24 empfing, hatten die Provision halbscheidlich zu teilen; jede „Transitporto-Zahlung" an die bei der Zeitungsbeförderung mittelbar beteiligten Postverwaltungeu siel fort. Dieselben Grundsätze fanden in den späteren Postvereins-Verträgen An wendung. Nach Artikel 44 des „Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrags" vom Jahre 1850 1 ) betrug die gemein schaftliche Zeituugsprovisiou für politische Zeitungen 50%, für andere Zeitungen 25°/, des Preises, zu dem der Ver leger die Zeitungen au die Post abgab. Für politische Zeitungen wurde außerdem eine Mindest- und eine Hvchst- gebühr vorgesehen?) Sinngemäße Bestimmungen enthielten Artikel 47 des „Revidirten Postvereinsvertrags" vom Jahre 1851°) und Artikel 44 sf. des „Postvereinsvertrags" vom Jahre 1860?) Als „politische Zeitungen" galten solche Zeitungen, „welche für die Mitteilung politischer Neuigkeiten" bestimmt waren?) Das „Gesetz über das Posttaxweseu im Gebiet des 0 Vgl. S. 10 Anm. 2. 2 ) Die Provision betrug für die 6 oder 7 mol in der Woche er scheinenden Zeitungen 2 bis 6 Taler (3 bis 9 Fl.), für die seltener erscheinenden Zeitungen I Taler 10 Sgr. bis 4 Taler (2 bis 6 Fl.), °) G. S. 1852 S. 401 ff. 4 ) G. S. 1861 S. 25. Vgl. auch Gesetz 1852, Berlin S. 181 f. 5 ) „Uebereinkunft über den Debit und die Spedition der Zeit schriften" von 1849, Art. 7 im Amtsblatt des König!. Post-Departe ments 1849 S. 503; Deulsch-Oesterreichischer Postvereinsvertrag von 1850 Art. 44 (Vgl. S. 10 Anm. 2>; Revidirter Postvereinsvertrag von 1851 Art. 47 (G. S. 1852 S.401 ff.); Postvereinsvertrag von 1860 Art. 45 (G. S. 1861 S. 25). In deni preußischen Gesetz wegen Erhebung der Stempelsteuer von Zeitungen usw. vom 29. Juli 1861 (G. S. 1861 S. 689) werden im § 1 diejenigen Zeitungen als politische bezeichnet, die „in der Regel politische Nachrichten bringen oder behandeln". Diese Auffassung trifft auch heute noch zu (Dambach S. 23 f-, Aschenborn S. 41, Grebe S. 40, Löbl S. 27). Die Unterscheidung zwischen politischen und nicht politischen Zeitungen ist wohl für die Beurteilung der Postzwangspflicht maßgebend, in den Zeitungsgebührentarifen sind jedoch politische und nicht politischeZeitungen nur Milte des vorigen Jahrhunderts beim Wechselverkehr der einzelnen Postverwaltungen untereinander verschieden behandelt worden.