25 Norddeutschen Bundes" vom 4. November 1867 1 ) normierte die Zeitungsprovision im allgemeinen auf 25 °/ 0 des Ein kaufspreises der Zeitungen. Solche Zeitungen, die seltener als 4 mal monatlich erschienen, hatten jedoch nur die halbe Provision zu zahlen. Die Bogenzahl der Zeitungen blieb bei der Provisionsberechnung fortan vollständig außer Be tracht, ebenso die Forderung einer Miudestgebühr von 10 Sgr. jährlich für ausländische Zeitungen. Nach der Gründung des Deutschen Reichs erfolgte die Regelung der Zeitungsprovision durch das „Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiet des Deutschen Reichs" vom 28. Ok tober 1871?) Es enthielt dieselben Bestimmungen wie das Norddeutsche Posttaxgesetz, erweiterte sie aber durch die Vor schrift, daß an Provision jährlich mindestens 4 Sgr. ent richtet werden mußten. Ende des 19. Jahrhunderts bedurfte der Zeitungs gebührentarif einer Neuordnung, weil die Grundsätze, auf denen er beruhte, veraltet waren. Jahrelang beschäftigte sich die Post damit, den Entwurf zu einer Reform auszuarbeiten Am 6. Februar 1899 kam im Reichstag ein Gesetzentwurf zur Vorlage, der Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen bezweckte?) Dieser Entwurf enthielt u. a. im Art. 1, III eine Neuordnung des Post-Zeitungsgebührcntarifs. Die Gebühr für denVertrieb einer Zeitung svlltedanach betragen?) a) 10 Pf. für jede Bezugszeit ohne Rücksicht auf deren Dauer, b) 15 Pf. jährlich für das wöchentlich einmalige oder sel tenere Erscheinen sowie 15 Pf. jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, i) B. G. Bl. 1867 S. 75 ff. - Für den Verkehr mit den nicht zum Norddeutschen Bund gehörigen süddeutschen Staaten kam der ost vertrag vom 23. November 1867 in Betracht (B. G. Bl. 1868 S. 41 u. 67). — Vgl. ferner die „Verfassung des Deutschen Bundes", Art. 80 II lB. G. Bl. 1870 S. 627) und die Einzelverträge mit den süd deutschen Staaten (B. G. Bl. 1870 S. 650: 1871 S. 9; 1870 S. 654). s) R. G. Bl. 1871 S. 358. s) Stenogr. Ber. 1898/00 II. Anl. Bd. Nr. 116 der Drucks. S. 993 ff. (Postgesetznovclle). *) a. a. O. S. 993.