  Grundstück  des  Eigentümers
bebaut  hat.  Es  ist  nicht  einzusehen,  warum  bei  dem  Bergwerksfelde, ­
  den  abbauwürdigen  Flözen,  etwas  anderes  gelten  soll.
Eine  Behinderung  der  unmittelbaren  Verfügung  über  sein  Grubenfeld ­
  würde  z.  B.  dann  gar  nicht  vorliegen,  wenn  ein  Teil
des  Grubenfeldes  offen  zu  Tage  läge  und  der  Bergwerksbesitzer
von  hieraus  seine  Stollen  innerhalb  des  Grubenfeldes  weiter
treibt.  Gewiß,  eine  Benutzung  des  Bergwerksfeldes  wie  beim
freien  Eigentum,  liegt  nicht  vor.  Das  wird  auch  gar  nicht
behauptet.  Das  Wesen  des  Bergwerkseigentums  als  eines  Rechtsinstituts ­
  sui  generis  ist  sogar  grundverschieden  von  dem  Eigentum
am  Grund  und  Boden.  Gemäß  §  50  ABG.  sind  auch  nur  -ganz

)  Z.  f.  Bergr.  47.  S.  249.
        <pb n="46" />
        bestimmte  Vorschriften  über  das  Grundeigentum  auf  das  Bergwerkseigentum ­
  für  anwendbar  erklärt.  Das  sind  solche  Vorschriften, ­
  die  der  Natur  und  dem  Inhalte  des  Bergwerkseigentums
nicht  im  Wege  stehen.  Mit  Recht  hat  deshalb  das  Reichsgericht 1 )
die  Vorschriften  über  Nachbarrecht  des  BGB.  auf  das
Bergwerkseigentum  nicht  für  anwendbar  erklärt.  In  §  50  ABG.
ist  über  die  Anwendung  eines  solchen  Nachbarrechts  auch  nichts
gesagt.  Dessen  Anwendung  auf  das  Grubenfeld  mit  seiner  festen
Umlagerung  von  anderen,  ihm  nicht  zugehörigen  Erdschichten
und  in  seiner  Abgeschlossenheit,  würde  auch  jeder  natürlichen
Anschauung  widersprechen.  Das  Nachbarrecht  des  BGB.  ist
nur  auf  die  freie  Erdoberfläche  abgestellt.  Selbst  die  übrigen
sich  aus  dem  Grundeigentume  ergebenden  Rechte  finden  gemäß
§50  ABG.  nur  entsprechende  Anwendung  auf  das  Bergwerkseigentura.
  Ist  es  denn  durchaus  notwendig,  daß  man  alle
Erscheinungen  in  unserem  gesamten  Rechtssgstcm  unbedingt  unter
die  Normen  des  bürgerlichen  Rechts,  des  BGB,,  bringen  will?
Was  den  Bergbau  anbetrifft,  so  spricht  jedenfalls  schon  seine
geschichtliche  Entwickelung  dafür,  daß  er  als  der  ältere  auch
das  Vorrecht  vor  dem  Eigentum  am  Grund  und  Boden  hat
Schon  bevor  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  sich  entwickelt
hatte,  bestand,  wie  bereits  dargelegt,  der  selbständige  Bergbau,
das  Bergwerkseigentum,  auch  wenn  man  sich  in  der  ältesten
Zeit  bei  der  noch  mangelhaften,  ira  Urzustand  befindlichen
Rechtsbildung  über  sein  Wesen  wohl  keine  Gedanken  gemacht
haben  wird.
Auch  der  Wortlaut,  der  noch  heute  im  Berggesetz  zu  finden
ist,  läßt  in  zahlreichen  gesetzlichen  Bestimmungen  als  den  Gegenstand ­
  des  Bergwerkseigentums  das  Grubenfeld  erscheinen.  Das
gilt  nicht  allein  von  den  alten  Bergordnungen,  dem  Allgemeinen
Landrecht,  man  findet  diese  Ausdrücke  auch  noch  im  heute
geltenden  Allgemeinen  Berggesetze  von  1865.  Man  vergleiche
die  §§  79,  82.  86,  158,  162,  169,  170,  172;,  384,  385  Teil  II,
Titel  16 2 )  des  Allgemeinen  Landrechts,  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1821  (Ges.  S.  1821,  S,  106) 3 ),  die  §§  50,
51,  54,  55,  56,  59,  60  und  62  des  ABG.  von  1865.  Ucberall
spricht  der  Gesetzgeber  von  Flözen,  Grubenfeldern,  Feldesteilen,

0  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  411.
2 )  §  79:  Wer  ein  Stockwerk,  Erzlager,  Gang,  Flöz...  bauen  will,
muß  damit  gehörig  belieben  sein.  §  169  (Beleihung):  „Wenn  hiernächst
das  Bergamt  festgesetzt  hat,  daß  ein  Gang,  Stockwerk,  Lager
oder  Flöz,  auch  bauwürdig  und  im  Freien  gelegen  Sei:  so  muß  der
Finder  oder  Muter  binnen  4  Wochen  die  Beleihung  nachsuchen.“
§  170:  „In  der  Beleihung  müssen  die  verliehenen  Stockwerke,
Läger,  Gänge  oder  Flöze  genau  bestimmt  usw.  werden.“
3 )  „Die  Verleihung  des  Bergwerkseigenturas  auf  Flöze  betreffend“,
cf.  auch  Min.-Erl.  v.  9.  8.  53  (v.  Carnall,  Bd.  2,  S.  120):  „Braunkohlenf
  e  I  d  e  r,  die  sich  unter  Häusern,  Gärten  und  Weinbergen  erstrecken, ­
  sollen  von  der  Verleihung  nicht  ausgeschlossen  sein“.
        <pb n="47" />
        Nachbarfeldern,  Bergwerken  usw.  Besonders  der  §  50  ABG.
stellt  das  Bergwerkseigentum  und  die  Grubenfelder  gegenüber.
Nach  ihm  wird  das  Bergwerkseigentum  durch  Verleihung  begründet, ­
  sowie  ferner  durch  Konsolidation,  Teilung  und  Austausch
„von  Grubenfeldern“.  Was  heißt  dies  anders,  als  daß  der  Gegenstand ­
  des  Bergwerkseigentums  die  Grubenfelder  selbst  sind?  Nur
dieser  §  50,  nicht  der  §  54,  handelt  von  dem  Bergwerkseigentum
als  solchem.  Der  §  54  und  folgende  bestimmen  den  Inhalt
und  den  Umfang  des  Bergwerkseigentums.  Wenn  also  hier
von  „Grubenfeld“  die  Rede  ist,  so  bedeutet  dies  nicht  den
abstrakten  Distrikt 1 ),  welcher  dem  Beliebenen  zur  Ausbeutung
eines  bestimmten  Minerals  zugewiesen  ist,  ähnlich  wie  die  Lizenz
eines  Patentes  für  einen  gewissen  Bezirk  verliehen  wird.  Daß
das  Grubenfeld  als  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  eine
derartige  Bedeutung  nicht  haben  kann,  ergibt  sich  schon  aus
seinem  Namen.  Die  bergrechtliche  Bezeichnung  „Grubenfeld“
ist  vielmehr  mit  der  zivilrechtlichen  „Grundstück“  2 )  zu  vergleichen.
Unter  „Grundstück“  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  versteht
man  den  abgeteilten  Grund  und  Boden  selbst,  ein  Stück  des
Grundes.  Rechtlich  ist  es  jedenfalls  ein  selbständiges,  mathematisch ­
  und  durch  Menschenhand  voneinander  abgegrenztes  und
so  zu  einer  selbständigen  Benutzung  fähiges  konkretes  Gebilde.
Die  „Grundstücke“  selbst  sind  aber  von  Natur  aus  unselbständige ­
  Teile  eines  zusammenhängenden  Ganzen.  Sie"  haben  an
sich  keine  gesonderte  Existenz  und  daher  auch  keine  natürlichen
Grenzen.  Nur  dadurch,  daß  der  Mensch  vermittels  seines  Vorstellungsvermögens ­
  mathematische  Grenzen  zieht,  entstehen  die
sogenannten  Grundstücke  in  rechtlicher  Bedeutung.  Da  aber
das  Grundstück  alsdann  den  abgegrenzten  Teil  des  zusammenhängenden ­
  Ganzen  bildet,  nimmt  es  natürliche  und
konkrete  Gestalt  an.  Wenn  man  also  tatsächlich  und  rechtlich
von  Grundstücken  spricht,  so  meint  man  damit  einen  konkreten
Teil  des  Grund  und  Bodens.
Ursprünglich  beschränkte  sich  das  Eigentum  auf  die
Benutzung  der  Erdoberfläche  und  entwickelte  sich  erst  später
zu  dem  unumschränkten  Herrschaftsrecht  an  einem  Teil  des
Erdkörpers.  So  führt  Arndt  in  neuester  Zeit 3 )  aus:
„Man  ist  wohl  heute  in  dem  Satze  einig,  daß  das
Grundeigentum,  um  mit  Adolf  Wagner  zu  reden,  eine  historische
und  keine  logische  Kategorie  ist,  daß  es  nämlich  aus  einem
bloßen  Oberflächennutzungsrechte  ganz  allmählich  unter  dem
Einfluß  naturrechtlicher  Anschauungen  (Lehre  der  physiokratischen
  Schule  und  Smithianisraus)  zu  seinem  jetzigen  Inhalt,
als  des  sogenannten  unumschränkten  und  auschließlichen  Rechts
an  einem  Stück  Erdkörper  entwickelt  hat.“
•)  cf.  auch  die  Kab.  Ö.  v.  12.  Äug.  1854  und  1.  Sept.  184S
(Min.-Bl.  1854,  S.  251).
2 )  Der  Landwirt  redet  auch  von  „Feldern",  Ackerfeldern.
s )  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  59.  S.  317  ff.

48
        <pb n="48" />
        49

Dasselbe  muß  aber  von  dem  Grubenfeld  (Bergwerksfeld)
gelten.  Äuch  dieses  Grubenfeld  ist  der  Teil  eines  zusammenhängenden ­
  Gebildes,  das  erst  durch  die  Abmessung,  die  auf
dem  darüber  gelagerten  und  ohne  weiteres  erreichbaren  Grund
und  Boden  erfolgt,  äußere  Form  und  Gestalt  annimmt.  In
Wirklichkeit  ist  also  das  immobile  Grubenfeld  die  mit  den
ungebrochenen  Mineralien  ausgefüllte  Lagerstätte  (nicht  die
Lagerstätte  als  gedachter  Raum),  auch  abgetrennt  Flöze,  Gänge,
Bänke  usw.  genannt.  Es  stände  rechtlich  nun  nichts  entgegen,
die  Vermessung  auf  dem  Grubenfelde  selbst  vorzunehmen.  Dies
ist  aber  tatsächlich  bei  dem  weitaus  größten  Teil  der  Grubenfelder
nicht  möglich,  da  sie  gewöhnlich  von  dem  Grund  und  Boden
überdeckt  werden.  Es  erscheint  also  natürlicher  und  bequemer,
den  darüber  liegenden,  leicht  und  sichtbar  abzugrenzenden  Grund
und  Boden  zur  Abmessung  des  Grubenfeldes  hcranzuziehen.  Man
muß  sich  jedoch  diese  Abmessung  des  Grubenfeldes  als  auf  die
Lagerstätte  selbst  kongruent  übertragen  vorstellen.  Daß  man
durch  die  Vermessung  in  Wirklichkeit  stets  das  Grubenfeld  hat
treffen  wollen,  geht  auch  aus  der  bergmännischen  Uebung  hervor,
im  Falle  der  Bergbau  weit  genug  vorgeschritten  ist,  unter  Tage
ebenfalls  eine  Vermessung  durch  den  Markscheider  vornehmen
zu  lassen  und  sogenannte  Markscheiderstufen  auf  den  einzelnen
Sohlen  anzubringen,  die  mit  den  über  Tage  befindlichen  Grenzsteinen ­
  des  Grund  und  Bodens  zu  vergleichen  sind.  Die  Eckpunkte ­
  eines  Feldes  können  jedoch  auch  an  das  Landesdreiecknetz
angeschlossen  —  z.  T.  wird  es  sogar  von  den  Oberbergämtern
verlangt  —  und  so  die  Feldesgrenzen  durch  Koordinaten  jederzeit
genau  bestimmt  werden,  auch  wenn  sie  nicht  im  Wege
der  Vermessung  auf  dieErdoberfläche  übertragen
und  dort  oder  im  Bergwerke  selbst  durch  besondere  Zeichen
(Lochsteine,  Markscheiderstufen)  kenntlich  gemacht  sind. 1 )  Es
ist  also  in  Wirklichkeit,  wie  bei  der  Vermessung  des  Grundstücks,
das  Grubenfeld  ein  konkreter,  mathematisch  bis  in  die  ewige
Teufe  abgegrenzter  Teil  der  Gesamtheit  der  ungebrochenen
Mineralien  oder  der  Flöze.  Als  derart  geteilte  unbewegliche
Masse  ist  das  Grubenfeld  das  Objekt  des  Bergwerkseigentums,
fest  verbunden  mit  den  dazwischen  liegenden  Schichten  des
Grund  und  Bodens,  jedoch  rechtlich  völlig  selbständig  und  von
diesem  getrennt.  Das  Bergwerkseigentum  kann  weder  tatsächlich ­
  noch  rechtlich  mit  dem  Grundeigentum  identifiziert  werden.
Deshalb  mußten  seine  Beziehungen  zum  Grundeigentum  auch
besonders  gesetzlich  geregelt  werden  (vgl.  insbesondere  die
§§  50,  135  ff..  148  ff.  ABG.).
Das  Allgemeine  Landrecht  hält  nach  dem  Wortlaute,  der
damaligen  Auffassung  entsprechend,  die  verkörperten  Bestandteile ­
  des  Grubenfeldes,  die  Stollen,  Flöze,  Gänge,  Lager,  Stock’) ­

  cf.  Voelkel,  „Grundzüge“,  S.  115.
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        50

werke  usw.,  für  den  Gegenstand  des  Bergwerkseigenturns;
spricht  aber  auch  von  „verliehenen  Grubenfeldern“.  Das  ABG.
bezeichnet  der  neuen  Rechtsauffassung  entsprechend  die  grundstücksgleichen ­
  Grubenfelder  als  Gegenstand  des  Bergwerkseigenturns. ­
  Es  begründet  Bergwerkseigentum  durch  Konsolidation,
Teilung  von  Grubenfeldern  oder  Austausch  von  Feldesteilen
(§§  50,  51).  Andererseits  spricht  man  auch  von  Konsolidation
des  Bergwerkseigentums. 1 )  Allerdings  wird  der  Ausdruck  „Feld“
auch  in  übertragener  Bedeutung  gebraucht. 3 )  Das  gilt  auch  im
Bergrecht.  Die  Grenzen  des  körperlichen  Grubenfeldes  bilden
gleichcrzeit  die  Grenzen  des  Distrikts,  für  den  das  Bergwerkseigentum ­
  verliehen  wird,  in  dem  das  Gewinnungsrecht  ausgeübt
werden  darf,  aber  niemals,  an  dem  das  Bergwerkseigentum
besteht.  Identisch  mit  dem  Grubenfeld  als  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums ­
  ist  das  „Feld“  als  Distrikt  darnach  nicht.  Das
gleiche  gilt  von  der  Bezeichnung  „im  gevierten  Felde“  im
Gegensatz  zum  „Längenfelde“,  ferner  „Normalfeld“,  „Maximalfeld“. ­
  Auch  hier  spricht  man  von  „Feld“  nur  in  übertragener
Bedeutung  als  Begriff  oder  Maßeinheit.  Das  Grubenfeld  als
Gegenstand  des  Bergwerkseigenturns  ist  aber  ein  Immobile,  eine
körperliche  Sache. 8 )  Bei  ihm  spricht  man  z.  B.  von  einem
„unverritzten“  Gruben-  oder  Bergwerksfelde.  Daß  nur  ein  solches
Feld  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  sein  kann  und  nicht
nur  den  Distrikt  vorstellt,  ergibt  sich  auch  aus  §  26  ABG.  Für
einen  Distrikt  braucht  man  keine  senkrechten  Ebenen  in  die
ewige  Teufe.  Ein  Distrikt  erschöpft  sich  im  Flächen  raum.
Der  hier  entwickelten  Ansicht  steht  auch  nicht  entgegen,
daß  dem  Bergwerkseigentümer  durch  Gesetz  ausdrücklich  die
ausschließliche  Befugnis  hat  zugesprochen  werden  müssen,  in
dem  verliehenen  Felde  die  Mineralien  „aufzusuchen  und  zu
gewinnen“.  Damit  wird  nicht  das  Wesen,  sondern  der  Inhalt
und  Umfang  des  Bergwerkseigentums  bestimmt,  die  von  dem
Inhalt  des  Grundeigentums  erheblich  abwcichen.  Notwendig  war
diese  Vorschrift  insbesondere  deswegen,  um  die  Ausschließlichkeit
der  Befugnis  gegenüber  anderen  kollidierenden  Rechten  gesetzlich ­
  fcstzulegen  und  insbesondere  den  Grundeigentümer  ausdrücklich ­
  von  jedem  nicht  durch  Verleihung  erworbenen  Rechte  zur

0  Achenbach,  „Das  gemeine,  deutsche  Bergrecht“,  Bonn  1871,
S.  2,  Anm.  1.
2 )  Der  Soldat  ist  im  „Felde“;  der  Bauer  ist  auf  dem  „Felde";
„Dreifelderwirtschaft“,  usw.
s )  vgl.  Strohn  in  Strieth.  Arch.,  Bd.  33  (1860),  S.  331;  Gräff,  „Handbuch ­
  des  PreuB.  Bergrechts“,  Breslau  1856,  S.  55;  ferner  PlenarbeschluB
vom  7.  Juli  1851  (Entsch.,  Bd.  21,  S.  10;  Srriethorst,  Bd.  2.  S.  235);
„Das  verliehene  Feld  tritt  schon  durch  die  Vermessung  und  Versteinung
  in  die  äußere  Erscheinung,  außerdem  ergeben  die  mit  dem
Betriebe  verbundenen  Anstalten,  Hütten,  Anlagen,  Bauten  usw.  einen
materiell  körperlichen  Besitz,  welcher  eine  körperliche  Uebergabe
möglich  macht.“
        <pb n="50" />
        51

bergmännischen  Produktion  auszuschließen.  Der  §  1  ABG.
scheidet  nur  die  regalen  Mineralien  aus  der  Eigentumssphäre ­
  des  Grundeigentümers  aus.  Diese  Vorschrift  hat,  soweit
die  Mineralien  bereits  regal  waren,  nur  deklaratorische,  soweit
neue  Mineralien  für  regal  erklärt  werden,  konstitutiven  Charakter.
Durch  diese  Vorschrift  gehören  die  bestimmt  aufgezählten  regalen
ungebrochenen  Mineralien,  wenn  sie  in  abbauwürdiger  Menge
auf  der  natürlichen  Ablagerung  Vorkommen,  mit  der  Verleihung
zu  dem  Bergwerkseigentum.  Auf  Grund  des  Bergwerkseigentums
kann  der  damit  Beliehene  die  Mineralien  aufsuchen  und  gewinnen,
ohne  daß  es  hierfür  einer  besonderen  Gesetzesvorschrift  bedurft
hätte,  wenn  die  Mineralien  frei  zu  erreichen  gewesen  wären.
Bei  der  Ueberlagerung  des  Grubenfeldes  mit  dem  Grund  und
Boden  oder  bei  der  stets  engen  Verbindung  mit  diesem  können
die  Mineralien  jedoch  erst  durch  Benutzung  des  letzteren  aufgesucht ­
  und  gewonnen  werden.  Es  bedurfte  also  einer  besonderen
Gesetzesvorschrift,  um  im  allgemeinen  Interesse  dem  Schürfer
das  Schürfrecht  und  dem  Bcrgwcrkseigentümer  das  ausschließliche ­
  Aufsuchungs-  und  Gewinnungsrecht  zuzusprechen  mit  den
Hilfsrechten,  alle  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und
über  Tage  zu  treffen,  und  nötigenfalls  den  Grund  und  Boden
zu  enteignen  (§§  135  ff.  ABG.).  Alle  diese  Bestimmungen  sind
an  sich  nur  zweckmäßig  und  verständlich,  wenn  man  sie  im
Gegensätze  zum.  kollidierenden  Grundeigentum  betrachtet.  Sic
waren  auch  erforderlich,  weil  der  Inhalt  des  letzteren  sich  nicht
mit  dem  des  spezialrechtlichen  Bergwerkseigentums  deckt.
Man  erhält  bei  der  hier  vertretenen  Auffassung  auch  kein
mehrfaches  horizontales  Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Das
Bergwerkseigentum  als  solches  hat  mit  dem  Grundeigentum  auch
nicht  das  geringste  zu  tun.  Es  liegt  nur  mit  ihm  in  einem
Raum,  dem  Erdraum,  oder  wenn  man  noch  weiter  gehen  will,
dem  Weltenraum,  zusammen,  wie  mehrere  für  sich  selbständige
Platten  oder  Schichten  aus  verschiedenen  Substanzen.  Kraft
seiner  Geschichte  und  seines  wirtschaftlichen  Wertes  ist  hierbei
das  Bergwerkseigentum  das  stärkere,  das  Grundeigentum  hat
ihm  zu  weichen.  Wo  letzteres  beeinträchtigt  wird,  erhält  dafür
der  Eigentümer  billigerweise  eine  Entschädigung.  Dem  steht
auch  nicht  die  Ansicht  entgegen,  daß  das  Grundeigentum  sich
bis  in  die  äußerste  Tiefe,  den  Mittelpunkt  der  Erde,  erstrecke
(§  905  BGB.).  Dasselbe  gilt  auch  vom  Bergwerkseigentum
(§  26  ABG.).  Ob  diese  Ansichtrichtig  ist,  mag  hier  dahin-&amp;gt;)
  Viele  namhafte  Gelehrte,  Jhering,  Endemann,  Hesse  (cf.  bei
Sehling,  S.  23,  24),  halten  das  praktische  Bedürfnis,  das  Interesse
des  Eigentümers,  bei  der  Abgrenzung  des  Eigentums  in  die  Höhe
und  Tiefe  für  ausschlaggebend.  Dieser  Begriff  erscheint  jedoch  zu
schwankend,  steht  auch  mit  §  906  BGB.  in  Widerspruch.  §  905,  S.  2
entzieht  dem  Eigentümer  zwar  das  Vetorecht,  wenn  er  daran  kein
Interesse  hat;  diese  Vorschrift  setzt  aber  begrifflich  ein  grundsätzliches ­
  Vetorecht  aus  dem  Eigentum  voraus.
        <pb n="51" />
        52

gestellt  bleiben.  Jedenfalls  kann  sich  das  Grundeigentum  nur
insoweit  bis  in  die  äußerste  Tiefe  erstrecken,  als  es  nicht  von
dem  Bergwerkseigentum  durchzogen  wird.  Praktisch  hat  diese
Definition  auch  nur  dann  Wert,  wenn  der  Grundeigentümer  sein
Grundstück  ordnungsmäßig  ausnutzen  will  und  dabei  z.  B.  durch
Ausschachtungen  auf  das  Grubenfeld  stößt.  Er  hat  alsdann,  sofern
es  bereits  verliehen  ist,  kein  Recht,  die  Ausschachtung  weiter
auszudehnen.  Im  Gegenteil,  der  Bergwerksbesitzer  kann  ihm
jegliche  Beeinträchtigung  seines  Bergwerkseigentums  verbieten,
da  letzteres  das  stärkere  ist.  Dies  geschieht  im  Gegensatz  zu
der  Entscheidung  des  Reichsgerichts 1 )  kraft  seines  Eigentumsrechts ­
  an  dem  Grubenfelde,  und  zwar  in  entsprechender  Anwendung ­
  des  §  1004  BGB.  Es  ist  nicht  einzusehen,  warum  diese
Vorschrift  gemäß  der  ausdrücklichen  Bestimmung  des  §  50  Abs.
2  und  3  ABG.  nicht  auf  das  Bergwerkseigentum  Anwendung
finden  soll.  Allerdings  gibt  es  hier  infolge  der  Besonderheit
des  Bergrechts  eine  Einschränkung.  Die  aktio  negatoria  gemäß
§  1004  BGB.  ist  gegeben,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Bergwerksbesitzer  auf  Grund  der  Sondervorschrift  des  §  148
ABG.  den  Grundeigentümer  im  vollen  Umfange  zu  entschädigen
hat.  Denn  unzweifelhaft  ist  durch  die  vom  Bergwerksbesitzer
verbotene  Ausübung  des  Eigentumsrechts  des  Grundbesitzers  —
die  Durchstoßung  des  Flözes,  um  weiter  in  den  seinem  Eigentum
unterliegenden  Grund  und  Boden  eindringen  zu  können  —,
diesem  an  seinem  Grundeigentum  ein  Schaden  entstanden.  Wohlgemerkt, ­
  bezieht  sich  diese  Entschädigungspflicht  nur  auf  das
Grundeigentum  und  seine  Zubehörungen,  nicht  auf  das
gesamte  Vermögen  des  Grundeigentümers.  Da  dieser  Schaden
auch  dann  gemäß  §  148  zu  ersetzen  ist,  wenn  der  Betrieb
unter  dem  beschädigten  Grundstück  überhaupt  nicht  stattgefunden
hat,  so  ist  der  Bergwerksbesitzer  in  allen  solchen  Fällen  zum
vollen  Schadensersätze  verpflichtet.  Der  Grundeigentümer  erleidet
also  hier  keine  Einbuße,  wenn  er  dem  stärkeren  Bergwerkseigentume
  weichen  muß.
Nun  kann  der  Fall  Vorkommen,  daß  durch  den  Betrieb
eines  Bergwerkes  einem  benachbarten  Bergwerkseigentum  Schaden
zugefügt  wird.  Hier  stehen  sich  alsdann  zwei  gleich  starke
Rechte  gegenüber.  Soweit  die  Felder  ineinander  übergehen,
finden  die  §§  55,  56  ABG.  Anwendung.  Soweit  die  Felder
getrennt  über-  oder  nebeneinander  liegen,  hat  jeder  Bergwerksbesitzer ­
  das  gleiche  unbeschränkte  Recht  zu  allen  bergbaulichen
Maßnahmen,  die  in  ihrer  Anlage  und  Ausführung  wirtschaftlich
und  technich  zweckmäßig  sind  und  innerhalb  des  von  der  Bergbehörde ­
  genehmigten  Betriebsplanes  liegen,  auch  wenn  mit

‘)  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  56,  S.  411,  wo  der  §  1004  BGB.  nicht  für
anwendbar  erklärt  wird.  Dagegen  u.  a.  Voelkcl,  S.  90;  Westhoff-Schiüter,
  Anm.  2b  zu  §  50  ABG.
        <pb n="52" />
        53

ungünstigen  Einwirkungen  der  Maßnahmen  auf  benachbarte
Bcrgwerksfelder  zu  rechnen  ist. 1 )  Schädigt  hier  der  eine
Bergwerksbesitzer  das  Eigentum  des  anderen  in  ordnungsmäßiger ­
  Ausübung  seines  Bergwerkseigentums,  z.  B.  durch
Entziehung  einer  Solquelle,  Versumpfung  eines  Salzlagers  oder
dergleichen,  so  hat  der  andere  mangels  jeglicher  Gesetzesbestimmung ­
  keinerlei  Schadensersatzanspruch.  Der  Fall  ist  hier
genau  so  zu  behandeln  wie  derjenige,  wenn  ein  Grundeigentümer
in  ordnungsmäßiger  Ausübung  seines  Eigentumsrechts  auf  seinem
Grund  und  Boden  einen  Brunnen  niederbringt  und  dadurch  seinem
Nachbar  das  Wasser  entzieht. 2 )  Eine  Haftpflicht  ist  nur  gegeben,
wenn  die  schädigenden  Handlungen  unerlaubt  waren  (§§  823  ff.
BGB.). 3 )
Weiter  ist  die  Möglichkeit  noch  zu  behandeln,  daß  das
Bergwerkseigentum  mit  dem  Eigentum  an  öffentlichen  Verkehrsanstalten ­
  kollidiert.  Hier  haben  kraft  besonderer  Gesetzesbestimmungen ­
  (§  153  ff.  ABG.)  die  letzteren  das  stärkere  Recht.
Der  Bergbau  muß  grundsätzlich  diesen  weichen.
Die  obige  Ansicht  wird  auch  von  Zerrenner 4 ),  Klostermann 5  6 ),
Achenbach 3 ),  Johow  7 ),  von  Hingenau 8 )  und  Strohn  9  * ),  allerdings
mit  manchen  Abweichungen,  vertreten.  Sie  fassen  grundsätzlich
die  Lagerstätte,  aber  auch  das  Grubenfeld,  als  den  Gegenstand
des  Bergwerkseigentums  auf.  Nach  den  obigen  Ausführungen
ist  aber  das  Grubenfeld  in  rechtlicher  Beziehung  der  Lagerstätte
der  Mineralien  nur  insoweit  gleichzusetzen,  als  damit  die  Gesamtheit ­
  der  ungebrochenen  Mineralien  gemeint  ist,  nicht  nur
die  Lagerstätte  als  ein  gedachter  Raum.  Auch  Schling 13 )  bezeichnet
die  erwähnte  Ansicht  Strohns,  der  ebenfalls  ein  körperliches
Eigentum  an  der  Lagerstätte  annimmt ll ),  wenigstens  für  das
Geltungsgebiet  des  preußischen  Landrechts 12 )  gar  nicht  für  so
*)  Entsprechend  der  im  übrigen  angefochtenen  Entscheidung  des
R.  G.  vom  17.  2.  15,  V.  Civilsenat,  466/14,  in  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  403  ff.
2 )  vgl.  auch  die  Entsch  des  0.  L.  G.  Hamm  wegen  „Anlagen
zur  Beseitigung  von  Bergschäden“.  Wird  dadurch  z.  B.  dem  Nachbargrundstück ­
  Wasser  entzogen,  so  gibt  es  deshalb  keinerlei  Schadensersatzansprüche ­
  des  Beschädigten.  0.  L.  G.  Hamm  in  Sachen  Hibernia
gegen  Brunkhorst  v.  28.  11.  1911-,  4.  U.  122/10  und  Entsch.  des
R.  G„  s.  Bd.  35,  S.  170.
3 )  cf.  R.  G.  v.  17.  2.  1915  in  Sachen  Gewerkschaft  Ernst  Andreas
gegen  Gewerkschaft  Burbach,  Aktcnz.  V,  466/14.  (Siehe  Änra.  1).)
4 )  Zerrenner,  Lehrbuch  des  deutschen  Bergrechts,  Gotha  1864,
§  158,  S.  405.  Derselbe  S.  408:  „Das  verliehene  Bergwerk  ist  ein
unterirdisches  Grundeigentum,  neben  dem  oberirdischen  Kulturboden-Eigenlume.“
  (Die  Definition  bleibt  aber  nicht  klar  abgegrenzt.).
6 )  S.  145  ff.
"I  S.  242.
7 )  In  Gruchots  Beiträgen,  Bd.  16,  S.  536  ff.
")  In  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  4.  S.  69.
n )  In  Slriethorsts  Arch.,  Bd.  33.  S.  359  ff.,  (372).
* UI )  S.  61.  '  ‘
u )  ObertriBunal  in  Entsch.  71,  293.
12 )  vgl.  auch  Achenbach.  S.  248  ff.
        <pb n="53" />
        ^4

abwegig,  wie  es  vielfach  hingestellt  wird.  Nach  obigen  Ausführungen, ­
  nach  dem  Sprachgebrauch  und  der  Auffassung  des
Bergmannes  muß  dies  auch  heute  noch,  wenn  auch  in  anderer
Begrenzung,  für  das  Geltungsgebiet  des  allgemeinen  preußischen
Berggesetzes  angenommen  werden.  Die  Motive  zum  bayrischen
Berggesetz  erklären  das  für  das  bayrische  Rechtsgebiet  ausdrücklich, ­
  *)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Rechtszustand  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  ABG.  Nach  dem  Gesetz  vom  12.  Mai
1851,  §  7,  erscheint  die  Substanz  eines  Bergwerks  als  Gegenstand
der  Verleihung  und  der  Austausch  von  Feldesteilen  als
eine  Verfügung  über  die  Substanz.
In  neuester  Zeit  hat  sich  dementsprechend,  wenn  es  auch
zu  dem  Wesen  des  Bergwerkseigentums  selbst  keine  ausdrückliche
Stellung  nimmt,  noch  das  Preuß.  Oberverwaltungsgericht  in  der
Entscheidung  vom  1.  5.  1917,  VII  C  21/17 2 )  wegen  Wertzuwachsstcuer
  geäußert;  „Das  Bergwerkseigentum  wird  für  Felder
verliehen,  die  real  geteilt  werden  können.  Entsprechend  der
Einrichtung  der  Grundbücher  werden  die  von  dem  Bergwerk
umfaßten  Flächen  auch  im  Grundbuch  vermerkt.  Es  fehlt  also
beim  Bergwerkseigentum  nicht  an  einem  bestimmten  Verhältnis  des
Erwerbspreises  zum  Flächenraum  und  ist  es  ebenso  mit  dem
bebauten  oder  unbebauten  Grundbesitze  vergleichbar.“
Bei  Unterstellung  obiger  Theorie  wäre  das  Urteil  sicher
schlüssiger  und  bestimmter  ausgefallen.  Im  Ergebnis  entspricht ­
  es  jedenfalls,  wie.  auch  die  früher  erwähnten  Reichsgerichtsurteile,
  der  hier  vertretenen  Theorie.
Auch  das  Grubcnfeldabgabengesetz  vom  27.  7.  1918  für
Bayern 3 )  sieht  das  Grubenfeld  als  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums ­
  an:  i
Art.  1  Abs.  2;  Die  Grubenfeldabgabe  beträgt  1  Mk.  für
jedes  Hektar  Grubenfeld.
Art.  4;  Beendigung  der  Abgabe,  wenn  das  Bergwerkseigentum ­
  an  dem  Grubenfeld  aufgehoben  wird.
Zu  Art.  1  *):  Die  Abgabe  betrifft  nur  Felder,  die...
als  Bergwerkseigentum  verliehen  worden  sind.
Desgleichen  das  Gesetz  desselben  Inhalts  für  Braunschweig-Lüneburg
  vom  13.  6.  1917,  §§  4,  8. 4  5 )
Die  Gründe,  die  die  Gegner  dieser  Ansicht  zu  deren  Widerlegung ­
  anführen,  erscheinen  nicht  stichhaltig.  Insbesondere  gilt
dies  von  der  Einwendung,  daß  nach  §  55  ABG.  an  demselben
Grubenfelde  verschiedene  Personen  mit  verschiedenen  Mineralien
belieben  werden  können.  In  diesem  Falle  handelt  es  sich  gar

4 )  Roth,  Bayrisches  Zivilrecht,  Teil  III,  Tübingen  1875,  §  243,
Anm.  11.
2 )  in  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  59,  S.  410,  411.
3 )  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  60,  S.  48,  49.
4 )  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  60,  S.  53.
5 )  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  59.  S.  73,  79/80.
        <pb n="54" />
        55

nicht  um  ein  und  dasselbe  Grubenfeld.  Wollte  man  das  Gegenteil
annehmen,  so  würde  allerdings  ein  zwei-  oder  vielfaches  Eigentum ­
  an  einer  Sache  entstehen.  Es  werden  aber  in  diesem  Falle
verschiedene  Mineralien  und  damit  auch  verschiedene  Grubenfelder
verliehen.  An  jedem  Grubenfelde  besteht  für  sich  ein  besonderes
Bergwerkseigentum.  Hieran  ändert  es  auch  nichts,  daß  diese
Grubenfelder  ineinander  übergehen.  Eine  solche  Verbindung
kommt  auch  bei  Grundstücken  vor,  die  verschiedenen  Eigentümern
gehören.  Rechtlich  denkbar  ist  es  jedenfalls,  wenn  äußerst  kleine
Grundstücksteile  des  einen  Eigentümers  in  dem  Grundbesitz  eines
anderen  Eigentümers,  mit  oder  ohne  natürlichen  Zusammenhang
mit  dem  zugehörigen  Hauptgrundstück  liegen.  Man  denke  nur
an  schmale  Gräben,  Fußsteige,  Fußwege,  unterirdische  Rohrnetze,
sowie  Kanäle  fremder  Eigentümer  durch  eigene  Grundstücke.
Daß  dies  nicht  ad  absurdqm  führen  kann,  dafür  sorgt  beim
Bergwerkseigentum  schon  die  gesetzliche  Vorschrift,  daß  die  an
sich  regalen  Mineralien  nur  dann  gemutet  und  verliehen  werden
können,  wenn  sie  in  abbauwürdiger  Menge  auf  ihrer
natürlichen  Lagerstätte  Vorkommen. 1 )  Um  auch  bei  einer  solchen
Kollision  einen  ordnungsmäßigen  Bergwerksbetrieb  zu  gewährleisten, ­
  hat  übrigens  der  Gesetzgeber  in  §§  55,  56,  57  ABG.
sowohl  für  kollidierende  regale  als  auch  nichtregale  Mineralien
besondere  Ordnungsvorschriften  erlassen.
Man  kann  auch  weiter  nicht  einwenden,  daß  das  Bergwerkseigentum ­
  am  Grubenfelde  dasselbe  sei,  wie  das  Eigentum  an
den  Mineralien  selbst.  Die  gewonnenen  Mineralien  als  solche
sind  und  bleiben  nach  der  Verkehrsauffassung  bewegliche  Sachen.
Das  schließt  nicht  aus,  daß  sie  auf  ihrer  natürlichen  Lagerstätte
als  Bestandteil  eines  Immobile  gelten.  Dieselbe  Erscheinung  hat
man  auch  beim  Grundeigentum.  Auch  hier  kennt  man  Gewinnungsrechte ­
  hinsichtlich  der  Früchte  des  Grundeigentums,  die
in  ihrer  natürlichen  Ablagerung  wesentliche  Bestandteile  des
Grundstücks  bilden,  z.  B,  Tonschiefer-  und  sonstige  Steinbrüche,
selbst  Feldfrüchte  auf  dem  Halme.
Auch  die  zur  Widerlegung  der  hier  vertretenen  Ansicht
angeführte  Einwendung,  daß  die  Existenz  und  der  Umfang  der
Lagerstätte  nicht  feststände,  also  der  Gegenstand  seiner  Existenz
nach  erst  gesucht  werden  müsse,  daß  aber  ein  solches  unbestimmtes ­
  Eigentumsrecht  nicht  möglich  sei,  ist  nicht  einleuchtend.
Rechtlich  genügt  die  Abgrenzbarkeit  gegen  Dritte. 2 )  Dieselbe
Einwendung  hätte  man  aber  auch  beim  Grundeigentum.  Nach
der  vorwiegend  anerkannten  Lehre  soll  sich  dieses  bis  in  die
„ewige  Teufe“  erstrecken.  Ist  es  nicht  möglich  und  denkbar,
daß  im  Innern  der  Erde  auch  der  Gegenstand  des  Eigentums
verloren  geht  oder  sich  wenigstens  so  verändert,  daß

')  §  15  ABG.

2 )  cf.  Schling,  S.  60  unten.
        <pb n="55" />
        56

seine  Grenzen  nicht  mehr  feststehen?  Jedenfalls  ist  ei  nach
dem  heutigen  Stande  der  Technik  so  gut  wie  ausgeschlossen,
daß  ein  Grubenfeld  verliehen  wird,  das  nicht  vorhanden  ist.
Die  technisch  bis  ins  kleinste  ausgebildeten  Bohrversuche  der
großen  Bohrgesellschaften  haben  überall,  wo  regale  Mineralien
nach  den  geologischen  Verhältnissen  vermutet  wurden,  nicht  allein
deren  Vorhandensein,  sondern  auch  die  Grenzen  und  ihre  Abbauwürdigkeit ­
  festgestellt.  Nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des
§  15  ABG.  ist  ein  Entstehen  des  Bergwerkseigentums  auch  nur
möglich,  wenn  vor  der  Verleihung  nachgewiesen  ist,  daß
die  gemuteten  Mineralien  in  abbauwürdiger  Menge  Vorkommen.
Mit  der  hier  vertretenen  Ansicht,  daß  das  Bergwerkseigentum
ein  Eigentum  am  körperlichen  immobilen  Grubenfelde  ist,  lassen
sich  auch  am  natürlichsten  und  ohne  Fiktion  sämtliche  bergrechtlichen ­
  Bestimmungen  verstehen,  sowie  eintretende  Kollisionen
erklären  und  ungezwungen  entscheiden 1 );  diese  Ansicht  ist  auch
dem  Sprachgebrauch  und  dem  natürlichen  Empfinden  des  Bergmannes ­
  am  nächsten  liegend.-  Es  muß  auch,  um  mit  Emge 2 )  zu
reden,  „die  Rechtswissenschaft  gleich  den  anderen  Wissenschaften
die  Theorie  für  wertvoller,  d.  h.  aber  nach  dem  Sprachgebrauch
des  täglichen  Lebens  für  richtiger  ansehen,  welche  einen  einfacheren ­
  Ausdruck,  eine  einfachere  Beschreibung  als  eine  andere
gewährt.“  Das  Bergwerkseigentum  als  ein  Eigentum  an  dem
immobilen  Grubenfelde  ist  und  bleibt  demnach  wegen  seiner
Eigenart  im  Wesen,  im  Inhalt  und  in  der  Ausübung  ein  spezifisch
bergrechtliches  Institut  sui  generis,  das  mit  dem  Grundeigentum
wohl  verglichen,  aber  niemals  identifiziert  werden  kann.
Ich  definiere  also  folgendermaßen:
A.  für  die  Urzeit:
Der  jeweilige  Herrscher  —  Herzog,  König  —  als  Inhaber
der  Staatsgewalt  und  allen  Privateigentums  hatte  auch  das
Eigentum  an  dem  Grubenfelde.  Außerdem  bestand  ein  Hoheitsrecht ­
  des  Herrschers  zur  Verleihung  und  zur  Ueberwachung,
^Leitung  und  Besteuerung  des  Bergbaues.  Die  Verleihung  geschah
in  Form  von  pachtähnlichen  Verträgen,  soweit  der  Bergbau
nicht  durch  Untertanen  oder  Sklaven  auf  eigene  Rechnung  und
Gefahr  betrieben  werden  konnte.  Ausnahmen  gab  es  gewöhnlich
nur  bei  minderwertigen  Mineralien.
B.  für  die  Regalzeit:
Mit  der  Entwickelung  des  privaten  Grundeigentums  blieb
')  z.  B.  auch  der  bestrittene  Fall,  daß  der  Bergwerksbesitzer
nicht  berechtigt  ist,  eine  beim  Bergbau  aufgeschlossene  natürliche
Tropfsteinhöhle  durch  Fremde  gegen  Entgelt  besichtigen  zu  lassen
(R.  G  v.  27.  10.  91  in  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  33,  S.  135).  Eine  solche
Höhle  gehört  eben  zu  dem  das  Grubenfeld  zwar  umschließenden,
aber  rechtlich  von  ihm  völlig  getrennten  Grund  eigentum.
2 )  Emge  im  Archiv  für  Rechts-  und  Wirtschaftsphilosophie,  Jahrg.
1919,  Bd.  12,  Heft  II,  S.  153.
        <pb n="56" />
        der  Bergbau  als  Regal  dem  Könige  oder  den  Territorialherren,
die  nur  zeitweise  des  besseren  Schutzes  wegen  sich  ihr  Regal
vom  Kaiser  formell  „belehnen“  oder  bestätigen  ließen.  Diese
Belehnungen  (Beleihungen)  erstreckten  sich  im  12.  Jahrhundert
noch  auf  das  ganze  Herrschaftsgebiet. 1 )  Die  regalen  ungebrochenen ­
  Mineralien  lagen  im  „Bergfreien“  des  Regalinhabers.
Durch  die  Verleihung  entstand  originäres  Bergwcrkseigentum  des
Beliehenen,  nach  dessen  Verlust  das  verliehene  Grubenfeld  wieder
ins  Bergfreie  zurückfiel.  Das  Bergregal  gehörte  zur  Zeit  des
ALR.  zu  den  sogenannten  „niederen“  Regalien,  von  denen  das
wichtigste  das  der  Nutzung  war.  Außerdem  umfaßte  das
Bergregal  noch  die  sogenannten  „höheren“  Regalrechte  der  Verleihung, ­
  Beaufsichtigung  mit  Direktionsprinzip  und  Besteuerung.
Verliehen  wurde  nur  das  Recht  der  Nutzung  mit  Bergwerkseigentum ­
  an  dem  Grubenfelde.  Daneben  entwickelte  sich  die
„Bergbaufreiheit“,  auf  Grund  deren  der  Regalinhaber  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  verleihen  mußte,  soweit  keine  Reservatrechte
  bestanden.
C.  für  die  Zeit  der  unumschränkten  Bergbaufreiheit ­
  seit  1865:
Die  körperlichen  immobilen  Grubenfelder  und  die  ungebrochenen ­
  regalen  Mineralien  als  deren  wesentliche  Bestandteile
liegen  im  „Bergfreien“  vor  der  Verleihung.  Die  Verleihung
selbst  ist  Ausfluß  des  Hoheitsrechts.  Sie  setzt  ordnungsmäßiges
Schürfen  oder  Finden  und  Muten  voraus  und  muß  alsdann
erfolgen.  Die  hoheitsrechtliche  Aufsicht  des  Staates  durch  die
Bergbehörden  ist  geblieben,  ebenso  das  Recht  der  Besteuerung.
Dagegen  ist  das  Regal  grundsätzlich  beseitigt  und  nur  vereinzelten
landesherrlichen  Regalinhabern  mit  Einschränkungen  verblieben.
An  dessen  Stelle  ist  die  allgemeine  Bergbaufreiheit  getreten  ohne
Direktionsprinzip.  Die  Bergbaufreiheit  ist  im  Interesse  der  Allgemeinheit ­
  durch  die  Novelle  vom  18.  Juni  1907  hinsichtlich
der  Steinkohle  und  Salze,  an  denen  seitdem  ein  Staatsreservat
besteht,  eingeschränkt.
Mit  der  Verleihung  erhält  der  Beliehene  an  den  immobilen
Grubenfeldern  originäres  Bergwcrkseigentum,  aber  noch  nicht
an  den  Mineralien  selbst.  Das  Eigentum  an  diesen  als  ein  neues
privat  rechtliches  Eigentum  an  beweglichen  Sachen  entsteht ­
  erst  mit  der  Gewinnung  durch  den  Berechtigten.
Die  etwa  unberechtigt  getrennten  Mineralien  vor  der
Verleihung  fallen  in  entsprechender  Anwendung  des  §  1  Titel  16
Teil  II  des  Allgemeinen  Landrechts  und  nach  der  Praxis  der
Gerichte,  wie  die  im  Strafrecht  konfiszierten  Sachen,  an  den
        <pb n="57" />
        Staat.  Hinsichtlich  der  ohne  Verleihung,  aber  im  Rahmen  des
ordnungsmäßigen  Schürfcns  und  Bergbaues  gewonnenen  Mineralien ­
  ist  eine  besondere  gesetzliche  Regelung  in  den  §§  11,
55  —  57  ABG.  erfolgt.  Die  in  ordnungsmäßiger  Ausübung  seines
Eigentumsrechts,  aber  außerhalb  des  Rahmens  des  Schürfens  und
Bergbaus  gewonnenen  bergfreien  Mineralien  fallen  dem
Eigentümer  zu.
Die  ungebrochenen  Mineralien  oder  die  unverritzten,
immobilen  körperlichen  Grubcnfelder,  ebenso  bestehende  Bergwerke, ­
  fallen  bei  Verlust  oder  sonstigem  Untergang  des  Bergwerkseigentums, ­
  oder  in  Ermangelung  eines  Rechtsnachfolgers
des  Bergwerkseigentümers  wieder  ins  „Bergfreie“.  Die  Rechte
der  dinglich  Berechtigten  sind  im  6.  Titel  des  ABG.  §§  156
bis  164  geregelt.

58
        <pb n="58" />
        the  scale  towards  document

icn  und  dem  anderen  eine  Reihe  bestimmter  im  Eigentum
gender  Befugnisse  zugewiesen  werden  und  den  beiderseitigen
‘chten  der.  Charakter  des  Eigentums  beigelegt  wird.“
Das  Bergwerkseigentum  kann  also  nicht  ein  Eigentum  am
und  und  Boden  sein.  Letzteres  stellt  sich  als  ein  ausschließches
  Herrschaftsrecht  einer  Person  über  eine  Sache  dar,
Bhrend  das  Bergwerkseigentum  nur  bestimmte  im  §  50  ABG.
gewiesene  Rechte  aus  dem  Grundeigentum  und  darüber  hinaus
kh  die  besonderen,  zur  Erreichung  des  Bergbauzweckes  notendigen
  weiteren,  spezifisch  bergrechtlichen  Befugnisse  umfaßt
54  ABG.).
Das  gleiche  gilt,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum  als
Eigentum  am  Grubenfelde  oder  an  der  Lagerstätte  a  1  s
esentlichcn  Bestandteilen  des  Grund  und  Boens
  bezeichnet.  Zutreffend  hat  deshalb  in  der  Praxis  das
bertribunal  in  einem  Plenarbeschluß  *)  das  Bergwerkseigentum
&amp;gt;  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden  nicht  anerkannt.  Wenn
in  einer  anderen  Entscheidung 2 )  diese  richtige  Ansicht  wieder
rlassen  hat,  so  findet  dies  nur  seine  Erklärung  in  der  ebenfalls
jhwankenden  Wissenschaft.
Von  vielen  Schriftstellern 3 )  wird  deshalb  die  Ansicht  verdien, ­
  daß  dann  nur  noch  übrig  bleibe,  das  Bergwerkseigentum
ein  Eigentum  an  den  Mineralien  selbst  aufzufassen,
iber  auch  dieser  Ansicht,  soweit  man  dabei  die  Mineralien  als
wegliche  Sachen  ansiefit,  ist  nicht  zu  folgen.  Sic  ist  im
(csentlichen  schon  bei  der  Behandlung  der  Rcchtsnatur  der
ineralicn  widerlegt  worden.  Das  Bergwerkseigentum  ist  grund-;rschicden
  von  dem  zivilen  Eigentum.  An  den  gewonnenen
ineralicn  erhält  der  Bcliehenc,  der  bereits  durch  die  Verleihung
as  Bcrgwcrkscigentum  originär  erworben  hat,  ein  neues  ziviles
’gentum  an  beweglichen  Sachen.  Letzteres  darf  nicht  mit
im  hier  zu  behandelnden  Bcrgwcrkscigentum  verwechselt  oder
kr  identifiziert  werden.
Es  sei  insbesondere  auch  hier  nochmals  auf  die  besonderen
Ergrechtlichcn  Strafrcchtsnormcn  hingewiesen  (Prcuß.  Gesetz  vom
6.  3.  1856),  ferner  auf  das  sächsische  Berggesetz,  §  414,  welche
unberechtigte  Gewinnung  bereits  verliehener  Mineralien  nicht
Diebstahl  oder  Unterschlagung,  sondern  als  ein  vom  Diebstahl
anz  verschiedenes  Delikt  bestrafen,'  das  am  besten  unter  den
csichtspunkt  des  strafbaren  Eigennutzes  zu  bringen  wäre,  ähn-&amp;gt;)

  Bd.  9.  S.  110.
.  2 )  Bd.  21,  S.  17.  .  ,  „  ,
3 )  Weiske,  Rechtslexikon,  Bd.  1,  S.  948;  Strohn,  in  Stneth.  Arch.,
■  33,  S.  361  (dieser  allerdings  sieht  das  Grubenfeld  selbst  als
genstand  des  Bergwerkseigentums  an)  u.  Zeitschr.  f.  Bergr.,  Bd.  7,
46;  Arndt,  Geschichte  S.  286  (dieser  haf  aber  seine  Ansicht
äter  geändert,  s.  5.  Aufl.,  S.  41):  Beseler,  System  des  gemeinen
utschen  Privatrechts,  Berlin  1873,  §  20ö;  vgl.  auch  code  des  raines
pm  21.  4.  1810.
37
        <pb n="59" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
