Das hiventat. 19 Betriebes dient das Schlußinventar des einen Wirtschaftsjahres gleichzeitig als Anfangsinventar des unmittelbar folgenden Ge schäftsjahres (ordentliches Inventar). In jedem Rechnungs jahr müssen somit zwei Inventare (und Bilanzen) vorhanden sein. Besondere Anlässe erfordern die Aufstellung eines (außer ordentlichen) Inventars bzw. einer Bilanz im Verlaufe eines Wirt schaftsjahres; beispielsweise bei der Änderung der Betriebsform (Eintritt eines Gesellschafters, Umwandlung der Rechtsform); Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter, Erbschaftsangelegenheiten (NachlaßInventar)*) (§§ 1993f. BGB), die freiwillige Liquidation der Unternehmung (Liquidationsbilanz der Personal- und Kapitalgesellschaften), die zwangsweise Auf lösung bei Vermögensverfall (Konkursbilanz, §§ 122 ff. der Kon kursordnung), Verlegung des Geschäftsjahres auf einen anderen Termin oder Bücherabschluß während des Betriebsjahres (Zwi schenbilanzen der Kredit-, Semestralbilanzen der Hypothekenbanken), die Zwischenbilanz im Sinne des § 240 HGB. usf. Das regelmäßige Schlußinventar und die Schlußbilanz sind für jenen Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Wirtschaftserfolg der Unternehmung am genauesten sich widerspiegelt, z. B. Ende der Kampagne, vor Beginn der Saison. Das Inventar umfaßt zwei Teile: L Aufzählung der Vermögensstücke, nach Gattungen geordnet, nach Menge, Preis oder Kurs und Gesamtwert aufgezeichnet. G. Aufzeichnung der Schulden, ebenfalls nach Gattungen ge ordnet und mit ihrem Geldbetrag eingestellt. Dem Inventar ist nach § 39 HGB. ein das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluß an zufügen, d. i. die Vermögensübersicht, die Zusammenstellung oder die Vermögenshilanz des Inventars im Sinne des HGB. *) Das Erbschaftsinventar im Sinne des BGB. ist ein unter Milwirkurig der staatlichen Behörden — durch die Erben unter Zuzie iun , durch das Nachlaßgericht auf Antrag der Erben, dmc i v Strecker, Nachlaßverwalter, Konkursverwalter — au genomme zeichnis des Nachlasses. Vgl. Seitz, Das Erbschaftsmventar nach dem Hechte des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dissertation, ar urg