33 c) Der gemischte Tarif. Bei dem gemischten Tarif, der zur Zeit Gültigkeit hat, kommt der Einkaufspreis der Zeitungen für die Bemessung der Zeitungsgebühr nicht mehr in Betracht. Es liegt jetzt den Verlegern ob, von vornherein den Preis zu bestimmen, zu dem ihre Zeitungen beim Postvertriebe abgesetzt werden sollen, d. h. den Erlaß- oder Bezugspreis. Von dem Erlaß preise behält die Post bei der Abrechnung mit den Verlegern den Betrag ein, der an Zeitungsgebühren zu entrichten ist. Die Zeitungsgebühr ist nicht mehr, wie es in den beiden früheren Tarifen der Fall war, einseitig und in nicht zu rechtfertigender Weise nur von einem einzigen Faktor abhängig. Es ist dies darauf zurückzuführen, daß für die Preisbildung im Verkehrswesen häufig eine Reihe von Faktoren in Betracht kommen kann, deren jeder je nach Umständen im einzelnen Fall als berechtigt anzuerkennen ist. So sind auch bei der Regelung der Zeitnngsgebühren durch den gemischten Tarif verschiedene Faktoren berücksichtigt worden, von denen nach reiflichen Erwägungen angenommen wurde, daß sie eine zweck mäßige und rationelle, den Gesamtinteressen am förderlichsten erscheinende Gestaltung der Preise für den Post-Zeituugs- vertricb ermöglichen würden. Nach dem gemischten Zeitnngsgebührentarif besteht die Zeitungsgebühr a) aus einem festen Satz für jeden Monat der Bezngszeit — Besorgungsgebühr — und ß) aus einem veränderlichen Teil — Beförderungsgebühr. — a) Die Besorgungsgebühr stellt das Entgelt für das Besvrgungsgeschäft dar, d. h. für die Expeditions- oder Sta- tivnskosten. x ) Diese Kosten entstehen dadurch, daß die Post die Bestellungen auf Zeitungen annimmt, die Bezugsgelder einkassiert und die Bestellungen ausführt. Zur Ausführung der Bestellungen gehören: Die Mitteilung der Zahl aller bestellten Exemplare an die Verleger, die Eutgegennahmc sämtlicher von den Verlegern zu liefernden Exemplare, die van der Borght S. 128 f.; Caner S. 493; Sax S. 627.