52 Doppelte Buchhaltung. bestimmten Regeln vorgenommene Aufzeichnung der Verände rungen ist systematisch, die Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit bilden ein System. Die Gruppierung der wirtschaftlichen Ereig nisse kann vollständig oder unvollständig sein, d. h. sie kann alle oder nur bestimmte Gruppen von Veränderungen aufzeichnen. Die doppelte B. ist eine vollständige B.; vollkommen wäre zu viel gesagt, da auch sie an erheblichen Unvollkommenheiten leidet. Die Anhänger der materialistischen oder Zweikontentheorie (siehe dort, übrigens schon Augspurg, Grundlagen, 1863) lehnen zu Unrecht die Begründung des Namens als „doppelte“ B. mit der Verrechnung eines Geschäftsfalles auf zwei Konten ab. Als z. B. Schwächer 1549 sein Buch „Zwiefach Buchhalten usw.“ schrieb, kannte er die materialistischen Theorien nicht. „Es ist in der Kunst des Buchhaltens am meisten gelegen, daß man den Debitor und Kreditor wisse zu unterscheiden.“ Darauf bauen die ältesten Schriftsteller deutscher Zunge x ) ihre Lehre auf und erläutern sie an Beispielen aus dem einfachen Warenhandel. Der doppische Formalismus hat diesem Buchführungssystem seinen Namen gegeben und nicht der Inhalt seiner Leistungen * 2 ). Das Grundgesetz der doppelten B. ist dieses: alle wirtschaft lichen und buchungsfähigen (vgl. Abschn. 21) Handlungen und Ereignisse innerhalb einer Unternehmung, die eine Veränderung in dem Werte des Vermögens, der Schulden und ihrer Teile oder eine Wertveränderung des Kapitals bewirken, werden konten förmig dargestelll. Diese Verrechnungsform hat zur Folge, daß alle Geschäftsfälle gruppiert, katalogisiert sind, daß der Erfolg dieser Veränderungen und der Erfolg der Unternehmung über haupt in seinen einzelnen Teilen zur Darstellung kommt. Die Gruppierung aller Geschäftsfälle nach Ursache und Wirkung ermöglicht es, den Erfolg dieser Veränderungen und den Erfolg der Unternehmung d. i. Gewinn oder Verlust genau zu analy sieren: die vorzüglichste Leistung der doppelten B. J ) Vgl. Penndorf, Geschichte der Buchhaltung in Deutschland, Leipzig 1913. 2 ) Dagegen Augspurg, irrtümer in den neuerlich verbreiteten An- «chtcn über die Erfindung der doppelten Buchführung. Z. f. B. 1897.