27 a) 2 Pf. für jeden Monat der Bezugszeit, b) 15 Pf. jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen einer Zeitung sowie 15 Pf. jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, c) 10 Pf. jährlich für jedes Kilogramm des Jahrcsgewichts einer Zeitung unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b) unterliegen. § 3. Hauptsächlichste Merkmale der verschiedenen Zeitungsgebührentarife. Nach ihren hauptsächlichsten Merkmalen lassen sich die deutschen Zeitungsgebührentarife in folgende drei Gruppen gliedern: a) der Tarif nach der Bogenzahl der Zeitungen, b) der Tarif nach dem Einkaufspreis der Zeitungen, c) der gemischte Tarif. a) Der Tarif nach der Bogenzahl der Zeitungen. Das Regulativ vom Jahre 1821 L ) legte der Zeitungs- gebühren-Berechiiung die Zahl der ganzen, halben usw. Bogen zugrunde, die jede Zeitung jährlich erfahrungsgemäß aufwies. Das Grundprinzip dieses Tarifs war eine rohe Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung. Als Maßstab für die Be wertung der postalischen Leistungen kam, wenn auch nur mittelbar, lediglich das von der Zahl der Bogen abhängige Gewicht der Zeitungen in Betracht. Die Bogenzahl war an und für sich ziemlich belanglos bei der technischen Behandlung der Zeitungen; für die einzelnen Manipulationen bedeutete es keinen wesentlichen Unterschied, ob eine Zeitnngsnummer einen oder mehrere Bogen umfaßte. Dagegen machten sich je nach der Zahl der Bogen Gewichtsunterschiede bei der Beförderung der Zeitungen in gewissem Grade bemerkbar. Sie erforderten u. U. eine stärkere Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der Post und besondere Aufwendungen beim Transport, weil dieser in der Hauptsache mit der Reitpost ausgeführt wurde, ’) G. S. 1821 S. 215.