28 die in Folge des geringen Umfangs der Lastenbewegung kost spielig war. Die Gewichtsunterschiede hätten nur in summa rischer Weise, etwa lediglich nach der Zahl der losen oder zusammenhängenden Bogenblätter berücksichtigt werden dürfen, wenn der Zeitungsvertrieb nicht mit der Zeit unverhältnis mäßig erschwert werden sollte. Anstatt dessen machte der Tarif Unterschiede zwischen ganzen, halben und viertel Bogen, zwischen Hauptblättern und Beilagen sowie zwischen inländischen und ausländischen Zeitungen. Diese Methode war roh und umständlich, der Staatssekretär Stephan hat sie später einmal als „Zollstocksystem" bezeichnet?) Für die praktische Anwendung des Tarifs ergaben sich zunächst schon dadurch Schwierigkeiten, das; er nicht klar war. Es stand nicht für jedermann ohne weiteres einwandfrei fest, was er unter einem Bogen zu verstehen hatte. Eine Erläuterung enthielten weder die Vorschriften des Regulativs noch der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Leidlich unschwer an wenden lies; sich der Tarif noch, so lange im Zeitungswesen keine kompilierten Verhältnisse obwalteten, d. h. so lange wenige Zeitungen erschienen und diese in der Mehrzahl ein gleiches Format und wenig Beilagen hatten. Als die Zahl der Zeitungen, ihr Format und ihr Umfang zunahmen, wurde die Gebührenberechnung schwieriger, es machte sich bei dem Tarif ein zweiter Uebelstand, der Mangel an Einfachheit bemerkbar. Hierzu kam, daß sich für neu erscheinende Zeitungen die Bogenzahl für ein Jahr von vornherein nicht genau bestimmen ließ Für die Gebührenbcrechnnng konnte zunächst nur die meist auf Schätzungen beruhende Angabe der Verleger über die Bogenzahl in Betracht gezogen werden. Schließlich war es unvermeidlich, daß während der Bezugszeiten Aende rungen in dem Umfange der Zeitungen eintraten. Hierüber fortlaufend genaue Kontrolle auszuüben, wäre für die Post äußerst schwierig gewesen. Ans diesem Grunde mußte es dabei bewenden, längere Zeit hindurch die einmal als Be- messungsgrnndlage für die Zeitnngsgebühr angenommene i) Stenogr. Ber. 1892/93 Bd. II S. 1415.