6. Abschnitt. Formen der Aufzeichnung. Die Form der Aufzeichnungen der Geschäfts- und Buchungs fälle wird durch ihren Zweck bestimmt. Man unterscheidet: 1. Die chronologische Form: Die protokollierende oder er zählende Form beschränkt sich auf die einfache Erzählung (Re gistrierung) der Tatsachen in chronologischer Aufeinanderfolge und unter Beobachtung bestimmter gesetzlicher (vgl. § 43 HGB-), natürlicher, üblicher oder buchtechnisch erforderlicher Form vorschriften. Beispiele vgl. „Memoriale“. 2. Die systematischen Formen: Da jede Veränderung des Ver mögens, der Schulden und des Kapitals eine Zunahme oder eine Abnahme, die Vermehrung oder die Verminderung des Geldwertes bewirkt, so kann die Verrechnung derartig systematisiert werden, daß sie Veränderungen gleicher Art zusammenfaßt, Zunahme und Abnahme eines Geldwertes untereinander oder nebeneinander stellt. a) Zu- und Abnahme werden untere inander gereiht, so daß jederzeit das letzte Ergebnis der Veränderung ersichtlich ist (Staffel form, Saldorechnung). Z. B. Scheckguthaben bei der Bank: 5./3. Einlage 10000,- 10./4. Überweisung des B -f- 3 418,— Bestand 13 418,— 24./4. Scheckabhebung 1 000,— (Saldo = Bestand) 12 418,— usf. b) Zu- und Abnahme gleichartiger Veränderungen werden beieinander *) gestellt! Das Konto ist eine Gegenüberstellung von Zu- und Abnahme S e ichnamiger Größen bzw. gleichartiger Veränderungen des Ver mögens, der Schulden, des Kapitals und ihrer Teile. Das Inventar bzw. die Inventarbilanz stellt periodisch den erzeitigen Zustand bzw. Wert des Vermögens, der Schulden und B Früher untere inander, vgl. Penndorf, Geschichte der Buchhaltung “ °eutschland, Leipzig 1913, S. 42.