41 Auktionen, Subhastationen usw?) durch Friedrich Wilhelm I. seit 1727 zum Vorrecht des Staats erklärt wurde. 2 ) Die Veröffentlichung solcher Anzeigen mußte in staatlichen Jntelli- genzblättcrn erfolgen. Den Zeitungsverlegern wurde unter Androhung strenger Strafen verboten, derartige Inserate in ihre Blätter aufzunehmen; jedoch setzten die Verleger es bald durch, daß sie alle Anzeigen veröffentlichen durften, wenn sie vorher in den Jntelligenzblättern gestanden hatten. Die Einkünfte aus dem staatlichen Jntelligenzblattwesen flössen dem Militär-Waisenhaus in Potsdam zu?) Mit der Verwaltung des Jntelligenzblattwesens war die Post beauf tragt?) Sie hat den ihr völlig fremden Geschäften nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet, insbesondere hat sie es nicht verstanden, den wirtschaftlichen Bedürfnissen durch Neu- gründungen von Jntelligenzblättern oder durch Förderung der Verbreitung der Blätter gerecht zu werden?) So kam es, daß der Zwang, sich bei der Bekanntgabe von Anzeigen zu nächst der Jntelligenzvlälter zu bedienen, immer mehr nicht beachtet und umgangen wurde und daß der Staat sich schließlich veranlaßt sah, die Jntcllchenzblütter aufzuheben und das Veröffentlichen von Anzeigen zu Neujahr 1850 frei zu geben?) Damit war den Interessen des Publikums wesentlich gedient. Das Anzeigewesen konnte sich nun erst in wünschenswerter Weise entwickeln. Namentlich während der letzten Jahrzehnte hat daun der Anzeigenteil der Zeitungen immer mehr Be deutung erlangt. 1) „Ueber die vornehmsten Artickel bererfelben" vgl. v.Benst III @.605. 2 ) von Bcnst III L.605: „Es hätten König!. Majest. von Pr nhen, zu Behuf ihrer Lande und Unterthanen gewisse so genannte Jntelligentz-siettcl, oder Wochen-Jettel, auSzn leben anbefohlen". Vgl auch: Salomon I S. 131 f. und III S. 88; Bücher, Ztg. S. 522; Munzinger S. 44 f.; Archiv 1886 S. 742. s ) von Beust III S. 606: „Die Revenue davon fiel dem zu Potsdani vor arme Soldaten-Kinder errichteten grossen Waisen-Hauß anheim". Vgl. auch: Salomon IS. 132; SchmölderS 7; Archiv 19012.304. 4 ) Archiv 1886 S. 739. 6 ) Schmölder S. 9 f.; Munzinger S. 44. ®) Ges v. 21 Dezbr. 1849 (G. S. 1849 S. 441). Wegen der Unzulänglichkeit des staatlichen Jnseratcnwcsens vgl. Löbl S. 163.