70 Wesens durch die öffentliche Gewalt sich gestaltet. Für diese Frage können folgende vier Gesichtspunkte maßgebend fein: 1 ) a) das reine Regalitäts- und Besteuerungsprinzip, b) das Prinzip der reinen Ausgabe, e) das rein privatwirtschaftliche oder gewerbliche Prinzip, d> das Gebührenprinzip. Welcher dieser Verwaltungsgrundsätze für eine Verkehrs leistung angemessen erscheint, das richtet sich nach den einzelnen Monienten, die für die Beurteilung der Verkehrsleistung in Rücksicht zu ziehen sind. Vor allem kommt es auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung an, die eine Verkehrs leistung für die Allgemeinheit besitzt. Ferner ist maßgebend die Tendenz, die in der Wirtschaftspolitik jeweils obwaltet und schließlich sind noch die allgemeinen finanziellen Verhält nisse des Staats von Einfluß. Die Wirkung dieser Momente ist nicht immer dieselbe gewesen; sie hat sich entsprechend der Entwickelung der staatlichen Verkehrsleistungen und ganz nach der Auffassung, die diese in der Oeffentlichkeit fanden, zeitweilig stets verschieden geäußert. Dies gilt auch für das Postwesen. a) Das reine Regalitäts- und Besteuerungsprinzip. Als die Landesfürsten im 16. Jahrhundert die Ausübung des Postwesens in Gestalt eines Regals in Anspruch nahmen, war für die finanzielle Behandlung der postalischen Leistungen das reine Regalitäts- und Besteueruugsprinzip maßgebend. Der Zweck dieses Finanzgrundsatzes war der, durch Ausschließen jeder Konkurrenz für die Staatskasse möglichst viel Gewinn zu erstreben. Praktisch angewendet wurde das Regalitätsprinzip in der Weise, daß alle Nebenposten oder nicht landesherrlichen Posten verboten wurden. Für eine gedeihliche Entwickelung des Postverkehrs konnte dieses Prinzip nicht förderlich sein; volkswirtschaftliche Aufgaben ließen sich damit niemals erfüllen. Bei der Post wird es schon lange nicht mehr befolgt. Ad. Wagner, Finaiizwissenschaft. Leipzig 1883 Bd. I S. 479.