28 Kapitalverbrauch. zielung und Sicherung des Erfolges. Diese Handlungs- und Betriebskosten sollen ordnungsgemäß schon im Jahresgewinn ihre Deckung finden: das verminderte Kapital wird durch Gewinn wieder ergänzt. Dabei bleibt zu untersuchen, ob dieser Ersatz des Kapitals (Reproduktion der Kosten) im Wege des ordentlichen Geschäftsbetriebes oder durch außer ordentliche Einnahmen und zufällige Gewinne erfolgt [II. Band, 11. Abschnitt]. Bei nicht ausreichendem Gewinn entsteht ein Jahresverlust, ein Bilanzverlust, eine Unter bilanz, die vom Zusatz- oder vom Stammkapital abgerechnet wird. Verbrauch und Wiederersatz sind in der Ertrags bilanz, dem Gewinn- und Verlustkonto ersichtlich. 2. Außerordentlicher Kapitalverbrauch durch Verluste am Ver mögen, z. B. außerordentliche Bestandsverluste, Entwertun gen, Nichteingang von Forderungen und ähnliches. 3. Selbstverbrauch von Teilen des Kapitals durch Konsumtion des Unternehmers. Der „Konsumtionsfonds“, d. s. die „Ent nahmen“ für die Haushaltungs- und Privatzwecke des In habers der Unternehmung, wird regelmäßig auf besonderen Rechnungen, „Privatkonto“, „Haushaltungskonto“, darge stellt. Als Konsumtionsfonds soll nur das verbraucht wer den, was in einer früheren Wirtschaftsperiode Jahresrein ertrag war oder im laufenden Rechnungsjahr Reingewinn werden wird (Vorwegnahme des Ertrages). Was der Unter nehmer darüber hinaus an eigenem Kapital verbraucht, wird aus dem Zusatzkapital (Kapitalmehrungen früherer Jahre) gedeckt. Die Höhe des Selbstverbrauches ist bei der Individualwirt schaft unbegrenzt, auch nicht durch den Reingewinn beschränkt, da der Unternehmer den Ertrag des Kapitals oder dieses selbst verbrauchen kann. Übersteigt der Privatverbrauch den Jahres reingewinn, so kann man auch von einer, berechtigten oder nicht berechtigten, Vorwegnahme des Reinertrages zukünftiger Wirt schaftsjahre sprechen. Nur die Folgen eines allzu großen Selbst verbrauches können nachträglich ein Strafverfahren gegen den Unternehmer begründen (§ 240 1 KO.). Bei Personalgesellschaf - ien ist die Höhe der Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-