18 Der Rabatt bestand in einer Vergütung, die der Verleger dem Postmeister des Verlagsortes^) für die mit dem Zeitungs vertrieb verbundene Mühewaltung, für das Verpacken der Zeitungen, für das Schreibwerk, für das Einziehen der Abonnementsgelder und das Abrechnen gewährte. Vereinbart wurde der Rabatt zwischen dem Verleger und dem Postmeister nach Prozenten vom Einkaufspreise der Zeitungen. Die Provision war ein Zuschlag zum Einkaufspreise der Zeitungen, den der Bezieher zu zahlen hatte. Zum Teil siel die Provision dem Postmeister am Verlagsorte, zum Teil dem Postmeister am Absatzorte der Zeitungen zu. Jeder Post meister bestimmte nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen, welche Provision an ihn entrichtet werden mußte. Ein Folge hiervon war, daß die Bezugspreise für ein und dieselbe Zeitung an den einzelnen Orten erheblich von einander abwichen/) obwohl Transportkosten nicht in Betracht kamen, die Zeitungen viel mehr nach wie vor portofrei befördert wurden. Diese Zustände wurden mit der Zeit unhaltbar. Sie nötigten den Staat, das Provisionswesen einheitlich zu regeln?) >) Die Postmeister bezogen in der Regel die inländischen Zeitungen durch Vermittelung der Posuneister an den Verlagsorten und die aus ländischen Zeitungen durch Vermittelung der Postmeister an den Grenz orten. Ein unmittelbarer Bezug von den Verlegern durfte nur stattfinden, wenn die Postmeister der Verlags- und Grenzorte so hohe Vergütungen für ihre Vermittelungsdienste beanspruchten, daß der Vertrieb der Zeitungen darunter leiden konnte (Archiv 1884 S. 290 f.). 2 ) Die vierteljährlichen Bezugspreise betrugen z. B. im Jahre 1818: für die Vossische und für die Spenersche Zeitung in Berlin 28, in Cleve 38, in Cöln 40, in Aachen 48, in Danzig 60 Groschen; für die Kölnische Zeitung in Cöln 20, in Halberstadt 22, in Aachen 27, in Minden 40 Groschen; für die Breslauer Zeitung in Breslau 30, in Danzig 48, in Reisse 54, in Paderborn 60 Groschen (Archiv 1884 S. 291). 3) Eine derartige, tief eingreifende Aenderung konnte mangels ge nauer Kenntnis allerdings nicht auf einmal in vollem Umfange, sondern erst nach und nach vorgenommen werden. Zunächst wurde die Provision für den im Jahre 1810 beginnenden Vertrieb der Preußischen Gesetz sammlung von vornherein gleichmäßig auf 5% der Bruttoeinnahme begrenzt (Archiv 1903 S. 688). Dann durften die Postmeister im Gebiete des in Preußen einverleibten Herzogtums Sachsen für die Liefe rung inländischer Zeitungen anfangs höchstens 50—75»/g, vom Jahre 1818 ab höchstens 33Vq% des Einkaufspreises der Zeitungen als Pro vision berechnen. (Archiv 1884 S. 291). Ferner wurde im Jahre 1820 der Bezugspreis der Vossischen und der Spenerscheu Zeitung einheitlich