Bestandsbuehführimg. 29 o schatter gesetzlich oder vertraglich beschränkt (§§ 122, 169 HGB.). Kapitalgesellschaften (Aktienvereine) kennen keinen per sönlichen Konsumtionsfonds. 4. Abschnitt. Systeme kaufmännischer Buchhaltung. Das Vermögen einer Unternehmung besteht aus Einzelteilen (Bargeld, Bankguthaben, Wechsel, Waren, Fabrikate, Grund stücke usf. Vgl. S. 20), die wir mit a v a 2 , a 3 . . . . a n bezeichnen. Ihre Summe, das Gesamtvermögen, sei ZA (Aktiva); die Teil- werte der Schulden (Buchschulden, Wechsel-, Darlehnschulden usw.) seien p v p 2 , p s . . . p , ihre Summe ZP. Demnach ist a i H - a 2 “k a s "h a n ~ Pi + Pi + Pa + + P:t= 2 p - Das Kapital K berechnet sich aus dem Wertunterschied zwischen Aktiva und Schulden. Bezeichnen wir das Kapital bei der Gründung der Unternehmung bzw. das Anfangskapital bei Beginn eines Rechnungs-(Bilanz-)jahres mit K g , so ist K 0 = ZA — ZP (Kapitalgleichung). (1)- Der Geschäftsbetrieb bewirkt eine fortgesetzte Veränderung des Vermögens und der Schulden und damit auch des Kapitals. Das Ergebnis dieser Veränderungen whd für das Ende eines Ge schäftsjahres durch die Aufstellung des Inventars festgehalten (Seite 20). Die Vermögensteile und die Schulden am Ende eines Bechnungs- oder Wirtschaftsjahres werden naturgemäß eine andere Zusammensetzung haben wie die anfänglichen Bestände. Bezeichnet man die Teilwerte am Ende des Jahres mit a lt a 2 > • • •» Pii Pi, ■ • •, so ergibt sich: a i + a 2 + % + • • • + a n — ^A' Pl + ?2 + Ps + • • • + Pn — 2P'- Das Kapital am Ende des Geschäftsjahres K 1 berechnet sich • wieder aus dem Wertunterschied des Vermögens und der Schulden: K x — ZA' — ZP' (I)