13 Gesetz jede Beförderung unverschlossener politischer Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen eines Orts, auch wenn die Zeitungen nach diesem durch die Post überbracht worden sind, jedermanns gestattet. Ausnahmen vom Post-Zeitnngszwange haben alle Post gesetze zugelassen,?) auch das jetzt gültige. Hiervon abgesehen besteht der Postzwang für Zeitungen nach den für die Gegen wart maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen in dem gegen jedermann gerichteten Verbote, politische Zeitungen, die öfter als einmal wöchentlich erscheinen, außerhalb des zweimeiligen Umkreises ihres Ursprungsorts und außerhalb des Bestimmungs orts gegen Bezahlung ans andere Weise als durch die Post oder durch expresse Boten usw. zu befördern. Der Post-Zeitnngszwang ist gleichbedeni ^ mit emcm weitgehenden rechtlichen Monopol der Post für die Beförderung von Zeitungen. Diese Tatsache hat einen wesentlichen Ein fluß auf die Gestaltung der Preise, zu denen die Post den Zeitnngsvertrieb zu besorgen beabsichtigt. Da die Post einen nennenswerten Wettbewerb nicht zu befürchten hat, bemüht sie sich, die Preise so festzusetzen, wie es im eigenen Interesse geboten erscheint. Ihren Bestrebungen wirkt der Konsument — das Publikum — mittelbar entgegen, indem er danach trachtet, durch den Druck der öffentlichen Meinung, durch die Volksvertretung, einen Einfluß ans die Festsetzung der Preise auszuüben. Das Ergebnis der gegensätzlichen Bemühungen ist schließlich eine Tarifgestaltung, die alle maßgebenden Momente nach Möglichkeit berücksichtigt. Dieser wichtigen Anforderung entsprach der deutsche Zeitnngsgebührentarif gegen Ende des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Viele Jahre hindurch gab er deshalb bei den Beratungen des Postetats wiederholt Anlaß zu Bemängelungen und zu dem dringenden 1) Anträge Albrecht, Dasbach, Dr. Marcour und Genossen (Stenogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2838 n. 2930. - Drucks, des Reichstags 1898/00 Bd. VII Nr. 418, 433 und 434 jll berichtigt)). 2) Pr. Postgesetz v. 5. Juni 1852 § 7, Nordd. Postges. ti. 2 Novbr. 1867 8 3, Reichs-Postges. v. 28. Oktbr. 1871 § 2. (Vgl. G. S. 1852 S. 345, 1867 S. 61, R. G. Bl. 1871 S. 347).