77 Die Einnahmen, die durch einen Tarif erzielt werden könne», bilden das Produkt aus der Zahl der Verkehrsaktc und dem Einzelgebühren-Betrage. Es läßt sich finanziell ungefähr dasselbe Ergebnis ermöglichen, wenn der Verkehrs faktor niedrig und der Gebührenfaktor hoch ist oder wenn der Verkehrsfaktor groß und der Gebührenfaktor klein ist. Infolgedessen ist eine Tarifpolitik, die volkswirtschaftlichen Rücksichten gebührend Rechnung zu tragen sucht, imstande, durch Erniedrigung der Gebühren eine Steigerung des Ver kehrs herbeizuführen, wobei jedoch berücksichtigt werden muß, „daß die „verkehrschoffende Wirkung" der Verkehrsverbilligung ihrem Umfange nach abhängig ist von dem Maße des vor handenen und des hervorzurufenden Verkehrsbedürfnisses, und daß dieses Verkehrsbedürfnis mit den gesamten wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen des Volkes zusammenhängt"?) In den ersten Jahrzehnten des staatlichen Zeitungsver triebs wurde, wie die früheren Ausführungen ergeben haben, das privatwirtschaftliche Prinzip befolgt. Es war während des Bestehens des Bogenzahl-Tarifs uneingeschränkt und im wesentlichen auch noch bei dem Tarif nach dem Einkaufspreis der Zeitungen — wenigstens zunächst — maßgebend. Da es nicht auf den volkswirtschaftlichen Nutzen des Zeitungs vertriebs, sondern in erster Linie darauf ankam, einen möglichst, hohen Reinertrag zu erzielen, mußte der Gebührenfaktor so hoch bemessen werden, daß das Produkt aus ihm und dem Verkehrsfaktor tatsächlich den erstrebten Ueberschuß ergab. Die obere Grenze der Tarife bildete der Punkt, von dem an die Zeitungsbezieher nicht unbedingt mehr den staatlichen Zeituugsvertrieb in Anspruch zu nehmen brauchten, °) der Punkt, von dem an sie die Vorteile billigerer Bezugsmöglich keiten im Wege des Buchhandels usw. höher schätzen konnten als den Bezug durch die Post. Die untere Grenze der Ta rife lag da, wo der Post dauernd die Möglichkeit genommen 1) van der Borght S. 110. 2) Der Postzwang für Zeitungen wurde erst 1852 eingeführt (Pr. Postgesetz v. 5. Juni 1852, G. S. 1852 S. 345).