29 Bogenzahl unverändert weiter gelten zu lassen. Traten wesent liche Verschiebungen in der Bogenzahl ein, so machte sich eine Erhöhung oder Ermäßigung der Zeitungsgebühr notwendig. Infolge dieses häufigen Hin- und Herschwanlens der Gebühr, das sich zum Nachteil des Publikums in wiederholt vorkommenden Aenderungen der Zeitnngsbezugspreise äußerte, erfüllte der Tarif im weiteren nicht die Anforderung an eine gewisse Stetigkeit der Preise, wie sie jeder Tarif für Verkehrsleistungen im allgemeinen aufweisen soll. Andererseits konnten die als notwendig anerkannten Veränderungen der Zeitungsgebühr nicht jederzeit, sondern immer erst zu Beginn neuer Bezugs zeiten vorgenommen werden. Der Vertrieb vieler Zeitungen erfolgte daher zeitweilig gegen ein anderes Entgelt als eigentlich zu leisten gewesen wäre; der Tarif entsprach sonach auch nicht der Forderung der Gerechtigkeit, die an jeden Tarif gestellt werden muß. Im Hinblick ans die vielen Mängel, die der Zeitungsge bührentarif nach der Bogenzahl außer seiner Uncrgiebigkeit aufwies sah sich die Postverwaltung schließlich veranlaßt, ein anderes Tarifsystem einzuführen. Sie legte der Zeitungsgebühren- Berechnung fortan den Preis zugrunde, zu dem die Verleger die Zeitungen abgaben, d. h. den Verlags- vder Einkaufspreis. b) Der Tarif nach dem Einkaufspreis der Zeitungen. Bei dem Vertriebe von Zeitschriften im Wege des Buch handels war es schon in den 1840 er Jahren üblich, behufs Gelvinnerzielung einen bestimmten Prozentsatz vom Einkaufs preise der Zeitschriften zu erheben.') Die Postverwaltung kam zu der Ueberzeugung, daß in ähnlicher Weise wie bei dem buchhändlerischen Zeitschriftenvertriebe auch beidemPostzeitungs- dcbit der Zeitungs-Einkaufspreis für sie eine geeignete Grundlage zwecks Berechnung des Vertriebs-Entgelts bilden müßte. Sie ging deshalb vom Oktober 1848 dazu über, die Zeitungsgebühren im allgemeinen in Gestalt eines Prozent satzes — 25"/ 0 — vom Einkaufspreise der Zeitungen zu erheben. st Stcnogr. Ber. 1898/00 II. Anl. Bd. S. 997.