74 gewisser Verkehrsleistungen erwachsen, haben die Benutzer Vergütungen zu entrichten, die dazu bestimmt sind, möglichst die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie die Ausgaben für Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals der Verkehrseinrichtnng zu decken. Wegen der Intensität und des Jneinandergreifens koniplizierter Verkehrsleistungen ist es im allgemeinen unmöglich, die Vergütungen von Fall zu Fall so zu bemessen, daß sie sich jedesmal den Eigenkosten einer einzelnen Verkehrsleistung genau anpassen. Dementsprechend wird bei Befolgung des Gebührenprinzips nur bezweckt, durch die Gesamtheit der Vergütungen die Selbstkosten der ganzen Verkehrseinrichtnng ungefähr zu bestreiten. Im Postwesen ist die Anwendung des GcbührenprinzipsZ nach neuere» Anschauungen für die wichtigen Hauptdienstzweige wünschenswert, denn diese sind so allgemein tveit verbreitet und ausgebaut, daß ihre Benutzung überall möglich ist und jedermann dieselben Vorteile zu gewähren vermag. Eine Benachteiligung einzelner Gegenden oder Bevölkerungsklassen kann kaum stattfinden. Die Erzielung eines Reinertrages zur Kostendeckung und zum weiteren Ausbau jener Dienstztveige kommt nicht in Frage. Voraussetzung ist allerdings, daß die gesamte Finanzlage und das Vorhandensein leistungsfähiger Steuerquellen, die die unteren Bevölkerungsklassen im Verhältnis nicht unnötig belasten, die Befolgung des Gebührenprinzips rechtfertigen. Die Zugrundelegung des Gebührenprinzips für Postdienst- leistuugen ist der Förderung der Volkwirtschaft in jeder Weise dienlich. Namentlich kann dadurch eine Vereinheitlichung der Gebührensätze und auf diese Weise eine Erleichterung des Postverkehrs, manche Verbesserung und Ergänzung erreicht werden. Bei Anwendung des Gcbührenprinzips bietet sich schließlich auch noch die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der Post — wenigstens zeitweise — gegen ein die Eigenkvsten nicht deckendes Entgelt auszuüben, tveil es, wie bereits erwähnt h Vgl. auch van der Borght S. 10t ff. u. S. 601 f.