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        <title>Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif</title>
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            <surname>Portaszewicz</surname>
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Der privatwirtschaftliche Verwaltungsgrundsatz galt für 
die Post zunächst, als das Regalitätsprinzip nicht mehr ver 
folgt wurde/) d. h. namentlich im 18. Jahrhundert und 
längere Zeit auch noch im 19. Jahrhundert, in diesem aller 
dings in sinkendem Maße. Das Streben, möglichst hohe 
Reinerträge zu erzielen, war in jenen Zeiten finanziell nötig 
und auch angebracht. Damals erfreute sich ein Teil des Landes 
vervollkommneter Posteinrichtungen, von denen demgemäß viele 
Staatsangehörige keinen Nutzen hatten. Heute hat die An 
wendung des privatwirtschaftlicheu Verwaltungsgrundsatzes 
für die Post enge Grenzen. Wegen der Besorgnis einer 
Schmälerung der Reinerträge dürfen notwendige oder wünschens 
werte, mit Kosten verbundene Verkehrs-Verbesserungen und 
Ergänzungen nicht unterbleiben. Andererseits darf der Staat, 
wenn er in Konkurrenz mit Privatbetrieben tritt, seine 
Leistungen nicht wesentlich über, ebenso wenig aber auch nicht 
unter den eignen Kosten darbieten, wie es u. U. statthaft ist, 
wenn das Gebührenprinzip Anwendung finden. 
d) Das Gebührenprinzip. 
Das Gebührenprinzip beruht darauf, daß in erster Linie 
nicht die Erzielung eines, wenn auch nur mäßigen Reinertrages, 
sondern nur die volle Deckung aller Eigenkosten beabsichtigt 
wird/) ohne daß auch dies immer der Fall sein muß. Für 
die unmittelbaren Vorteile, die aus der Inanspruchnahme 
Als das preußische Generalfinanz-Direktorium bei der Bewilligung 
von Mitteln zurjAnlegung von Posten Schwierigkeiten bereiten wollte, 
wies schon Friedrich Wilhelm I. darauf hin, daß die Posten ,,vor den 
florissanten Zustand der Commercien hochnothwendig und gleichsam das 
Oel vor die ganze Staatsmaschine wären" (Jlwof, Das Postwesen in 
seiner Entwickelung von den ältesten Zeiten bis in die Gegenwart. 
Graz 1880 S. 52). 
2 ) In der Denkschrift, betr. die Einführung des Post-Ueberweisungs 
und Scheckverkehrs im Reichs-Postgebiet ist ausdrücklich betont, daß die 
Gebühren des neuen Dienstzweigs für das Reich keine Einnahmequelle 
bilden, sondern nur zur Deckung der Kosten ausreichen sollen (Stenogr. 
Bcr. 1907/08 Bd. 246 Anl. Nr. 747 S. 16). Die gleiche Auffassung 
wurde bei der Beratung im Reichstage und in der Budgetkommission 
vertreten (Stenogr. Ber. 1908 Bd. 232 S. 4494, 4980 und 4983). 
(Vgl. auch Archiv 1908 S. 301).</div>
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