Einleitung. <> g) Der einfachen und der doppelten B. kaufmännischer Un ternehmungen, im Sinne der §§ 1 und 2 HGB., gemeinsam ist das Inventar, d. i. eine vollständige Rechnung über das Vermögen, die Schulden und das eigene Kapital. Die einfache unvollstän dige B. verbindet mit dem Anfangsinventar eine vollständige oder unvollständige Verrechnung der Vermögensteile und der Schulden, deren Ergebnisse wiederum in einem Schlußinventar and in einer Schlußinventarbilanz zusammengefaßt werden. In der Regel bringt die einfache B. nur die äußeren Vorgänge, die Beziehungen der Wirtschaft zur Außenwelt zum Ausdruck. Auch wenn Verlustausgaben und Gewinneinnahmen teilweise verrechnet, d. h. als solche zusammengefaßt, also auch innere Wirtschaftsvorgänge gruppiert werden, so fehlt doch solchen Spezialrechnungen die organische Einheit und die Verbindung 1 ). Die doppelte B. verbindet Anfangsinventar und anfängliche Inventarbilanz mit Sonderrechnungen für die Vermögens- und Schuldteile, ergänzt sie jedoch durch eine vollständige Verrech nung aller Veränderungen des eigenen Kapitals 2 ), durch Ver rechnung aller Wertmehrungen und Wertminderungen des Rein vermögens. Die Ergebnisse der Sonderrechnungen des Ver mögens und der Schulden werden auf einem Schlußbilanzkonto, jene der Kapitalveränderungen auf einem Gewinn- und Verlust konto zusammengefaßt. Die Sonderrechnungeu des Vermögens and der Schulden treten mit den Rechnungen des eigenen Kapi tals in eine organische Verbindung: a) während des Rechnungs jahres durch einen „technischen Kunstgriff“ (Hügli), der es er möglicht, jeden Rechnungsposten doppelt und auf entgegenge setzten Konten zu verbuchen; ß) am Ende einer Rechnungs periode durch zwei Hilfsrechnungen, Bilanzkonto und Veriust- und Gewinnkonto. Beide Systeme kennen in Verbindung mit dem Inventar r ) Wegen einer solchen eigenartigen Vermischung der einfachen mit einer unvollständigen doppelten B. — la partie mixte — vgl. Barre, Comp- tabilite commerciale et industrielle (Paris, Massen & Cic.). 2 ) Wenn in den folgenden Darlegungen von „Veränderungen“ des Vermögens, der Schulden und ihrer Teile die Rede ist, so bedeutet dies nicht, laß die Wortschwankungen überhaupt verbucht werden, sondern nur Wertbewegungen an bestimmten Tagen, hervorgerufen durch Geschäfts- iile ( so Prätzel, Die Rechnungsführung, Braunschweig 1912, S. 77).