19 c) Das Entgelt beim staatlichen Zeitungsvertrieb durch die Post. Der Uebernahme des Post-Zeitnngsvertriebs durch den Staat ging eine allgemeine staatliche Festsetzung des Entgelts für die Leistungen der Post bei der Zeitungsbesorgung voraus. Sie erfolgte durch das schon erwähnte „Regulativ über die künftige Verwaltung des Zeitungs-Wesens" vom 15. De zember 1821. Dieses gestattete jedermann den unmittelbaren Bezug aller Zeitungen vom Verleger unter Benutzung der Postbeförderungs-Einrichtungen und normierte hierfür ver schiedene niedere Portosätze. Gleich hohe Sätze sollten, wenn der Zeitungsbezug mittelbar im Postdebitswege erfolgte, als „Provision" erhoben und zum Einkaufspreise der Zeitungen hinzugeschlagen werden Geringere Provisionen waren, wie das General-Postamt besonders anordnete, für einige ver breitetere Zeitungen ausnahmsweise gestattet; im übrigen mußte die Provision mindestens ein Drittel des Einkaufs preises der Zeitungen ausmachen?) Das Entgelt für die staatliche Zeitungsbesorgung hatte zur Staatskasse zu fließen. Für seine Bemessung durften rein privatwirtschaftliche Grundsätze, wie sie bisher die Post meister bei der Provisionsberechnung angewendet hatten, nicht mehr allein maßgebend sein. Der Postzeitungsdienst erstreckte sich gleichmäßig auf alle Landesteile, die gesamte Bevölkerung konnte ihn benutzen. Es mußten daher bei der Entgelts- Festsetzung auch volkswirtschastliche Interessen, wegen der Ver staatlichung außerdem finanzwirtschafiliche Gesichtspunkte be rücksichtigt werden, festgesetzt (Archiv 1884 S. 292). Schließlich regelte das Generalpostamt im Jahre 1822 die Verteilung der Provisionen unter die Provinzial- Postämter (Archiv 1884 S. 292). Jedes Verlags-Postamt hatte neben dem Rabatt ein Drittel, jedes Absatz-Postamt zwei Drittel der Provision zu erhalten. Für die Berliner Postbeamten fiel jeder Bezug einer Provision infolge Einrichtung des „Zeitnngs-Comptoirs" fort (Vgl. Regulativ v. 15. Dezember 1821, G. S. 1821 S. 215). h Poststatistik 1882 S. 7l, Archiv 1884. S. 294.