Einleitung. 11 das hergebrachte Kreditieren und Debitieren; daraus ergeben sich die eingetretenen Vermögensänderungen (Denkschrift S. 48). Unabhängig von § 38 wird im § 39 HGB. die Aufstellung von Inventar und Bilanz ungeordnet und erläutert. Diese Bilanz gibt allein und unabhängig von anderen Büchern eine Übersicht über das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns. Begrifflich ist eine B. ohne Anfangs- oder Schlußinventar möglich. Manche Kaufleute führen Bücher, stellen aber jahrelang keine Schlußbilanz auf. Ein Vermögensverwalter, ein guter Hausvater, Aufwandswirtschaften, sie alle führen Bücher ohne Inventar. Ein vermögensloser junger Mann z. B. macht sich als Makler, als Kommissionär selbständig: Gründungsinventar und -Bilanz entfallen, auch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wegen Mangel eines Vermögens und der Schulden; aber Bücher muß er führen, vielleicht sogar nach doppelter Me thode eingerichtet. Wer in größeren Zeiträumen eine Aufnahme des Vermögens bewirkt und sich auf diese Aufzeichnung be schränkt, hat ein Inventar, vielleicht auch eine Bilanz aufge stellt, er führt Rechnung über sein Vermögen, kennt aber keine Buchführung. Die Ausscheidung des Inventars als Bestandteil der B. hat grundsätzliche Bedeutung: Ist die Frage der Bewertung des Ver mögens im Inventar eine solche der B. ? Die B. selbst bewertet nicht, sie stellt nur die Wirkungen und Werturteile nach der einen oder anderen Richtung dar. Grundsätze ordnungsmäßiger B. hinsichtlich der Wertansätze gibt es nicht. Die Werturteile des Unternehmers entspringen wirtschaftlichen Erwägungen; die gesetzlichen Bewertungsregeln beschränken den Unternehmer im Interesse seiner Gläubiger. Das Inventar hat für die einzelnen Buchführungssysteme verschiedene Bedeutung. In der einfachen B. ist es die allein mögliche Übersicht über Vermögen und Schulden; im System der doppelten B. läßt sich diese Übersicht zum größten leil durch die B. selbst gewinnen. Das Inventar dient hier zur Ver gleichung der Ergebnisse der B. und zu ihrer Ergänzung in ein zelnen Teilen (Gottschalk, a. a. O. S. 194). h) Nach ihren wirtschaftlichen Leistungen sind zu unter scheiden (Berliner, in anderem Sinne, Zt. f. B. 1894):