45 der Preise und für die ganze Preisgestaltung, namentlich zu gunsten einer Verbilligung, von Einfluß ist. Neben der üblichen Art der Veröffentlichung von An zeigen in den Zeitungen selbst, kommen häufig Anzeigen in Form außergewöhnlicher Zeitungsbeilagenst vor. Solche Beilagen stellen Preßerzeugnisse dar, die eigentlich unter Kreuzband befördert werden müßten. Nur der Billigkeit und Bequemlichkeit wegen werden sie den Zeitungen beigelegt. Den Inseraten in den Zeitungen gegenüber haben die An zeigen in Form außergewöhnlicher Beilagen den Vorzug, daß sie als lose Einzeldrucke und durch das häufig farbige Papier sofort auffallen. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen brauchen auch nicht der Gesamtauflage einer Zeitung beigefügt zu werden. Sie können z. B. aus Sparsamkeitsrücksichteu un gefähr auf diejenigen Zcitnngsnnmmern beschränkt bleiben, die nach einem bestimmten Absatzgebiet versandt werden, das einen besonderen Jnsertionserfolg verspricht. Einen Nachteil st Im Jahre 1871 gestattete die Post bei den im Postdebitswege vertriebenen Zeitungen die Beifügung „extraordinairer" Beilagen (Post- reglement v. 30. Novbr. 1871 § 15b; Postamtsblatt 1871 Nr. 69). Es waren dies Beilagen, die sich nach Format, Druck, Papier oder sonstigen Merkmalen nicht als integrierender Bestandteil der Zeitung kennzeichneten, mit der sie versandt werden sollten. Für jedes Beilage- Exemplar wurde zunächst eine Gebühr von 1/12 Sgr., mindestens im ganzen 1/3 Sgr. erhoben. Die Bestimmungen über die Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen haben mehrfach Aenderungen er fahren. Beim Inkrafttreten des gemischten Zeitungsgebührentarifs betrug die Gebühr für jede Beilage 1/4 Pf. Diese niedrige Vergütung deckte nicht die Kosten, die der Post aus der ganzen Einrichtung ent standen. Wenn auch Beförderungskosten kaum zu berücksichtigen sind, weil der Transport mit nebenbei geschieht, so entstehen doch Expeditions kosten durch besondere Feststellungen, Buchungen, Kontrollen und Ab rechnungen (Stenogr. Ber. 1905/06 Bd. IV S. 3269, Unterstaatssekr. Sydow). Als im Jahre 1906 die Steucrreformvorlagen im Reichstag be raten wurden, gelangte eine von der Stenerkommission vorgeschlagene Resolution (Gröber) zur Annahme, die u. a. eine anderweite Festsetzung der Gebühren für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen vorsah (G. Schanz, „Die Reichsfinanzreform von 1906" im Finanz-Archiv Bd. XXII11906 S. 627 ff., insbes. S. 701 ff. - Stenogr. Ber. 1905/06 Bd. IV S. 3248-3283). Vom 1. Juli 1906 ab wurde durch den Reichs kanzler eine E>Höhung der Gebühr von 1/4 auf 1 ' a Pf. für je 25 g des einzelnen Beilage-Exemplars angeordnet (Amtsblatt bes Reichs- Postamts 1906 S. 165, 167; Zentralbl. f. d. D. R. 1906 S. 901).