16 Das Inventar. Die Wertmehrung des eigenen Kapitals beträgt 15 (durch Waren verkauf); dieser Gesamt- oder Rohgewinn wird durch die Un kosten auf 11 vermindert: der Wertunterschied zwischen Roh gewinn und Verlustausgaben (Kosten) ist der Reingewinn (11). Die Begriffe x ) Vermögen und Kapital gehen im Sprach gebrauch, in Gesetzgebung und Literatur durcheinander. Sie werden bald gleichbedeutend, bald unterschiedlich gebraucht. Man spricht von Anlage- und Betriebsvermögen und Anlage- und Betriebs/capitol, vom umlaufenden und flüssigen Kapital, von einer Vermögensbilanz, einem Kapitalkonto usf. In Lehr büchern der B. spricht man vom aktiven und passiven, vom Plus- und Minusvermögen; der Wertunterschied wird als das Rein-, Geschäfts- oder Handlungsvermögcn bezeichnet; andere wiederum sprechen von Kapital, ursprünglichem Kapital, Kapital oder Vermögenszuwachs, Zuschußkapital (Reserven) usw. Das BGB. erläutert den Begriff Vermögen nicht, obwohl es ihn wiederholt anwendet, setzt ihn also als bekannt voraus 2 ). Das HGB. will in den Büchern die Lage des „Vermögens“ ersichtlich machen (§ 38) und fordert die Aufzeichnung der Ver mögensgegenstände und der Schulden sowie einen das Verhältnis zwischen Vermögen und Schulden darstellenden Abschluß (§ 39). Dem „Kapitalanteil“ des Gesellschafters s ) ist der Gewinn zuzu schlagen (§§ 120 ff., 160). Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende „Vermögen“ der Gesellschaft ist nach dem Ver hältnis der „Kapitalanteile“ unter die Gesellschafter zu ver teilen (§ 155). Der Vermögenseinlage des § 161 steht die Kapital- Vgl. Privatwirtschaltslehre, Abschnitt 3 u. 4. *) über den Vermögensbegrifl vgl. die grundlegende Arbeit von Sohtn, Vermögensrecht, Gegenstand, Verfügung; im Archiv für bürgerliches Recht Bd. 28, S. 173 f.; derselbe in Jherings Jahrbuch, Bd. 53, S. 343 f. Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, Wien 1902. Brauweiler, Der Vermögensbegriff im Privat- und Strafrecht. Dissertation, Erlangen 1910. Fuchs, Vermögen und Vermögensverwaltung. Dissertation, Jena 1911. a ) Dieser Ausdruck tritt an die Stelle des im alten HGB. gebrauchte» „Anteil am Gesellschaftsvermögen“, welcher zur mißverständlichen Auf fassung geführt hat, als ob die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, Gegenstände nach Verhältnis der Kapitalrenten im Miteigentum der Gesell schafter ständen (Denkschrift S. 94).