26 c) 10 Pf. jährlich für jedes Kilogramm des Jahres gewichts, mindestens jedoch 40 Pf. jährlich für jede Zeitung. Bruchteile eines Kilogramms sollten als ein volles Kilo gramm gerechnet werden. Für diejenigen Verleger, die ihre Zeitungen selbst verpackten, war eine Vergütung von 5 Pf. für je 100 verpackte Zeitungsnummern in Aussicht genommen. Der Tarifentwurf wurde im Reichstag fast allgemein bemängelt. Er gelangte mit der gesamten Gesetznovelle an eine Kommission von 28 Mitgliedern und, da auch in dieser keine Einigung zu erzielen war, an eine Subkommission. Bei den Kommissionsberatungen wurden an der Regierungs vorlage mehrere Aenderungen vorgenommen?) Die Po sition a) erhielt die Fassung: „3 Pf. für jeden Monat der Bezugszeit"; zur Position es kam folgender Wortlaut hinzu: „unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b) unter liegen"; von der Gewährung einer Vergütung an die Ver leger für das Selbstverpacken der Zeitungen sowie von einer Mindestgebühr wurde abgesehen, dafür wurden Bestimmungen über die Berechnung des Jahresgewichts der Zeitungen getroffen. In langwierigen Verhandlungen änderte der Reichstag den Kommissions-Gesetzentwurf in der Weise, daß er bei Po sition a) nur 2 Pf. ansetzte^) und bei den Grundsätzen für die Berechnung des Jahresgewichts die Bestimmung über die Abrundung der Bruchteile eines Kilogramms fallen ließ?) Der Bundesrat stimmte dem in dieser Weise geänderten Gesetz entwurf bei, der dann am 20. Dezember 1899 vom Kaiser vollzogen wurde. In Kraft getreten ist der neue Zeitungs gebührentarif mit Beginn des Jahres 1901ff. Die Zeilungs- gebühr beträgt seitdem?) h Kommissionsbericht in den Stenogr. Ber. 1898/00 III. Ant. Bd. Nr. 314 der Drucks. S. 2134. 2 ) Antrag Dr. Marcour (Stenogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2796). s) Antrag Dasbach (a. a. O. S. 2806). - Abstimmung des Reichstags a. a. O. S. 2819 u. S- 2947. 4) Art. 6 des Ges. v. 20. Dezember 1899 (R. G. Bl. 1899 S. 715). ») Art. 1, III a. ci. O.