76 Gebührenprinzip anzuwenden. Eine verschiedenartige Tarifie rung würde jedoch gegen den Grundsatz verstoßen, daß jeder Tarif möglichst einheitlich sein soll. Ferner käme in Betracht, daß eine Unterscheidung zwischen politischen und nicht politischen Zeitungen usw. oft äußerst schwierig ist. 1 ) Vor allem sprächen volkwirtschaftliche Rücksichten gegen zweierlei Tarifsysteme. Denn die Befolgung des privatwirtschaftlichen Prinzips, d. h. die Erhebung höherer Zeituugsgebühren für die nicht dem Postzwang unterliegenden Zeitungen und für die Zeitschriften durch die Post könnte leicht dazu führen, daß die Verleger die höheren Zeitungsgebühren durch Verteuerung der Bezugs preise auf die Bezieher abwälzten und damit das Abonnement erschwerten. 8 8. Die finanziell maßgebenden Gesichtspunkte für die Tarifbildung. Die Zeitungsgebühren sind wie die sonstigen Preise, zu denen die deutsche Post ihre Leistungen an die Benutzer ab gibt, Monopolpreise?) Wenn auch die öffentliche Meinung mittelbar einen gewissen Einfluß auf die Gestaltung der Post tarife ausüben kann, so setzt doch zunächst im wesentlichen „der Staat die Preise fest, die er zu verlangen für nötig findet"?) In welcher Weise der Staat seine günstige Stellung bei der Preisbildung auszunützen sucht, hängt von dem Ver waltungsprinzip ab, das er der finanziellen Behandlung seiner Verkehrsleistungen zugrunde zu legen beabsichtigt. Das tatsächliche Verwaltungsprinzip äußert sich dann in der Praxis, die stets den Prüfstein für die Richtigkeit eines Tarifs bildet, in dem finanziellen Ertrag des Tarifs, also in dem Unterschied der Einnahmen und Ausgaben. ') Bei den Reichtagsberatungen über die Reform des Zeitungstarifs ist es als undurchführbar bezeichnet worden, diesen Unterschied zu machen (Stenogr. Ber. 1898/00 III. Anl. Bd. S. 2133). 2 ) Neumann S. 275: „bei deren Gestaltung infolge gewisser Vor züge des einen oder des anderen Teils ein Mitwerben auf der einen Seite ausgeschlossen oder wesentlich beschränkt ist". 8 ) van der Borght S. 108.