8 Einleitung. Willkür des Verbuchenden abhängig. Sie kann eine vollständige oder unvollständige Gliederung der wirtschaftlichen Tatsache» sein. Die doppelte B. ist eine vollständige Gliederung aller buchungs fähigen Geschäftsfälle des äußeren und des inneren Verkehrs, ein Verrechnungssystem, das durch Einzelbeobachtung und fort laufende Aufzeichnung der Beobachtungsergebnisse alle Ge schäftsfälle nach ihrer doppelten Wirkung auf Vermögen und Wirtschaftserfolg klassifiziert (Methode der Gegenrechnungen, Vermögensbestand- und Erfolgsbuchführung). Ihre wesentlichste Leistung, die sie vor anderen Systemen auszeichnet, ist der Nachweis des Unternehmergewinns im ganzen und in seinen einzelnen Teilen (Statistik des Erfolges). Die doppelte B. zerlegt rechnerisch die Gesamtwirtschaft in Einzelwirtschaften, das Ganze in seine kleinsten Teile, dargestellt durch Konten, die Glieder eines Ganzen bilden, die selbständige und im Zusammen hang mit der Gesamt Wirtschaft, im Organismus bestimmte Auf gaben zu lösen haben (Stein). Die B. sucht dem Ziel der Er werbswirtschaft, mit dem relativ geringsten Aufwand den höchst möglichen Reinertrag zu erzielen, einen zahlenmäßigen Ausdruck zu verleihen. Was sie während eines Wirtschaftsjahres zer gliedert, faßt sie am Jahresende und im Rechnungsabschluß wieder zu einer Rechnungseinheit zusammen. Die doppelte B. ist eine analytische B. f) Hingegen ist die sogenannte einfache B. als eine unvoll ständige Rechnungsführung anzusprechen, die zwar auch alle Ge schäftsfälle des äußeren Verkehrs aufzeichnet, jedoch nur ein seitig klassifiziert, nämlich nur hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden x ). Selbst diese unvollkommene Klassifikation kann wieder mehr oder weniger vollständig sein, je nachdem sie alle Vermögensbestände und alle Schulden einer fortlaufenden Beobachtung unterwirft oder nur einige, häufigeren Veränderungen unterworfene Teile des Vermögens und der Schulden fortlaufend verrechnet und hinsichtlich der übrigen sich auf den Nachweis ihrer Bestände im Schlußinventar beschränkt -). x ) So schon Magelsen, Die ersten Gründe des Buchhaltens, Altona 177». 2 ) Vgl. dazu die Ausführungen bei Wieske, Organisationsgesetze der Buchhaltung in Theorie und Praxis, Berlin 1914.