75 wurde, nur auf die Gesamtkosten-Deckung der Leistungen überhaupt ankommt. Es ist unbedenklich, diesen oder jenen Dienstzweig u. U. mit Verlust zu betreiben, wenn der Verlust ohne Härten durch höhere Erträge anderer Leistungen aus geglichen werden kann. Eine Verkehrszunahme in irgendeinem Dienstzweige vermag z. B. derartige Erträge zur Folge zu haben. Deshalb ist es nicht gleich nötig, auf die Mehrein- nahmen zu verzichten und eine entsprechende Verbilligung der Verkehrsleistungen eintreten zu lassen. Ein solches Verfahren würde in störender Weise die Stetigkeit der Tarife beseitigen und den Ausgleich von Zuschüssen unmöglich machen, die in verkehrsschwächeren Zeiten oder im Interesse einzelner Dienst zweige erforderlich werden. e) Zusammenfassung. Etwa während der ersten zwei Drittel des 19.Jahrhunderts als es noch im wesentlichen darauf ankam, aus dem Postwesen möglichst hohe Reinerträge zu erzielen, war für den neu ein geführten, verhältnismäßig wenig ausgebauten staatlichen Zeitungsvertrieb der privatwirtschaftliche Verwaltnngsgrundsatz am Platz. Heute gilt für die Post im allgemeinen das Gebührenprinzip als das ideale System der finanziellen Be handlung. Auch für den Zeitungsvertrieb ist es jetzt angebracht denn dieser stellt, wie ausgeführt worden ist, gegenwärtig eine wohl ausgestaltete, überallhin verzweigte Verkehrseinrichtung von hoher volkswirtschaftlicher Bedeutung dar, bei der es auf die Erzielung möchlichst großer Reinerträge nicht mehr ankommen darf. Einen Teil der Zeitungen, d. s. alle die, auf die sich das ausschließliche Beförderuugsrecht der Post nicht erstreckt, ferner die Zeitschriften vertreibt die Post allerdings, was schon er wähnt worden ist, im Wettbewerb mit Privaten. Nach den oben unter e) angestellten Erörterungen wäre für diesen Konkurrenzbetrieb das privatwirtschaftliche Prinzip nicht zu beanstanden; es käme also in Frage, nur für den Vertrieb der dem Postzwang unterliegenden politischen Zeitungen das