Das Inventar. 13 „Eine gute Buchhaltung ist unmöglich ohne Verständnis nicht bloß des letzten Zieles, sondern auch 6Iler besonderen Ver hältnisse des Unternehmens, wofür sie geführt wird, die B. ist ebenso individuell wie die einzelne Unternehmung selbst“ (Stein, a. a. 0. S. 319). Der Gesetzgeber verlangt als Mindestleistung, daß jede Buchführung die Lage des Vermögens und die Handels geschäfte ersichtlich mache. Die Anforderungen an die Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht gehen weiter. Sie werden bedingt durch die besondere Stellung der betr. Unternehmung als Einzel wirtschaft im volkswirtschaftlichen Organismus überhaupt. Die B. einer'Aufwandswirtschaft (siehe oben) hat anderes zu leisten wie jene einer Erwerbswirtschaft. Die Rechnungsführung einer Wert umsetzenden oder Kredit vermittelnden Handelsunterneh mung mit überwiegend äußeren Wirtschaftsvorgängen unter scheidet sich wesentlich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lei stungen von jener der Wert schaffenden Produktionswirtschaft. Die B. eines Betriebes der Umformungsindustrie in einem Kartell- verbande mit einer Verkaufszentrale wird anderes leisten müssen wie die Rechnungsführung einer Produktionswirtsohaft, die für den Absatz ihrer Marktprodukte selbst besorgt ist. Eine brauchbare Wirtschaftsstatistik und Wirtschaftsge schichte hat nicht nur die Ereignisse zahlenmäßig festzuhalten und zu erzählen, soweit sie sich aus der Verbindung mit der Außenwelt ergeben; auch die vielfach verwickelten inneren Vor- gange, die Wertveränderungen und Wertverschiebungen im inne ren Leben des Organismus müssen in der B. ihren klaren und wahrheitsgetreuen zahlenmäßigen Ausdruck finden. 2. Abschnitt. Der Nachweis des Vermögens und der Schulden. Das wirtschaftliche Ziel einer jeden Erwerbswirtschaft ist darauf gerichtet, das in der Unternehmung wirkende Kapital möglichst gewinnbringend auszunutzen. Durch den Geschäfts betrieb, d. h. durch Verbindung von Kapital und Arbeit zu be