nach dem Bezugsort zu befördern und den Beziehern auszu händigen sowie schließlich die Abrechnung mit den Verlegern zu besorge». Noch heute bildet dieser Zeitnngsdienst — der Postzeitnngsdebit^ — eine eigenartige Einrichtung der deutschen Post?) Der Weiterentwickelung des Postzeitungsverlriebs zu einer einheitlichen staatlichen Einrichtung stand in Deutsch land längere Zeit die Zersplilternng des Postwesens im Wege?) Es gab noch um die Mitte des 19. Jahrhunderts nicht weniger als 17 deutsche Postverwaltungenck) Die verschie denen Gesetze, Verordnungen und Taxen, die ungleichen Münz-, Gewichts- und Maß-Systeme wirkten ans den Postverkehr hemmend. Zu seiner Förderung bedurften sie der Vereinheit- *) Debit = Vertrieb (debiler). — Ges. über d. Postwesen d. Deutsch. Reichs v. 28. Oktober 187t (R.G.Bl.1871 S. 347 ff.) §3: „Die Post besorgt... den gesamten Debit." 2) Kommissionsbericht zum Posttaxges. v. 2. November 1867 (Stenogr. Ber. 1867 Bd. II S. 166 f.): „Der Vertrieb der Zeitungen durch die Post im Wege des sogen. „Postdebits" ist eine Leistung der Post, welche über die unmittelbare Beförderung, die ihr als Transport anstalt obliegt, weit hinausgeht." — Ausländische Postverwaltuugeu befassen sich nicht in so weitgehender Weise wie die deutsche Post mit der Zeitungsbesorgung. Sie beschränken ihre Tätigkeit zum große» Teil lediglich ans die Entgegennahme vonZeitungsbestellungen, ans das Ab senden der einkassierten Bczngsgeldcr an die Verleger sowie auf die Beförderung der von den Verlegern unter persönlicher Adresse der Be zieher aufgelieferten Zeitungsexemplare. (Vgl. Sieblist. Die Aus führungen über das Zeitnngsivesen befinden sich bei denjenigen Ländern, die einen Zeitungsdienst unterhalten, jedesmal unter „Briefpost", z. B. hinsichtlich Oesterreichs S. 17 f., hinsichtlich der Schweiz S. 138 f. - Vgl. auch Meyer S. 276 ff.). „Die Einrichtung, daß man jede deutsche Zeitung bei der Post bestellen, bezahlen und durch dieselbe be ziehen kann, arbeitet mit wunderbarer Pünktlichkeit" (Sidney Whitman, Das Kaiser!. Deutschland, übers, v. Alexander, Berlin 1892, S. 206). 3 ) Hüttner 1847, Hfk. VII S. 15 bezeichnet das ungleichmäßige Zeitungsdebitswesen in den einzelnen Staaten für ein größeres Hemm nis zur Entwickelung des Zeitungswesens als die scharfe Zensur. 4) Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württem berg, Baden, Holstein-Lanenburg, Luxemburg, Braunschweig, Mecklen burg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen. Hanibnrg, Thurn n. Taxis.