18 Das Inventar, 3. Unter Kapital (Reinvermögen) die eigenen Mittel der Unter nehmung, d. h. den Wertunterschied zwischen Vermögen und Schulden (eigenes Kapital des Unternehmers). Wir fassen also hier Vermögen und Schulden als Rechts - begriffe und in ihren privatwirtschaftlichen Beziehungen. Das Inventar oder das Inventarium (lat. „schriftliche Auf stellung“) ist das Verzeichnis der Vermögensbestandteile und der Schulden einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt unter Angabe ihres Wertes, der ihnen in dent Zeitpunkt beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet (§§ 39, 40 HGB.). Sachen, die dem Wirtschaftsführer nicht als Eigentum gehören — in Verwahrung genommene, gemietete, entlehnte, gepachtete, ihm verpfändete, für andere zum Verkauf (Kommissionswaren) übernommene Güter und ähnliches —, gehören nicht in sein Inventar im Sinne des Gesetzes. Die Tätigkeit des Aufsteilens, die Aufnahme der Vermögens teile durch Ab messen, Zählen, Wägen usw. nennt man die In ventur (vom lateinischen inventura = Auffindung). Das HGB. kennt nur den Ausdruck Inventar und ersetzt Inventur durch eine Umschreibung: „Aufnahme des Inventars“ (§ 39 Abs. 2). Im Sprachgebrauch bezeichnet man die Sache selbst als Inventar: man spricht von einem lebenden und toten Inventar, Geschäfts und Fabrikinventar (das sind Einrichtungsgegenstände). Das Inventar ist eine zahlenmäßige Beschreibung des Ver mögens und der Schulden, also im wesentlichen eine Beschreibung der Wirtschaftsobjekte. Wo Haupt- und Nebeninventare (Einzel verzeichnisse über einzelne Vermögensteile, z. B. die namentliche Aufzählung der Buchforderungen und Buchschulden, die Auf zählung jedes einzelnen Wechsels) oder ein offenes und ein ge heimes Inventar geführt werden, bilden sämtliche Aufzeich nungen eine Einheit (Aufbewahrungspflicht nach § 44 HGB.). Inventar (und Inventarbilanz) sind bei Beginn des Handels gewerbes (durch Gründung, Übernahme einer bereits bestehenden Unternehmung durch Erbgang, Schenkung, Kauf) und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, d. i. eines Zeitjahres von 12 Monaten, aufzustellen (Eröffnungs- oder Gründungsinventar, Eröffnungs- und Gründungsbilanz sowie Schlußinventav und Schlußbilanz). Bei unveränderter Fortsetzung des Geschäfts-