54 Doppelte Buchhaltung. mäßig festhalten, Vorfälle infolge eines Kauf-, Dienst?* Werk-, Kreditvertrages, der Zahlungsgeschäfte u. a. m. 2. innere Verrechnungs- oder Übertragungsbuchungen. Aus dem vorhin angeführten Grundgesetz ist zu folgern: 1. Wenn alle Geschäftsfälle kontenförmig verrechnet werden sollen, ist Voraussetzung, daß für das gesamte Vermögen, die gesamten Schulden und das eigene Kapital sowie deren Teile Konten oder Abrechnungen geführt werden müssen. 2. Jeder Geschäftsfall wirkt auf den Wert des Vermögens, der Schulden und bzw. oder des eigenen Kapitals (siehe Tabelle S. 35). Die logische Folgerung des Grundsatzes der doppelten B., die doppelte Verrechnung eines jeden Geschäftsfalles (vgl. S. 78 f.) hat verschiedene theoretische Begründungen erfahren. a) Das Wesen der italienischen (d. h. der doppelten) B. be steht darin, daß sie jeden erfolgten Kauf als eine „Permutation“ erscheinen läßt, worin sie einem nationalökonomischen Gedanken par excellence Ausdruck verleiht. Kauf und Verkauf sind zu nächst Tauschhandlungen. Bei jedem einzelnen Vorgang ist zu untersuchen, ob er eine reine Permutation (Wert gegen gleichen Wert, vgl. Tabelle S. 35, Gruppe I) oder eine „Aktion“, d. h. einen reinen Wertzugang bzw. reinen Wertabgang des Kapitals Tabelle S. 35, II. Gruppe) oder endlich einen Vorgang gemischter Natur darstellt (Tabelle S. 35, III. Gruppe) (Schnapper-Arndt, a. a. O.). Getauscht werden 1 ): 1. Güter gegen Güter, entweder zwischen Erzeuger und Ver braucher unmittelbar oder durch Vermittelung eines Zwi schengliedes (S. 69 IT.). 2. Eigene oder fremde Leistungen gegen ein Gut. Die Leistungen können sein; a) persönliche Dienste 2 ): beispielsweise Ar beitslöhne, Gehälter, Provisionen, ß) sachliche Leistungen 1) Nach der Darstellung von Scubitz, Methodische Anleitung zum Selbstunterricht in der doppelten Buchführung. 3. Auül., Stuttgart 1902 {jetzt Verlag Poeschel, Leipzig). S. 4 ff., 23, 48. 2 ) Dienstleistungen an sich sind nicht berechenbar. Gemeint ist das in Geld ausgedrückte Äquivalent, die Gegenleistung des Verbuchenden oder an ihn.