11 5. Dezember 1851 1 ) und dem „Postvereinsvertrage" vom 18. August 1860 2 ), die von sämtlichen deutschen Postver waltungen angenommen wurden. Die Frage einer Monopolisierung des Zeitungswesens ließen die Verträge außer Betracht. Dies war bei den großen Interessengegensätzen zwischen Lehns- und landes herrlichem Postwesen erklärlich. „Denn diejenigen Bundes länder, die ein eigenes Postwesen betrieben, suchten ihrer Postanstalt gesetzliche Vorrechte zu sichern, während die übrigen Staaten, deren Postgerechtsame der Fürst von Thurn und Taxis zu Lehen hatte, darauf bedacht waren, die Vor rechte der Taxisschen Postanstalt nach Möglichkeit zu be schränken."^ So kam es, daß Preußen bei der gesetzlichen Regelung seines Postweseus im Jahre 1852 4 ) den „Post zwang" für die der Stempelsteuer unterliegenden Zeitungen und Anzeigeblätter einführte, d. h. es wurde verboten, diese Preßerzeugnisse auf andere Weise als durch die Post zu befördern?) Die Novelle zum Preußischen Postgesetz vom 21. Mai 1860b) beschränkte den Postzwang auf Zeitungen politischen Inhalts. Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes trat im deutschen Postwesen eine große Vereinheitlichung ein, da das Bundespostwesen nunmehr als einheitliche Staatsverkehrs- Anstalt eingerichtet und verwaltet wurde?) Die gesetzliche 1) G. S. 1852 S. 401 ff. 2 ) G. S. 1861 S. 25. 3) Grcve S. 19. 4 ) Preußisches Postgesetz v. 5. Juni 1852 (G. S. 1852 S. 345). °) A. a. O. 8 5. - Gesetz 1852 Berlin S. 91 f. ; Archiv 1884 S. 296. 6) G. S. 1860 S. 209 § 3. 7 ) Art. 48 der Bundesverfassung (B. G. Bl. 1867 S. 14 ff.). - Aus den 17 deutschen Postverwaltungen, die bisher bestanden hatten, schieden aus: 1) Oesterreich 1866; 2t Luxemburg 1867 (Londoner Ver trag v. 11. Mai 1867 - Staatsarchiv 1867 Bd. 13, ll S. 13 -); 3) Hannover 1866 (G. S. 1866 S. 889); 4) Holstein 1866 (G. S. 1866 S. 890); das Postwesen Lauenbnrgs hatte Preußen schon seit 1864 übernommen (Vgl. auch das Wiener Fri.denstraktat v. 30. Ok tober 1864 und die Konvention von Gastein v. 14. August 1865 - Staatsarchiv 1864 Vll. Bd. S. 322; 1865 IX. Bd. S. 288-); (5 Thurn und Taxis 1867 (G. S. 1867 S. 353 ff.); selbständig blieben: Bayern, Württemberg und Baden.